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   BFH, 12.12.1990 - I R 85/88   

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BFH, 12.12.1990 - I R 85/88 (https://dejure.org/1990,3058)
BFH, Entscheidung vom 12.12.1990 - I R 85/88 (https://dejure.org/1990,3058)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 1990 - I R 85/88 (https://dejure.org/1990,3058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Einordnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Kapitalgesellschaft als Vermögensminderung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 06.02.1980 - I R 50/76

    Zur Frage der Angemessenheit der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter einer

    Auszug aus BFH, 12.12.1990 - I R 85/88
    Sie kann auch steuerrechtlich anerkannt werden (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1980 I R 50/76, BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 477, und vom 26. April 1989 I R 96/85, BFH/NV 1990, 63, jeweils m. w. N.).

    Gewinnanteile, die einem am Stammkapital und still beteiligten Gesellschafter gewährt werden, sind verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977, soweit sie den Anteil übersteigen, den die GmbH bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch einem Nichtgesellschafter "unter sonst gleichen Umständen" gewährt hätte (BFH in BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 477, 478).

    Da der Schätzung durchschnittliche normale Verhältnisse zugrunde zu legen sind, müssen außergewöhnliche Umstände, die die Erträge beeinflußt haben, außer Betracht bleiben (vgl. BFH in BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 477, 480; Herrmann / Heuer / Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 6 EStG Anm. 894; Blümich, a. a. O., § 6 Anm. 1047 f.).

    Es bedarf daher keines (weiteren) Abzugs eines angemessenen Unternehmerlohns bei der Ermittlung des Ertragswertes (vgl. BFH in BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 477).

    Ebensowenig bedarf es des Abzugs einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (vgl. BFH in BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 477 unter Nr. 111. 3 b der Gründe).

    Zutreffend hat das FG keine Vorabverzinsung der Kapitalleistungen angesetzt, weil eine solche nicht vereinbart war (vgl. BFH in BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 477 unter Nr. 111. 3. b der Gründe).

    Soweit der Senat demgegenüber im Urteil in BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 477 den maßgeblichen Einheitswert der Grundstücke bei der Ermittlung des Substanzwertes angesetzt hat, lag dies an den Besonderheiten des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts.

  • BFH, 27.03.1985 - I S 3/84

    Ermittlung des Unternehmenswerts einer GmbH - Bewertung von Ertragsaussichten

    Auszug aus BFH, 12.12.1990 - I R 85/88
    Die Ermittlung des Ertragswerts stellt eine dem FG als Tatsacheninstanz obliegende Würdigung von Tatsachen dar (vgl. BFH-Beschluß vom 27. März 1985 I S 3/84, BFH/NV 1987, 263).

    Ebensowenig war es erforderlich, der Klägerin einen Vorabanteil am Gewinn für ihre Belastung mit Körperschaftsteuer oder für die Zurverfügungstellung des Geschäftsbetriebs zuzuweisen (BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 263, und BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 326).

  • BFH, 11.12.1984 - VIII R 131/76

    Eine Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände ist

    Auszug aus BFH, 12.12.1990 - I R 85/88
    Eine tatsächliche Verständigung ist zwar auch über einen einzelnen Wertansatz innerhalb eines eingeschlagenen Schätzverfahrens zulässig (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, 557, BStBl II 1985, 354).
  • BFH, 28.06.1989 - I R 89/85

    1. Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH -

    Auszug aus BFH, 12.12.1990 - I R 85/88
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist zugleich eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977, wenn die der Vermögensminderung entsprechenden Mittel bei der Kapitalgesellschaft abfließen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1987 I R 260/83, BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460, und vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 12.12.1990 - I R 85/88
    Für die Mehrzahl der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof (BFH) seit dem Urteil vom 16. März 1967 I 261/63 (BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626) die Veranlassung einer Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
  • BFH, 09.12.1987 - I R 260/83

    1. Ausschüttung i. S. des § 27 KStG ist das Abfließen der Gewinnanteile bei der

    Auszug aus BFH, 12.12.1990 - I R 85/88
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist zugleich eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977, wenn die der Vermögensminderung entsprechenden Mittel bei der Kapitalgesellschaft abfließen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1987 I R 260/83, BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460, und vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854).
  • BFH, 29.04.1987 - I R 192/82

