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   BFH, 26.08.2010 - I R 53/09   

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https://dejure.org/2010,2544
BFH, 26.08.2010 - I R 53/09 (https://dejure.org/2010,2544)
BFH, Entscheidung vom 26.08.2010 - I R 53/09 (https://dejure.org/2010,2544)
BFH, Entscheidung vom 26. August 2010 - I R 53/09 (https://dejure.org/2010,2544)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Gewinnbeteiligung i. S. des Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 - Auslegung abkommensrechtlicher Begriffe

  • openjur.de

    Gewinnbeteiligung i.S. des Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000; Auslegung abkommensrechtlicher Begriffe

  • Bundesfinanzhof

    DBA AUT Art 3 Abs 2, DBA AUT Art 10 Abs 3, DBA AUT Art 11 Abs 2, DBA AUT Art 11 Abs 3
    Gewinnbeteiligung i.S. des Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 - Auslegung abkommensrechtlicher Begriffe

  • Bundesfinanzhof

    Gewinnbeteiligung i.S. des Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 - Auslegung abkommensrechtlicher Begriffe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 2 DBA AUT 2000, Art 10 Abs 3 DBA AUT 2000, Art 11 Abs 2 DBA AUT 2000, Art 11 Abs 3 DBA AUT 2000
    Gewinnbeteiligung i.S. des Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 - Auslegung abkommensrechtlicher Begriffe

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    DBA-Österreich Art. 3, 10, 11
    Quellenbesteuerungsrecht - Definition der Gewinnbeteiligung i. S. des Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000

  • Betriebs-Berater

    Gewinnbeteiligung i.S.d. Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000

  • rewis.io

    Gewinnbeteiligung i.S. des Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 - Auslegung abkommensrechtlicher Begriffe

  • ra.de
  • rewis.io

    Gewinnbeteiligung i.S. des Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 - Auslegung abkommensrechtlicher Begriffe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung von Einkünften einer Bank als Gewinnbeteiligung i.R.d. österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens bei Übernahme von Genusscheinen mit gewinnabhängiger Verzinsung

  • datenbank.nwb.de

    Gewinnbeteiligung i.S. des Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewinnbeteiligung i. S. des Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnbeteiligung bei österreichischen Genussscheinen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einordnung von Einkünften einer Bank als Gewinnbeteiligung i.R.d. österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens bei Übernahme von Genusscheinen mit gewinnabhängiger Verzinsung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewinnbeteiligung i. S. d. Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewinnbeteiligung i.S. des Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kapitalertragsteuerabzug bei Genussscheinen mit Gewinnbeteiligung

Sonstiges

  • deloitte-tax-news.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Republik Österreich hat Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland am EuGH eingereicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 63
  • BB 2010, 3053
  • DB 2010, 2772
  • BStBl II 2019, 147
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.02.2004 - I R 42/02

    Zwischenschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 26.08.2010 - I R 53/09
    Zur Methodik der Auslegung abkommensrechtlicher Begriffe hat das FG zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats zunächst nach dem Wortlaut und den Definitionen des Abkommens, sodann nach dem Sinn und dem Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens und schließlich nach den Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts auszulegen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 I R 42/02, BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14, m.w.N.).
  • BFH, 22.04.2009 - I R 53/07

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft:

    Auszug aus BFH, 26.08.2010 - I R 53/09
    Ob der Schuldner der Kapitalerträge berechtigterweise Steuern einbehalten und abgeführt hat und ob daher überhaupt Einkünfte vorliegen, die in Deutschland steuerpflichtig oder aus anderen als den in § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 genannten Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, ist im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG 2002 nicht zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2009 I R 53/07, BFHE 224, 556; vgl. zum Freistellungsverfahren Senatsurteile vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560, und vom 28. Juni 2005 I R 33/04, BFHE 212, 37, BStBl II 2006, 489).
  • BFH, 19.11.2003 - I R 22/02

    Beschränkte Steuerpflicht eines Künstlers nach DBA-USA

    Auszug aus BFH, 26.08.2010 - I R 53/09
    Ob der Schuldner der Kapitalerträge berechtigterweise Steuern einbehalten und abgeführt hat und ob daher überhaupt Einkünfte vorliegen, die in Deutschland steuerpflichtig oder aus anderen als den in § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 genannten Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, ist im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG 2002 nicht zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2009 I R 53/07, BFHE 224, 556; vgl. zum Freistellungsverfahren Senatsurteile vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560, und vom 28. Juni 2005 I R 33/04, BFHE 212, 37, BStBl II 2006, 489).
  • BFH, 29.05.1996 - I R 167/94

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

    Auszug aus BFH, 26.08.2010 - I R 53/09
    Ausgangspunkt für die Auslegung nach dem Wortlaut ist der allgemeine Sprachgebrauch (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 1996 I R 15/94, BFHE 180, 410, BStBl II 1997, 57; I R 167/94, BFHE 180, 415, BStBl II 1997, 60 und I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl II 1997, 63; vgl. auch zur Heranziehung der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes als Auslegungsmittel Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge --BGBl II 1985, 927--, sowie Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, MA Art. 3 Rz 78).
  • BFH, 28.06.2005 - I R 33/04

    Regelungsbereich des Freistellungsverfahrens gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997;

    Auszug aus BFH, 26.08.2010 - I R 53/09
    Ob der Schuldner der Kapitalerträge berechtigterweise Steuern einbehalten und abgeführt hat und ob daher überhaupt Einkünfte vorliegen, die in Deutschland steuerpflichtig oder aus anderen als den in § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 genannten Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, ist im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG 2002 nicht zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2009 I R 53/07, BFHE 224, 556; vgl. zum Freistellungsverfahren Senatsurteile vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560, und vom 28. Juni 2005 I R 33/04, BFHE 212, 37, BStBl II 2006, 489).
  • BFH, 29.05.1996 - I R 21/95

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

    Auszug aus BFH, 26.08.2010 - I R 53/09
    Ausgangspunkt für die Auslegung nach dem Wortlaut ist der allgemeine Sprachgebrauch (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 1996 I R 15/94, BFHE 180, 410, BStBl II 1997, 57; I R 167/94, BFHE 180, 415, BStBl II 1997, 60 und I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl II 1997, 63; vgl. auch zur Heranziehung der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes als Auslegungsmittel Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge --BGBl II 1985, 927--, sowie Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, MA Art. 3 Rz 78).
  • BFH, 29.05.1996 - I R 15/94

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

    Auszug aus BFH, 26.08.2010 - I R 53/09
    Ausgangspunkt für die Auslegung nach dem Wortlaut ist der allgemeine Sprachgebrauch (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 1996 I R 15/94, BFHE 180, 410, BStBl II 1997, 57; I R 167/94, BFHE 180, 415, BStBl II 1997, 60 und I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl II 1997, 63; vgl. auch zur Heranziehung der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes als Auslegungsmittel Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge --BGBl II 1985, 927--, sowie Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, MA Art. 3 Rz 78).
  • FG Köln, 30.04.2009 - 2 K 2375/06

    Erstattungsfähigkeit der aus den Einkünften aus Genussscheinen einer Bank

    Auszug aus BFH, 26.08.2010 - I R 53/09
    Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 30. April 2009  2 K 2375/06, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 1437).
  • EuGH, 12.09.2017 - C-648/15

    Österreich / Deutschland - Art. 273 AEUV - Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten,

    Die Bundesrepublik Deutschland stützt sich insoweit auf die in ihrem nationalen Recht, insbesondere in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Deutschland) vom 26. August 2010, vertretene Auslegung, nach der die Vergütung der Genussscheine eine Gewinnbeteiligung darstellt.
  • BFH, 30.09.2020 - I R 76/17

    Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem

    Dem entsprechend sind abkommensrechtliche Begriffe nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 25.02.2004 - I R 42/02, BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14; vom 26.08.2010 - I R 53/09, BFHE 231, 63, BStBl II 2019, 147) zunächst nach dem Wortlaut und den Definitionen des Abkommens und sodann nach dem Sinn und dem Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens auszulegen.
  • BFH, 18.05.2021 - I R 12/18

    Sog. Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen

    zur Verfügung stehenden Gewinne, Überschüsse und Rücklagen ausreichen (vgl. allgemein auch Senatsurteil vom 26.08.2010 - I R 53/09, BFHE 231, 63, BStBl II 2019, 147 - zu den abkommensrechtlichen Maßstäben einer Gewinnbeteiligung).
  • BFH, 13.07.2021 - I R 63/17

    Begriff der "Organisation der Vereinten Arbeit" im DBA-Jugoslawien erfasst auch

    Dementsprechend sind abkommensrechtliche Begriffe nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 25.02.2004 - I R 42/02, BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14; vom 26.08.2010 - I R 53/09, BFHE 231, 63, BStBl II 2019, 147; in BFHE 270, 455, BStBl II 2021, 275) zunächst nach dem Wortlaut und den Definitionen des Abkommens und sodann nach dem Sinn und dem Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens auszulegen.

    cc) Wird ein Begriff im Abkommen selbst nicht definiert und lässt sich der Bedeutungsinhalt --wie im Streitfall-- auch nicht unmittelbar aus dem allgemeinen und im Einklang mit dem Sinn und Vorschriftenzusammenhang des Abkommens stehenden Sprachgebrauch gewinnen (dazu Senatsurteil in BFHE 231, 63, BStBl II 2019, 147), kommt dem Begriff nach Art. 3 Abs. 2 DBA-Jugoslawien die Bedeutung zu, die ihm nach dem Recht über die Steuern des Anwendestaates (hier: Deutschland) zukommt.

