Rechtsprechung
   BFH, 26.08.1993 - I B 87/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,6904
BFH, 26.08.1993 - I B 87/93 (https://dejure.org/1993,6904)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1993 - I B 87/93 (https://dejure.org/1993,6904)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1993 - I B 87/93 (https://dejure.org/1993,6904)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,6904) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anrechnung ausländischer Steuern

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ausländische Steuer
    Anrechnung nach nationalem und nach bilateralem Recht
    Die Anrechnung nach nationalem Recht (§ 34c EStG)
    Nachweispflicht
    Ausländische Abzugsteuer
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.02.1992 - I R 9/90

    Begriff der "Festsetzung" der ausländischen Steuer (§ 34c Abs. 1 EStG )

    Auszug aus BFH, 26.08.1993 - I B 87/93
    Das FG ist nicht von dem Urteil des Senats vom 5. Februar 1992 I R 9/90 (BFHE 167, 109, BStBl II 1992, 607) abgewichen.

    Der erkennende Senat hat in BFHE 167, 109, BStBl II 1992, 607 lediglich entschieden, daß der Nachweis einer Steuerfestsetzung dann nicht gefordert werden kann, wenn eine solche gar nicht durchgeführt wurde.

    Da von den Klägern letztlich keinerlei Zahlungsnachweis vorgelegt wurde, kommt eine entscheidungserhebliche Abweichung von BFHE 167, 109, BStBl II 1992, 607 nicht in Betracht.

  • BFH, 20.02.1980 - II B 26/79

    Abweichung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz

    Auszug aus BFH, 26.08.1993 - I B 87/93
    Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt voraus, daß das FG in einer Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als das Revisionsgericht in der Entscheidung, zu der die Divergenz bestehen soll (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).
  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07

    Keine Anrechnung der auf Einkünfte eines deutschen Grenzgängers erhobenen

    Soweit im Streitfall an die Eidgenössische Steuerverwaltung durch die Arbeitgeberin des Klägers Quellensteuer abgeführt wurde (Hinweis in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluss vom 26. August 1993 I B 87/93, BFH/NV 1994, 175; BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607) für dessen Tätigkeit in der Schweiz, demzufolge für einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Grenzgänger, ist dies nicht in Übereinstimmung mit dem DBASchweiz geschehen, weil die hieraus erzielten Einkünfte -wie der erkennende Senat in seinem Urteil 3 K 1/02 für die Beteiligten bindend festgestellt hat- nur der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und demzufolge nicht in der Schweiz besteuert werden dürfen.

    Da die Vorschrift des § 34c Abs. 3 EStG zum Abschnitt "Steuerermäßigungen" gehört, ist die Zahlung (und ggf. auch Festsetzung -vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 1992, 607, in BFH/NV 1994, 175) der Steuer und der Umstand, dass die gezahlte Steuer keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt, Bestandteil der Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BStBl II 312, zu II. 4.).

  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 3649/13

    Einkommensteuerliche Behandlung von im Iran erzielten Einkünften aus

    Unabhängig von der lediglich beispielhaften Erwähnung des Steuerbescheides oder der Quittung über die Zahlung (vgl. dazu z.B. Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, 24. August 1998, S 2293 A-55-St II 2a/25, FMNR637310098, juris, Rdnr. 2.9) und der Begrenzung der Nachweisanforderungen zur Festsetzung, wenn eine solche nicht durchgeführt wurde (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 26. August 1993 I B 87/93, BFH/NV 1994, 175), muss immer der Nachweis der konkreten Zahlung geführt werden, da ohne die Feststellung der Höhe der gezahlten Steuer eine Anrechnung nicht vorgenommen werden kann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht