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   BFH - I R 66/08   

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BFH - I R 66/08 (https://dejure.org/9999,15)
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Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    DBA Schweiz Art 15a, DBA Schweiz Art 15 Abs 4
    Grenzgänger; Nichtrückkehrtage; Schweiz

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11

    Betriebsstättenvorbehalt, funktionale Zuordnung, geschäftsleitende Holding

    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - sei anerkannt, dass eine Beteiligung nicht nur aufgrund eines funktionalen Zusammenhangs mit einer "klassisch operativen" Tätigkeit einer Betriebsstätte (z.B. Produktion) zuzurechnen sei, sondern es bestehe auch die Möglichkeit eines funktionalen Zusammenhangs zwischen einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und einer (abkommensrechtlichen) Betriebsstätte einer geschäftsleitenden Holding-Personengesellschaft, wenn dieser Personengesellschaft "geschäftsleitende Holdingfunktionen" übertragen worden seien (BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/08, BStBl 2008, 510, unter II.2.c, cc, aaa der Gründe).
  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2008 - 3 K 110/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz:

    Jedenfalls kann der erkennende Senat keinen sachlichen Grund dafür finden, warum (z.B.) der Tag der Ankunft am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers von einer Geschäftsreise in einen Drittstaat (z.B. nach Straßburg, Barcelona, Singapur, X 49 usw.) im Gegensatz zum realen Geschehen ein Nichtrückkehrtag sein soll (so jedoch die vorgenannte Anweisung), während der Tag der Ankunft am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers von einer Geschäftsreise in die Schweiz (z.B. nach Bad Scuol, Lugano, Genf, Santa Maria Val Müstair usw.) oder in die Bundesrepublik Deutschland (z.B. nach X 14, Frankfurt, Bremen, X 6 -Hinweis jedoch auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 142/07, nicht rechtskräftig, BFH-Az.: I R 66/08, [...]) in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Geschehensablauf ein Rückkehrtag ist (BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683, zu Tz. 14 Satz 1; Mitteilung der ESTV vom 26. Januar 2004, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., Band 6, B 15 a.2 zu Nr. 21).

    c) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 142/07 (nicht rechtskräftig, BFH-Az.: I R 66/08, [...]; ebenso in den Senatsurteilen vom 28. August 2008 3 K 3005/08, 3 K 122/07, 3 K 199/07, jeweils nicht rechtskräftig) entschieden, dass Arbeitstage in der Bundesrepublik Deutschland eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft nicht als für den Grenzgängerstatus schädliche Nichtrückkehrtage anzusetzen sind.

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2009 - 3 K 115/07

    Grenzgängereigenschaft - eintägige Dienstreisen in Drittstaaten, Tage der

    Jedenfalls kann der Senat keinen sachlichen Grund dafür finden, warum (z.B.) der Tag der Ankunft am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers von einer Geschäftsreise in einen Drittstaat (z.B. nach San Francisco, Utrecht, Johannesburg, Manchester usw.) im Gegensatz zum realen Geschehen ein Nichtrückkehrtag sein soll (so jedoch die Anweisung zu Fach A Teil 2 Nummer 7 des Grenzgängerhandbuches), während der Tag der Ankunft am Wohnsitz (im Ansässigkeitsstaat) des Arbeitnehmers von einer Geschäftsreise in die Schweiz (z.B. nach Zürich, Valbella, Vitznau, Santa Maria Val Müstair usw.) oder in die Bundesrepublik Deutschland (z.B. nach München, Munzingen, Düsseldorf, Bonn -Hinweis jedoch auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 142/07, nicht rechtskräftig, BFH-Az.: I R 66/08, [...]) in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Geschehensablauf ein Rückkehrtag ist (BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683, zu Tz. 14 Satz 1; Mitteilung der ESTV vom 26. Januar 2004, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., Band 6, B 15 a.2 zu Nr. 21).

    c) aa) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 142/07 (nicht rechtskräftig: BFH-Az.: I R 66/08) entschieden, dass Tage, an denen ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausgeübt hat (Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992), nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1917/1992 berücksichtigt werden dürfen.