  • FG Baden-Württemberg, 26.07.2013 - 5 K 4110/10

    (Nicht-) Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 3 DBA-Österreich 2000 auf konzerninterne

    Damit finden die klassischen Auslegungsmethoden des deutschen Rechts auch Anwendung, wenn es um die Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen geht, wobei hier insbesondere die Auslegungshoheit der beteiligten Staaten zu beachten ist, falls diese sich explizit zu einem Thema bzw. einem Begriff geäußert haben (siehe auch st. Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 26. August 2010 I R 53/09, BFH/NV 2011, 135, mit weiteren Nachweisen).

    Ausgangspunkt hierfür ist der allgemeine Sprachgebrauch, der im Einklang mit dem Sinn und Vorschriftenzusammenhang des Abkommens stehen muss (vgl. Urteil des BFH vom 26. August 2010 I R 53/09, a.a.O.; vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge; Lang/Stefaner in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Kommentar, 2008, Band IV Österreich, Rz. 5 vor Art. 1).

    Die Grundsätze der Bestimmung des wirtschaftlichen Arbeitgebers im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen sind höchstrichterlich geklärt (vgl. Urteil des BFH vom 26. August 2010 I R 53/09, BFH/NV 2011, 135).

  • FG Düsseldorf, 20.08.2013 - 6 K 4183/11

    Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG für Einnahmen aus Redeemable

    Der BFH hat eine Vergütung nach einem festen Prozentsatz als gewinnabhängig angesehen, die durch die Notwendigkeit eines ausreichenden Bilanzgewinns ertragsabhängig war, weil die Verzinsung - je nach Höhe des erzielten Bilanzgewinns - zwischen null und der jeweils vereinbarten höchsten Verzinsung liegen konnte (BFH-Urteil vom 26.8.2010 I R 53/09, BFHE 231, 63, HFR 2011, 141).

    Dies war in dem vom BFH entschiedenen Fall jedoch ähnlich, denn auch dort bestand ein "Nachzahlungsrecht" (BFH-Urteil vom 26.8.2010 I R 53/09, BFHE 231, 63, HFR 2011, 141).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15

    Österreich / Deutschland - Art. 273 AEUV - Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten,

    Der von der Bundesrepublik Deutschland in ihren Schriftsätzen stark hervorgehobene Umstand, dass der Bundesfinanzhof (Deutschland) in einem Urteil vom 26. August 2010 zum gegenteiligen Ergebnis gelangt sei(34), vermag daran nichts zu ändern.

    34 GZ I R 53/09.

  • FG Nürnberg, 14.12.2010 - 1 K 1955/08

    Zinsen auf das Eigenkapital als Gewinnanteil i. S. des § 26 KStG - Keine Bindung

    Zur Auslegung abkommensrechtlicher Begriffe sind zunächst der Wortlaut und die Definitionen des Abkommens, sodann der Sinn und der Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens und schließlich die Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts heranzuziehen (BFH-Urteil vom 26.08.2010 I R 53/09, DB 2010, 2772).
  • FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 3 K 2745/16

    Besteuerungsrecht für Anteilsveräußerungsgewinn und Gewinnausschüttung nach

    Zu berücksichtigen ist zudem, dass ein im Abkommen nicht definierter Begriff nach Art. 3 Abs. 2 OECD-MA, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung hat, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat (BFH-Urteil vom 26. August 2010 I R 53/09, BFH/NV 2011, 135).
  • FG Köln, 17.03.2011 - 2 K 2278/08

    Keine Erstattung von Steuerabzugsbeträgen für Vergütungen für die Überlassung von

    Ob der Schuldner der Vergütungen berechtigterweise Steuern einbehalten und abgeführt hat und ob daher überhaupt Einkünfte vorliegen, die in Deutschland steuerpflichtig oder aus anderen als den in § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2006/2007 genannten Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, ist im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG 2006/2007 nicht zu entscheiden (vgl. ständige Rspr. des BFH, z.B. BFH-Urteil vom 26. August 2010 I R 53/09, BFHE 231, 63, BFH/NV 2011, 135 m.w.N.).
  • FG Köln, 13.06.2017 - 2 K 1865/15

    DBA-Schweiz: Freistellung vom Steuerabzug nach § 50d Abs. 2 S. 1 EStG für eine

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