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   BFH, 10.03.1993 - I R 59/92   

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https://dejure.org/1993,9657
BFH, 10.03.1993 - I R 59/92 (https://dejure.org/1993,9657)
BFH, Entscheidung vom 10.03.1993 - I R 59/92 (https://dejure.org/1993,9657)
BFH, Entscheidung vom 10. März 1993 - I R 59/92 (https://dejure.org/1993,9657)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 30.07.2020 - III R 24/18

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den

    Dies wurde damit begründet, dass sich der entsprechende Zinsaufwand aufgrund der Aktivierung der Zinsen gewinnmindernd frühestens in dem Wirtschaftsjahr auswirkt, in dem mit der AfA begonnen oder eine Teilwertabschreibung vorgenommen wird (BFH-Urteil vom 10.03.1993 - I R 59/92, BFH/NV 1993, 561, unter II.1.a und b).

    (2) Die genannten Entscheidungen in BFH/NV 1993, 561 und in BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192 ergingen zwar noch zu früheren Fassungen des § 8 Nr. 1 GewStG, in denen nur eine Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden vorgesehen war.

    Zwar hat sich der BFH in der Entscheidung in BFH/NV 1993, 561 (unter II.1.a) zunächst noch darauf bezogen, dass sich der Zinsaufwand aufgrund der zum Bilanzstichtag vorgenommenen Aktivierung frühestens in dem Wirtschaftsjahr auswirkt, in dem mit der AfA begonnen oder eine Teilwertabschreibung vorgenommen wird.

  • FG Köln, 25.11.2021 - 13 K 703/17

    Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung von

    Auch aus den Entscheidungsgründen des BFH-Urteils vom 10.03.1993 (I R 59/92, BFH/NV 1993, 561) ergebe sich, dass als Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aktivierte Zinsen jedenfalls dann nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterlägen, wenn die Wirtschaftsgüter erst nach dem Ende des Wirtschaftsjahres fertiggestellt worden seien.

    Dies wurde vom BFH damit begründet, dass sich der entsprechende Zinsaufwand aufgrund der Aktivierung der Zinsen gewinnmindernd frühestens in dem Wirtschaftsjahr auswirke, in dem mit der AfA begonnen oder eine Teilwertabschreibung vorgenommen werde (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.1993 - I R 59/92, BFH/NV 1993, 561).

    Zwar hatte sich der BFH in seiner Entscheidung vom 10.03.1993 (I R 59/92, BFH/NV 1993, 561) zunächst noch darauf bezogen, dass sich der Zinsaufwand aufgrund der zum Bilanzstichtag vorgenommenen Aktivierung frühestens in dem Wirtschaftsjahr auswirke, in dem mit der AfA begonnen oder eine Teilwertabschreibung vorgenommen werde.

    Diese Auffassung entspricht der durch die beiden aktuellen BFH-Urteile vom 30.07.2020 (III R 24/18) und 20.05.2021 (IV R 31/18) gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung seit den Entscheidungen vom 10.03.1993 (I R 59/92) und vom 30.04.2003 (I R 19/02).

  • FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 493/17

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

    Insoweit beruft sich die Klägerin auf die Entscheidungen des BFH vom 10.3.1993 I R 59/92 (BFH/NV 1993, 561) und vom 30.4.2003 I R 19/02 (BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192), wonach die Aktivierung von Bauzeitzinsen anlässlich der Herstellung von Anlagever-mögen einer Hinzurechnung entgegenstehe und dies selbst in dem Zeitpunkt, zu dem sie als AfA erfolgswirksam würden.

    Diese Sichtweise entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des I. Senats des BFH zur gewerbesteuerlichen Relevanz aktivierter Bauzeitzinsen (s. BFH-Urteile vom 10.3.1993 I R 59/92, BFH/NV 1993, 561 und vom 30.4.2003 I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192), der zufolge AfA-Beträge ungeachtet ihres Aufwandscharakters weder begrifflich noch wirtschaftlich Entgelte für Dauerschulden i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG (a.F.) darstellen.

  • BFH, 30.04.2003 - I R 19/02

    Aktivierte Bauzeitzinsen keine Dauerschuldentgelte

    Die gemäß R 33 Abs. 7 EStR 1993 in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern als Anlagevermögen einbezogenen und aktivierten Bauzeitzinsen sind dem Gewinn weder in dem Erhebungszeitraum der Aktivierung noch in jenen Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen, in denen gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen werden (Fortführung des Senatsurteils vom 10. März 1993 I R 59/92, BFH/NV 1993, 561).

    Aus dem Senatsurteil vom 10. März 1993 I R 59/92 (BFH/NV 1993, 561) ergibt sich nichts anderes.

  • FG Düsseldorf, 21.02.2002 - 15 K 3802/99

    Dauerschuldentgelte bei aktivierten Bauzeitzinsen

    Demgegenüber berufe sich das FA zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 10.3.1993 I R 59/92 (BFH/NV 1993, 561).

    Nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 10.3.1993 I R 59/92, BFH/NV 1993, 561) besteht "frühestens" in dem Wirtschaftsjahr eine Möglichkeit zur Berücksichtigung der aktivierten Bauzeitzinsen als Entgelt im Sinne des § 8 Nr. 1 EStG, in dem mit der AfA begonnen oder eine Teilwertabschreibung vorgenommen wird.

    b) Der Senat hält es für eine folgerichtige Weiterentwicklung der im BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 561 getroffenen Aussage zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Hinzurechnung, die aktivierten Bauzeitzinsen in dem Wirtschaftsjahr hälftig dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, in dem sie sich in Gestalt der AfA gewinnmindernd auswirken.

    Der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 1993, 561 die hier streitige Rechtsfrage ausdrücklich offen gelassen hat und bislang auch noch nicht entschieden.

  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 243/15

    Hinzurechnung von Mietzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, wenn die Beträge

    Ausgangspunkt der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 10. März 1993, I R 59/92, juris) zu Bauzeitzinsen ist der Umstand, dass eine Hinzurechnung nach dem Wortlaut des Gesetzes nur in Betracht kommt, soweit die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 6 K 6121/17

    Zur Bildung von Rückstellungen im Zusammenhang mit Bauleistungen - Keine

    Der BFH (Urteile vom 30.09.2003 (Hinweis des Dokumentars: Das Datum lautet zutreffend 30.04.2003) - I R 19/02, BStBl II 2004, 192; vom 10.03.1993 - I R 59/92, BFH/NV 93, 561) hat zu der Konstellation, dass die als Herstellungskosten von Anlagevermögen aktivierten Bauzeitzinsen später im Wege der AfA den laufenden Gewinn mindern, entschieden, dass aktivierte Bauzeitzinsen ihren ursprünglichen Charakter verlieren.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.07.2002 - 1 K 2070/00

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

    Mit Urteil vom 10. März 1993 - I R 59/92, BFH/NV 1993, 561 hat der BFH diese Frage nach Auffassung des Senats ausdrücklich offen gelassen.
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