  • FG Baden-Württemberg, 07.01.2009 - 3 K 116/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA CHE:

    Jedenfalls kann der Senat keinen sachlichen Grund dafür finden, warum (z.B.) der Tag der Ankunft am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers von einer Geschäftsreise in einen Drittstaat (z.B. nach X 39, Barcelona, Singapur, Stockholm usw.) im Gegensatz zum realen Geschehen ein Nichtrückkehrtag sein soll (so jedoch die Anweisung zu Fach A Teil 2 Nummer 7 des Grenzgängerhandbuches), während der Tag der Ankunft am Wohnsitz (im Ansässigkeitsstaat) des Arbeitnehmers von einer Geschäftsreise in die Schweiz (z.B. nach Bad Scuol, X 4, Genf, Santa Maria Val Müstair usw.) oder in die Bundesrepublik Deutschland (z.B. nach X 27, X 2, Bremen, X 5 -Hinweis jedoch auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 142/07, nicht rechtskräftig, BFH-Az.: I R 66/08, [...]) in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Geschehensablauf ein Rückkehrtag ist (BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683, zu Tz. 14 Satz 1; Mitteilung der ESTV vom 26. Januar 2004, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., Band 6, B 15 a.2 zu Nr. 21).

    c) aa) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 142/07 (nicht rechtskräftig: BFHAz.: I R 66/08) entschieden, dass Tage, an denen ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausgeübt hat (Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992), nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1917/1992 berücksichtigt werden dürfen.

  • FG Baden-Württemberg, 11.12.2008 - 3 K 62/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA CHE:

    Jedenfalls kann der Senat keinen sachlichen Grund dafür finden, warum (z.B.) der Tag der Ankunft am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers von einer Geschäftsreise in einen Drittstaat (z.B. nach Straßburg, Barcelona, Singapur, Stockholm usw.) im Gegensatz zum realen Geschehen ein Nichtrückkehrtag sein soll (so jedoch die Anweisung zu Fach A Teil 2 Nummer 7 des Grenzgängerhandbuches), während der Tag der Ankunft am Wohnsitz (im Ansässigkeitsstaat) des Arbeitnehmers von einer Geschäftsreise in die Schweiz (z.B. nach Bad Scuol, Lugano, Genf, Santa Maria Val Müstair usw.) oder in die Bundesrepublik Deutschland (z.B. nach Freiburg, Frankfurt, Bremen, Berlin -Hinweis jedoch auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 142/07, nicht rechtskräftig -BFH-Az.: I R 66/08, [...]) in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Geschehensablauf ein Rückkehrtag ist (BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683, zu Tz. 14 Satz 1; Mitteilung der ESTV vom 26. Januar 2004, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., Band 6, B 15 a.2 zu Nr. 21).

    c) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 142/07 (nicht rechtskräftig: BFH-Az.: I R 66/08) entschieden, dass Tage, an denen ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausgeübt hat (Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992), nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1917/1992 berücksichtigt werden dürfen.

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08

    Grenzgängereigenschaft eines leitenden Angestellten einer schweizerischen

    b) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 142/07 (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH-Az.: I R 66/08, juris) entschieden, dass Tage, an denen ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausgeübt hat (Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992), nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 berücksichtigt werden dürfen.
  • FG Baden-Württemberg, 31.07.2008 - 3 K 99/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz:

    d) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 142/07 (nicht rechtskräftig, BFH-Az.: I R 66/08, [...]; ebenso in den Senatsurteilen vom 28. August 2008 3 K 3005/08, 3 K 122/07 und 3 K 199/07, jeweils Revision eingelegt; s. auch das Senatsurteil vom 24. Juli 2008 3 K 110/07, vorläufig nicht rechtskräftig) entschieden, dass Arbeitstage in der Bundesrepublik Deutschland eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft nicht bei für den Grenzgängerstatus schädlichen Nichtrückkehrtagen zu berücksichtigen sind.
  • FG Baden-Württemberg, 03.02.2009 - 3 K 755/09

    Grenzgängereigenschaft im Sinne des DBA-Schweiz - Arbeitstage im Wohnsitzstaat

    a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 142/07 (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH-Az.: I R 66/08, juris; ebenso in den Senatsurteilen vom 28. August 2008 3 K 3005/08, 3 K 122/07, 3 K 199/07, jeweils nicht rechtskräftig, weil jeweils Revision eingelegt wurde, BFH-Az.: I R 89/08, I R 91/08, I R 86/08) entschieden, dass Arbeitstage in der Bundesrepublik Deutschland eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft nicht als für den Grenzgängerstatus schädliche Nichtrückkehrtage anzusetzen sind.
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 129/07

    Ermittlung der Nichtrückkehrtage - Leitender Angestellter im Sinne von Art. 15

    c) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 142/07 (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH-Az.: I R 66/08, juris) entschieden, dass Tage, an denen ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausgeübt hat (Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992), nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 berücksichtigt werden dürfen.
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 123/07

    Ermittlung der Nichtrückkehrtage - Keine Gesetzeskraft eines

    b) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 142/07 (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH-Az.: I R 66/08, juris) entschieden, dass Tage, an denen ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausgeübt hat (Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992), nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 berücksichtigt werden dürfen.
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