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   BFH, 20.10.1976 - I R 224/74   

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https://dejure.org/1976,1170
BFH, 20.10.1976 - I R 224/74 (https://dejure.org/1976,1170)
BFH, Entscheidung vom 20.10.1976 - I R 224/74 (https://dejure.org/1976,1170)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 1976 - I R 224/74 (https://dejure.org/1976,1170)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Großbritannien - Gemeinnützige Organisation - Einkünfte aus Grundstück - Diskriminierungsverbot - Besteuerung der Einkünfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 120, 366
  • DB 1977, 756
  • BStBl II 1977, 175
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 01.03.1967 - 1 BvR 46/66

    Flächentransistor

    Auszug aus BFH, 20.10.1976 - I R 224/74
    Dieser Grundsatz findet auf ausländische juristische Personen keine Anwendung (vgl. Beschluß des BVerfG vom 1. März 1967, 1 BvR 46/66, BVerfGE 21, 207, [209]).
  • BFH, 30.10.1973 - I R 38/70

    Kapitalgesellschaft - Beschränkte Steuerpflicht - Betriebsvermögen - Übertragung

    Auszug aus BFH, 20.10.1976 - I R 224/74
    Wie der erkennende Senat mehrfach zu dem gleichlautenden Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 - DBA Frankreich - (BGBl 11, 398, BStBl I 1961, 343) ausgesprochen hat, besagt das, daß deutsche und Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates, die beide beschränkt steuerpflichtig sind, im Rahmen dieser beschränkten Steuerpflicht gleich behandelt werden müssen, ebenso wie Staatsangehörige, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, im Rahmen dieser unbeschränkten Steuerpflicht gleichzubehandeln sind (Urteile des BFH vom 13. Januar 1970 I 32/65, BFHE 98, 334, und vom 30. Oktober 1973 I R 38/70, BFHE 111, 235, BStBl II 1974, 255).
  • BFH, 13.01.1970 - I 32/65

    Gewinnermittlung - Betriebstätte - Wirtschaftliche Unabhängigkeit - Ausländische

    Auszug aus BFH, 20.10.1976 - I R 224/74
    Wie der erkennende Senat mehrfach zu dem gleichlautenden Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 - DBA Frankreich - (BGBl 11, 398, BStBl I 1961, 343) ausgesprochen hat, besagt das, daß deutsche und Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates, die beide beschränkt steuerpflichtig sind, im Rahmen dieser beschränkten Steuerpflicht gleich behandelt werden müssen, ebenso wie Staatsangehörige, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, im Rahmen dieser unbeschränkten Steuerpflicht gleichzubehandeln sind (Urteile des BFH vom 13. Januar 1970 I 32/65, BFHE 98, 334, und vom 30. Oktober 1973 I R 38/70, BFHE 111, 235, BStBl II 1974, 255).
  • BFH, 14.07.2004 - I R 94/02

    Vorlage an den EuGH: Steuerbefreiung einer gemeinnützigen beschränkt stpfl.

    Das wurde vom Senat zwar in einer älteren Entscheidung bejaht (Urteil vom 20. Oktober 1976 I R 224/74, BFHE 120, 366, BStBl II 1977, 175), widerspricht aber möglicherweise der zwischenzeitlichen Entwicklung des Gemeinschaftsrechts.
  • FG Hessen, 18.08.2000 - 4 K 6191/97

    Verpflichtung eines Gerichts zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den

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  • BFH, 03.08.1983 - II R 20/80

    Diskriminierungsverbot - Ausländische Stiftung - Zweckwidmung -

    Dagegen greift das Diskriminierungsverbot nicht ein, wenn der deutsche Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen für Körperschaften vorsieht, deren Geschäftsleitung oder deren Sitz im deutschen Inland liegt, mögen sie nach deutschem oder Schweizer Recht errichtet worden sein, und wenn er andere Körperschaften von der Vergünstigung ausschließt, bei denen weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Inland liegt, gleichgültig, ob sie nach deutschem oder Schweizer Recht errichtet worden sind (vgl. Korn/Dietz/Debatin, a. a. O., Art. 25 DBA 1971 Anm. 2 b; Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 24 Rdnr. 32; vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Oktober 1976 I R 224/74, BFHE 120, 366, BStBl II 1977, 175; Troll, a. a. O., § 13 Rdnr. 34).
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