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   BFH, 26.11.1993 - I B 63/93   

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https://dejure.org/1993,7121
BFH, 26.11.1993 - I B 63/93 (https://dejure.org/1993,7121)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1993 - I B 63/93 (https://dejure.org/1993,7121)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1993 - I B 63/93 (https://dejure.org/1993,7121)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - I B 63/93
    Ob erhebliche Gründe für eine Verlegung oder Vertagung vorliegen, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab (s. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240).
  • BFH, 05.12.1979 - II R 56/76

    Mündliche Verhandlung - Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung -

    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - I B 63/93
    Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und aufgrund der Verhandlung entscheidet, obwohl der Verfahrensbeteiligte einen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder auf Vertagung der Verhandlung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen glaubhaft gemacht hat (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO; s. BFH-Urteil vom 5. Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208; Gräber/von Groll, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 119 Rz. 15 m.w.N.).
  • BFH, 10.04.2007 - XI B 58/06

    Terminsverlegung; Erkrankung des Bevollmächtigten

    Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und aufgrund der Verhandlung entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen glaubhaft gemacht hat (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1993 I B 63/93, BFH/NV 1994, 802).
  • BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und aufgrund der Verhandlung entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen glaubhaft gemacht hat (§ 155 FGO i. V. .m. § 227 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. November 1993 I B 63/69, BFH/NV 1994, 802).
  • BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95
    Mangelnde Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung ist grundsätzlich kein Grund für die Terminsaufhebung; es sei denn, der Beteiligte kann sie genügend entschuldigen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. November 1993 I B 63/93, BFH/NV 1994, 802).
  • BFH, 19.08.2003 - IX B 36/03

    Darlegung erheblicher Gründe für Terminverlegung nach § 227 Abs. 1 ZPO; Übergehen

    a) Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und aufgrund der Verhandlung entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen glaubhaft gemacht hat (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1993 I B 63/93, BFH/NV 1994, 802).
  • BFH, 07.02.1995 - VIII R 48/92
    Sowohl der Prozeßstoff als auch die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und ggf. des Prozeßbevollmächtigten sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ebenso wie der weitere Umstand, daß im finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung vorzutragen (vgl. BFH/NV 1995, 46; BFH-Beschlüsse vom 26. November 1993 I B 63/93, BFH/NV 1994, 802, 803; BFH/NV 1993, 177; vom 21. November 1991 VII B 53-54/91, BFH/NV 1992, 526, 527; Urteil vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71, BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48 [BFH 14.10.1975 - VII R 150/71]).
  • BFH, 21.12.2001 - IX B 75/01

    Terminsverlegung; postulationsunfähige Beteiligte

    Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und aufgrund der Verhandlung entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen glaubhaft gemacht hat (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1993 I B 63/93, BFH/NV 1994, 802).
  • BFH, 28.01.2003 - VIII B 62/02

    NZB - Verfahrensfehler

    Zum anderen kommt hinzu, dass der Prozessvertreter des Beigeladenen zu 1 --trotz Kenntnis des gegenteiligen und im finanzgerichtlichen Verfahren schriftsätzlich vertretenen Standpunkts des Klägers-- nicht in der Lage war, in der mündlichen Verhandlung den nach Ansicht seines Mandanten bestehenden Zusammenhang zwischen der Veräußerung des KG-Anteils und der Einräumung des Rückerwerbsrechts darzulegen, und er es zudem unterlassen hat, in der Beschwerdeschrift substantiiert Gründe dafür anzuführen, die diese mangelnde Prozessvorbereitung hinreichend entschuldigen könnten (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1993 I B 63/93, BFH/NV 1994, 802; BFH-Urteil vom 5. November 1985 VIII R 103/80, BFH/NV 1987, 160).
  • FG Köln, 12.12.2001 - 11 K 6657/98

    AdV bei Aufteilung der Steuerschuld

    Daraus folgt, daß ein erheblicher Grund für eine Vertagung nur vorliegt, wenn ein Verfahrensbeteiligter schlüssig vorträgt und auf Verlangen glaubhaft macht, daß es ihm ohne Verschulden unmöglich war, sich ausreichend auf die Verhandlung vorzubereiten (vgl. BFH-Beschluß vom 26.11.1993 I B 63/93, BFH/NV 1994, 802).
  • FG Köln, 12.12.2001 - 11 K 6657/99

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer;

    Daraus folgt, daß ein erheblicher Grund für eine Vertagung nur vorliegt, wenn ein Verfahrensbeteiligter schlüssig vorträgt und auf Verlangen glaubhaft macht, daß es ihm ohne Verschulden unmöglich war, sich ausreichend auf die Verhandlung vorzubereiten (vgl. BFH-Beschluß vom 26.11.1993 I B 63/93, BFH/NV 1994, 802).
  • BFH, 15.12.1995 - III S 6/95
    Dies rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; BFH-Beschluß vom 16. November 1993 V B 78/93, BFH/NV 1994, 802).
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