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Rechtsprechung
   BFH, 06.03.1968 - I R 36/66   

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BFH, 06.03.1968 - I R 36/66 (https://dejure.org/1968,894)
BFH, Entscheidung vom 06.03.1968 - I R 36/66 (https://dejure.org/1968,894)
BFH, Entscheidung vom 06. März 1968 - I R 36/66 (https://dejure.org/1968,894)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerrechtliche Zurechnung eines Wirtschaftsguts bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags für das Gewerbekapital und den Gewerbeertrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 92, 228
  • DB 1968, 1250
  • BStBl II 1968, 478
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.07.1967 - GrS 5/66

    Kostenentscheidung nach der notwendigen Zuziehung eines Bevollmächtigten oder

    Auszug aus BFH, 06.03.1968 - I R 36/66
    Für die Erklärung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sei notwendig gewesen (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist das FG zuständig (BFH-Beschluß Gr. S. 5-7/66 vom 18. Juli 1967, BFH 90, 150, BStBl II 1968, 56).
  • BFH, 06.07.1966 - VI 112/65

    Begriff des wirschaftlichen Eigentums im Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 06.03.1968 - I R 36/66
    Wie der BFH inzwischen durch Urteil VI 112/65 vom 6. Juli 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 86 S. 595 - BFH 86, 595 -, BStBl III 1966, 599) entschieden hat, können Förderzinsen, die ein Unternehmen für ein Kiesausbeuterecht zahlt, nicht als Miet- und Pachtzinsen behandelt werden, wenn das Recht zur Gewinnung des Bodenschatzes dem Betriebsvermögen des Unternehmens als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet worden ist.
  • BFH, 06.10.1966 - I 35/64

    Abtretung der Ausbeuterechte gegen die Einräumung eines Bezugsrechts auf

    Auszug aus BFH, 06.03.1968 - I R 36/66
    Wie der Senat in dem Urteil I 35/64 vom 6. Oktober 1966 (BFH 87, 102, BStBl III 1967, 45) ausgeführt hat, treten sie an die Stelle eines Kaufpreises, aber nicht als ein besonderes Bezugsrecht nach Art eines Rentenstammrechts, sondern als (durch die Förderung) aufschiebend bedingte Schuld.
  • BFH, 20.12.1967 - III 221/64

    Mineralgewinnungsrecht - Wirtschaftlicher Eigentümer - Ausbeutevertrag -

    Auszug aus BFH, 06.03.1968 - I R 36/66
    Eine Aussetzung des gegenwärtigen Rechtsstreits kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der III. Senat des BFH inzwischen den Rechtsstreit III 220/64 und den Rechtsstreit III 221/64 entschieden hat (BFH-Urteile III 220/64 vom 16. Februar 1968, BFH 91, 277, BStBl II 1968, 305, und III 221/64 vom 20. Dezember 1967, BFH 91, 272, BStBl II 1968, 303).
  • BFH, 16.02.1968 - III 220/64

    Zurechnung eines Mineralgewinnungsrechts zu dem wirtschaftlich Berechtigten

    Auszug aus BFH, 06.03.1968 - I R 36/66
    Eine Aussetzung des gegenwärtigen Rechtsstreits kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der III. Senat des BFH inzwischen den Rechtsstreit III 220/64 und den Rechtsstreit III 221/64 entschieden hat (BFH-Urteile III 220/64 vom 16. Februar 1968, BFH 91, 277, BStBl II 1968, 305, und III 221/64 vom 20. Dezember 1967, BFH 91, 272, BStBl II 1968, 303).
  • BFH, 13.04.1965 - I 165/64 U

    Festsetzung eines Einheitswertes für ein Betriebsvermögen einer

    Auszug aus BFH, 06.03.1968 - I R 36/66
    Die Beteiligten sind, wie das FA selbst vor dem FG im Schriftsatz vom 21. September 1964 anerkannt hat, an die Feststellung über die Zurechnung der Erdölgewinnungsrechte im Einheitswertverfahren gebunden (§§ 214, 216, 218 AO; vgl. auch BFH-Urteil I 165/64 U vom 13. April 1965, BFH 83, 253, BStBl III 1965, 592).
  • BFH, 20.12.1972 - I R 73/71

    Förderzinsen - Wartegelder - Gewinnung von Kalisalzen - Verpflichtung zur Zahlung

    Die Förderzinsen und die Schul-, Kirch- und Armenlasten träten vielmehr an die Stelle eines Kaufpreises, der bei Übertragung der Ausbeuterechte nicht durch eine absolute Zahl habe ausgedrückt werden können, weil damals noch nicht zu übersehen gewesen sei, wann und in welchem Umfange Kali habe gefördert werden können (Urteile des BFH vom 6. Oktober 1966 I 35/64, BFHE 87, 102, BStBl III 1967, 45; vom 6. März 1968 I R 36/66, BFHE 92, 228, BStBl II 1968, 478).