    Werklieferungsvertrag - Bilanz - Forderungen - Realisierung des Gewinns -

    Auszug aus BFH, 12.12.1990 - I R 85/88
    Im Streitfall sind die Gesellschafter der Klägerin, die sich an ihr zugleich still beteiligt haben, als beherrschende anzusehen, da ihre wirtschaftlichen Interessen parallel gelagert und auf einen möglichst hohen Gewinnanteil gerichtet sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 29. April 1987 I R 192/82, BFHE 150, 412, BStBl II 1987, 797).
  • BFH, 24.05.1989 - I R 90/85

    Zur Frage einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung zwischen

    Auszug aus BFH, 12.12.1990 - I R 85/88
    Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte Vermögensminderung auch darin bestehen, daß die Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ein Entgelt zahlt oder zu zahlen hat, obwohl es hierfür an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 90/85, BFHE 157, 168, BStBl II 1989, 800).
  • BFH, 16.07.1986 - I R 78/79

    Rechtmäßigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen Steuerbehörden

    Auszug aus BFH, 12.12.1990 - I R 85/88
    Ebensowenig war es erforderlich, der Klägerin einen Vorabanteil am Gewinn für ihre Belastung mit Körperschaftsteuer oder für die Zurverfügungstellung des Geschäftsbetriebs zuzuweisen (BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 263, und BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 326).
  • BFH, 08.12.1976 - I R 215/73

    Geschäftswert eines Unternehmens - Verwertung der indirekten Methode - Schätzung

    Auszug aus BFH, 12.12.1990 - I R 85/88
    Der Substanzwert eines Unternehmens setzt sich aus den wirklichen Werten der vorhandenen Wirtschaftsgüter zusammen, die - wie der BFH in seiner neueren Rechtsprechung stets betont hat - mit dem Teilwert anzusetzen sind (BFH in BFHE 121, 402, BStBl II 1977, 409; BFH-Urteil vom 19. März 1987 IV R 85/85, BFH/NV 1987, 580).
  • BFH, 26.04.1989 - I R 96/85

    Verdeckte Gewinnausschüttungen bei einer Kapitalgesellschaft

  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 11/75

    Gewinnanteil - Angemessenheitsprüfung - Vermögenseinlage - Arbeitskraft - Kind -

  • BFH, 19.03.1987 - IV R 85/85

    Nichtberücksichtigung vorgelegter Aufstellungen über die Entwicklung der Gehälter

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Soweit die Steuerpflichtigen für diese Schätzung keine ausreichenden objektiven Umstände über eine bereits im Veranlagungszeitraum ersichtliche zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen und Werbungskosten vortragen, sind die zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Werbungskosten anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel in den fünf letzten Veranlagungszeiträumen) angefallenen Einnahmen und Werbungskosten zu schätzen (vgl. insoweit z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1186, unter 2.; ferner z.B. BFH-Urteile vom 19. März 1987 IV R 85/85, BFH/NV 1987, 580, und vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59, unter 3. a aa, m.w.N. - zur Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens auf der Grundlage des nachhaltig erzielbaren Jahresgewinns).
  • BFH, 15.09.2004 - I R 7/02

    Renovierungskosten als "anschaffungsnaher Aufwand" - unentgeltliche Übertragung

    Abgesehen davon kann die Schätzung des FG im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59, 60).

    aa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wert eines Unternehmens vor allem von dessen Ertragskraft bestimmt wird und dass Grundlage für deren Berechnung der nachhaltig erzielbare Reingewinn ist (Senatsurteil in BFH/NV 1992, 59).

    Dabei hat der BFH wiederholt angenommen, dass beide Werte das gleiche Gewicht haben und dass deshalb der Unternehmenswert dem arithmetischen Mittel zwischen Ertrags- und Substanzwert entspricht (BFH-Urteil vom 21. Januar 1986 VIII R 238/81, BFH/NV 1986, 597, 599; Senatsurteil in BFH/NV 1992, 59).

  • FG Hessen, 07.12.2011 - 13 K 367/07

    Buchwerteinbringung des Geschäftswerts eines Einzelunternehmens in eine GmbH &

    Gewinnanteile, die einem am Stammkapital und still beteiligten Gesellschafter gewährt werden, sind verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, soweit sie den Anteil übersteigen, den die GmbH bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch einem Nichtgesellschafter "unter sonst gleichen Umständen" gewährt hätte (Urteil des BFH vom 12. Dezember 1990 IR 85/88, BFH/NV 1992, 59).

