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   BFH, 25.08.1982 - I R 164/81   

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https://dejure.org/1982,15843
BFH, 25.08.1982 - I R 164/81 (https://dejure.org/1982,15843)
BFH, Entscheidung vom 25.08.1982 - I R 164/81 (https://dejure.org/1982,15843)
BFH, Entscheidung vom 25. August 1982 - I R 164/81 (https://dejure.org/1982,15843)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 62.75

    Sozialhilfe - Eheähnliche Lebensgemeinschaft - Gebot der Gleichbehandlung -

    Auszug aus BFH, 25.08.1982 - I R 164/81
    Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob das Tatsachengericht von den Grenzen seines Ermessens eine irrige Auffassung hatte oder sich der Grenzen überhaupt nicht bewußt war (vgl. BVerwG-Urteil vom 20.1.1977 V C 62.75).5.
  • BFH, 21.01.1976 - I R 234/73

    GmbH - Sitz in der Schweiz - Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer -

    Auszug aus BFH, 25.08.1982 - I R 164/81
    Dabei trifft die Feststellungslast für das Vorliegen eines Mißbrauchs das FA erst dann, wenn die Aufklärungspflicht des FG und die bei der Aufklärung ausländischer Rechtsverhältnisse gesteigerten Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft sind (vgl. BFH-Urteile vom 21.1.1976 I R 234/73 und vom 9.5.1979 I R 126/77).3.
  • BFH, 09.05.1979 - I R 126/77

    Ausländische Basisgesellschaft - Gesellschaftsrechtliche Verflechtung -

    Auszug aus BFH, 25.08.1982 - I R 164/81
    Dabei trifft die Feststellungslast für das Vorliegen eines Mißbrauchs das FA erst dann, wenn die Aufklärungspflicht des FG und die bei der Aufklärung ausländischer Rechtsverhältnisse gesteigerten Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft sind (vgl. BFH-Urteile vom 21.1.1976 I R 234/73 und vom 9.5.1979 I R 126/77).3.
  • BVerwG, 06.07.1998 - 9 B 562.98

    Unterlassene Beeidigung eines Zeugen; Ermessen bei Vereidigung eines Zeugen;

    Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, daß im Verwaltungsprozeß mit Rücksicht auf den Untersuchungsgrundsatz die Beeidigung eines Zeugen - vorbehaltlich der sich aus § 393 ZPO ergebenden Ausnahmen - stets im Ermessen des Tatsachengerichts steht, selbst wenn die Verfahrensbeteiligten ausdrücklich auf eine Vereidigung verzichten oder entsprechende Anträge nicht stellen (vgl. BVerwGE 52, 11 ; Geiger in Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 98 Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 98 Rn. 12; vgl. auch BFH, Urteil vom 13. März 1995 - XI B 73 - 90/94 - DStZ 1996,,159 und Urteil vom 25. August 1982 - I R 164/81 -).
  • FG Baden-Württemberg, 06.05.2015 - 1 K 1674/13

    Gestaltungsmissbrauch: Gründung einer ausländischen Domizilgesellschaft ohne

    Die Frage, wen die objektive Beweislast trifft, entsteht aber erst, wenn die Aufklärungspflicht des Finanzgerichts (vgl. § 76 Abs. 1 FGO) und die bei der Aufklärung ausländischer Rechtsverhältnisse gesteigerten Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (vgl. § 90 Abs. 2 FGO) ausgeschöpft sind (BFH-Urteil vom 25. August 1982 I R 164/81, n.v., juris).
  • FG Hamburg, 11.12.2003 - VI 272/03

    Erfordernis einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

    Soweit die Streitfragen die Beurteilung der Beziehungen zwischen der Astin und ausländischen Gesellschaften berühren, und zwar einerseits im Zusammenhang mit der Überlassung der Lizenzen für die Herausgabe der Broschüre "... Magazin" und des später erworbenen "...-Ratgebers" und andererseits im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an F und dessen Finanzierung durch amerikanische Geldinstitute, die Bank of Newport sowie Global Corp., ist der Auffassung der Astin zwar möglicherweise insoweit zu folgen, als dass die Grundsätze über die Behandlung sog. Basisgesellschaften im Ausland nicht anwendbar sind, weil nach Lage der Dinge zwischen den ausländischen Gesellschaften und der Astin keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bestehen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25.08.1982, I R 164/81, n.v.; vom 26.07.1995, I R 78/93, BFH/NV 1996, 383).
  • FG Hamburg, 11.12.2003 - VI 293/03

    Erfordernis einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

    Zwar ist der Auffassung der Astin möglicherweise insoweit zu folgen, dass die Grundsätze über die Behandlung sog. Basisgesellschaften im Ausland nicht anwendbar sind, weil nach Lage der Dinge zwischen den ausländischen Gesellschaften und der Astin keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bestehen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25.08.1982, I R 164/81, n. v.; vom 26.07.1995, I R 78/93, BFH/NV 1996, 383).
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