    Denn wenn sie auch nach den BFH-Urteilen I 35/64 und I R 36/66 an die Stelle eines Kaufpreises träten, so seien sie doch kein Kaufpreis; da sie nach der Rechtsprechung aber weder Miet- noch Pachtzinsen (BFH-Urteil vom 6. Juli 1966 VI 112/65, BFHE 86, 595, BStBl III 1966, 599) seien, bleibe allein ihre Einordnung als dauernde Last.

    a) Die Beteiligten stimmen mit der Rechtsprechung insoweit überein, als Förderzinsen, die für die Einräumung des Rechts auf Gewinnung von Bodenschätzen gezahlt (und nach Maßgabe der gewonnenen Bodenschätze bemessen) werden, dann nicht als Miet- oder Pachtzinsen im Sinne von § 8 Nr. 7 GewStG einzuordnen sind, wenn das Mineralgewinnungsrecht dem Berechtigten als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet worden ist (BFH-Urteile VI 112/65 und I R 36/66).

    c) Wie der erkennende Senat bereits in den Urteilen I 35/64 und I R 36/66 ausgesprochen hat, ist die Zahlung von Förderzinsen als Gegenleistung für die Überlassung des Rechts, Bodenschätze zu gewinnen, anzusehen.

  • BFH, 20.12.1972 - I R 194/70

    Förderzinsen - Extraförderzinsen - Gewinnung von Erdöl - Verpflichtung zur

    Dauernde Lasten seien sie nicht, weil sie nicht auf Grund eines verselbständigten Rechts, sondern nach Maßgabe der Nutzung der der Klägerin überlassenen Ausbeuterechte gezahlt würden, d. h. den Charakter von Kaufpreiszahlungen hätten (Urteile des BFH vom 6. Oktober 1966 I 35/64, BFHE 87, 102, BStBl III 1967, 45; vom 6. März 1968 I R 36/66, BFHE 92, 228, BStBl II 1968, 478).

    Denn wenn sie auch nach den BFH-Urteilen I 35/64 und I R 36/66 an die Stelle eines Kaufpreises träten, so seien sie doch kein Kaufpreis; da sie nach der Rechtsprechung aber weder Miet- oder Pachtzinsen (BFH-Urteil VI 112/65) noch wegen ihrer ungewissen Dauer und schwankenden Höhe Kaufpreisrenten seien, bleibe allein ihre Einordnung als dauernde Last.

    "Die Beteiligten stimmen mit der Rechtsprechung insoweit überein, als Förderzinsen, die für die Einräumung des Rechts auf Gewinnung von Bodenschätzen gezahlt (und nach Maßgabe der gewonnenen Bodenschätze bemessen) werden, dann nicht als Miet- oder Pachtzinsen im sinne von § 8 Nr. 7 GewStG einzuordnen sind, wenn das Mineralgewinnungsrecht dem Berechtigten als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet worden ist (BFH-Urteile VI 112/65 und I R 36/66).

    Wie der erkennende Senat bereits in den Urteilen I 35/64 und I R 36/66 ausgesprochen hat, ist die Zahlung von Förderzinsen als Gegenleistung für die Überlassung des Rechts, Bodenschätze zu gewinnen, anzusehen.

  • BFH, 09.06.1993 - I R 8/92

    Gewerbesteuer - Dauerschulden - Abbaurechte

    Denn die C-AG hatte die Wartegelder und Förderzinsen für Abbaurechte (Mineralgewinnungsrechte) zu zahlen, deren wirtschaftliche Eigentümerin sie war (s. BFH-Urteile vom 6. März 1968 I R 36/66, BFHE 92, 228, BStBl II 1968, 478; vom 20. Dezember 1972 I R 73/71, BFHE 108, 125, BStBl II 1973, 266, betr.

    aa) Die Wartegelder und Förderzinsen wurden für die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Abbaurechten gezahlt (s. Urteile in BFHE 92, 228, BStBl II 1968, 478, und BFHE 108, 125, BStBl II 1973, 266; s. a. Senatsurteil vom 8. November 1989 I R 46/86, BFHE 159, 348, BStBl II 1990, 388).

  • BFH, 03.03.2009 - X B 52/08

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter Divergenz -

    Mit ihrem Vorbringen, entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) erfülle der zu beurteilende Sachverhalt einen weiteren Ausnahmetatbestand, der es rechtfertige von einer Hinzurechnung der Hälfte der Pachtzinsen zum Gewerbeertrag (§ 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes) abzusehen, ist keine Abweichung des angefochtenen Urteils von den von der Klägerin genannten BFH-Urteilen vom 6. Juli 1966 VI 112/65 (BFHE 86, 595, BStBl III 1966, 599) und vom 6. März 1968 I R 36/66 (BFHE 92, 228, BStBl II 1968, 478) im Grundsätzlichen dargelegt.
  • BFH, 28.07.1976 - I R 91/74

    Langfristige Schulden - Erwerb von Bimsaussbeuterechten - Dauerschuldcharakter -

    Das Recht zum Abbau von Bodenschätzen wird daher im vorliegenden Fall nicht dem Grundstückseigentümer, sondern demjenigen, auf den das Ausbeuterecht vertraglich übertragen worden ist, zugerechnet (vgl. Urteil des BFH vom 6. März 1968 I R 36/66, BFHE 92, 228, BStBl II 1968, 478).
  • BFH, 12.01.1972 - I R 220/69

    Verträge über die Ausbeute von Bodenschätzen als Pachtverträge

    d) Auch zu der Annahme, daß das Recht zur Gewinnung der Bodenschätze oder das Grundstück im wirtschaftlichen Eigentum der Steuerpflichtigen stehe, besteht keine Veranlassung (vgl. hierzu BFH-Urteile VI 112/65, a. a. O.; VI 375/65, a. a. O.; I R 36/66 vom 6. März 1968, BFH 92, 228, BStBl II 1968, 478).
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   OVG Saarland, 02.03.1967 - I R 36/66   

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