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   BVerwG, 22.07.1964 - I ER 401.64   

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https://dejure.org/1964,2497
BVerwG, 22.07.1964 - I ER 401.64 (https://dejure.org/1964,2497)
BVerwG, Entscheidung vom 22.07.1964 - I ER 401.64 (https://dejure.org/1964,2497)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juli 1964 - I ER 401.64 (https://dejure.org/1964,2497)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ArgeLandentwicklung

    Beschlussfähigkeit; Flurbereinigungsgericht; Spezialsenat

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 6.97

    Flurbereinigungsgericht; Vorsitzender; vorschriftsmäßige Besetzung eines

    Vorsitzender eines Flurbereinigungsgerichts kann - von Vertretungsfällen abgesehen - nur ein statusrechtlicher Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) sein (im Anschluß an Beschluß vom 22. Juli 1964 - BVerwG I ER 401.64 - RdL 1964, 245 und Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 18.68 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 4).

    Das Flurbereinigungsgericht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) eingegliederter (Fach-)Senat für das Flurbereinigungsrecht, mithin organisatorischer und gerichtsverfassungsrechtlicher Bestandteil dieses Gerichts, kein ihm nur angegliedertes Verwaltungssondergericht oder "anderes Gericht" im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1964 - BVerwG I ER 401.64 - RdL 1964, 245; Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 18.68 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 4).

    § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 FlurbG ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem vorgenannten Beschluß vom 22. Juli 1964 (a.a.O.) klargestellt hat, nur eine (negative) Regelung dahin gehend, daß damit die ehrenamtlichen Richter vom Vorsitz eines Flurbereinigungsgerichts zwingend ausgeschlossen sind.

  • BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97

    Flurbereinigungsgericht; Vorsitzender; vorschriftsmäßige Besetzung eines

    Das Flurbereinigungsgericht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) eingegliederter (Fach-)Senat für das Flurbereinigungsrecht, mithin organisatorischer und gerichtsverfassungsrechtlicher Bestandteil dieses Gerichts, kein ihm nur angegliedertes Verwaltungssondergericht oder "anderes Gericht" im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1964 - BVerwG I ER 401.64 - RdL 1964, 245; Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 18.68 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 4).

    § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 FlurbG ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem vorgenannten Beschluß vom 22. Juli 1964 (a.a.O.) klargestellt hat, nur eine (negative) Regelung dahin gehend, daß damit die ehrenamtlichen Richter vom Vorsitz eines Flurbereinigungsgerichts zwingend ausgeschlossen sind.

  • VGH Hessen, 16.02.1995 - 1 TG 2664/94

    Vergabe der Stelle eines Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichtes

    Steht demnach die besondere Fachkunde von zwei der Senatsmitglieder des Flurbereinigungsgerichts einschließlich ihrer Vertreter für dessen Besetzung im Vordergrund (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 FlurbG), so ist es nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, daß ein richterliches Mitglied des Flurbereinigungsgerichts Vorsitzender dieses Senats ist, sofern er nur ordentliches Mitglied des obersten Verwaltungsgerichts, in Hessen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist (so BVerwG, Beschluß vom 22.7.1964, RdL 1964, 245).
  • BVerwG, 24.04.1970 - IV C 18.68

    NUAnfechtung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)LL

    Der erkennende Senat schließt sich damit der bereits in dem Beschluß vom 22. Juli 1964 - BVerwG I ER 401.64 - (RdL 1964, 245) zum Ausdruck gekommenen Ansicht an; denn weder Wortlaut noch Sinn des § 138 Abs. 1 FlurbG, noch seine Entstehungsgeschichte ergeben Anhaltspunkte dafür, daß etwas anderes gewollt sein könnte.
  • BVerwG, 24.04.1970 - IV C 17.68

    Besetzung eines Gerichts - Ernennung eines Richters - Abfindungszahlungen auf

    Der erkennende Senat schließt sich damit der bereits in dem Beschluß vom 22. Juli 1964 - BVerwG I ER 401.64 - (RdL 1964, 245) zum Aufdruck gekommenen Ansicht an; denn weder Wortlaut noch Sinn des § 138 Abs. 1 FlurbG, noch seine Entstehungsgeschichte ergeben Anhaltspunkte dafür, daß etwas anderes gewollt sein könnte.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.1974 - 3 C 84/72
    Dies gilt auch für das Verfahren vor den Flurbereinigungsgerichten, die nicht etwa als Sondergerichte, sondern als Senate an den Oberverwaltungsgerichten mit besonderer Zuständigkeit anzusehen sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22.7.1964 in RdL 1964, 245).
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