    Nach diesen Grundsätzen ist die Angemessenheit der Gewinnverteilung durch eine Gegenüberstellung des Werts der Einlagen der stillen Gesellschafter und des wirklichen Werts des Gesamtunternehmens der GmbH im Zeitpunkt der Vereinbarung der stillen Gesellschaft zu ermitteln (Urteil des BFH vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59).

    Das Gesamtunternehmen der GmbH ist nach der sog. indirekten Methode zu bewerten (Urteil des BFH vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59).

    Dies entspricht dem arithmetischen Mittel aus Ertrags- und Substanzwert (vgl. Urteil des BFH vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59).

  • FG Brandenburg, 15.05.2002 - 2 K 1964/00

    Überprüfung der Gewinnverteilung einer atypischen GmbH & Still; Entscheidung über

    Für den Streitfall ergibt sich die Interessenübereinstimmung daraus, dass beide Gesellschafter mit der Klägerin in einer Urkunde die Errichtung einer (atypischen) stillen Gesellschaft vereinbart haben und als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin ein übereinstimmendes Interesse am gedeihlichen Fortbestand des Unternehmens der Klägerin und damit einem möglichst hohen Gewinnanteil haben (so auch BFH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - I R 85/88, BFH/NV 1992, 59).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind Gewinnanteile, die (typischen) stillen Gesellschaftern gewährt werden, verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit sie den Anteil übersteigen, den die GmbH bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch einem Nichtgesellschafter "unter sonst gleichen Umständen" gewährt hätte (vergleiche: BFH, Urteil vom 6. Februar 1980 - I R 50/76, BFHE 130, 268 , BStBl. II 1980, 477 [478]; Urteil vom 16. Juli 1986 - I R 78/79, BFH/NV 1987, 326 [328]; Urteil vom 5. Dezember 1990 - I R 106/88, BFH/NV 1991, 841 [842]; Urteil vom 12. Dezember 1990 - I R 85/88, a.a.O.).

    Das FG überträgt die BFH-Rechtsprechung zur typisch stillen Gesellschaft (vgl. u.a. BFH v. 12.12.1990, BFH/NV 1992, 59) auf die atypisch stille Gesellschaft.

  • FG Niedersachsen, 29.02.2000 - 6 K 204/96

    Betriebsausgabenabzug von Zinsen auf ein der GmbH von ihrem Gesellschafter

    Die Angemessenheit der Gewinnverteilung ist dabei durch eine Gegenüberstellung des Werts der Einlage des stillen Gesellschafters und des wirklichen Werts des Gesamtunternehmens der GmbH im Zeitpunkt der Vereinbarung der stillen Gesellschaft zu ermitteln (BFH-Urteile in BStBl II 1980, 477; vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59).

    Der Wert der Einlage des stillen Gesellschafters ist mit dem Nennwert anzusetzen (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 59).

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 10 K 282/06

    Was setzt die steuerliche Anerkennung einer stillen Beteiligung des

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. - BFH - Urteil vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1992, 59) ist die stille Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters am Unternehmen der GmbH zwar zivilrechtlich zulässig.

    Die steuerliche Anerkennung einer solchen stillen Beteiligung erfordert jedoch, dass das Gesellschaftsverhältnis vor seiner Durchführung klar und eindeutig vereinbart und die Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59).

  • FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Vermietung einer

    Soweit die Steuerpflichtigen für diese Schätzung keine ausreichenden objektiven Umstände über eine bereits im Veranlagungszeitraum ersichtliche zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen und Werbungskosten vortragen, sind die zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Werbungskosten anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel in den fünf letzten Veranlagungszeiträumen) angefallenen Einnahmen und Werbungskosten zu schätzen (vgl. insoweit z.B. BFH-Beschl. in BFH/NV 2000, 1186, unter 2.; ferner BFH-Urt. v. 19. März 1987 IV R 85/85, BFH/NV 1987, 580; Urt. v. 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59, unter 3. a aa, m.w.N. - zur Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens auf der Grundlage des nachhaltig erzielbaren Jahresgewinns; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).
  • FG Münster, 26.11.2001 - 9 K 2871/99

    Schätzungsbefugnis nach tatsächlicher Verständigung; Anerkennung von

    Nach der Rechtsprechung ist eine Bewertung nach der indirekten Methode ein geeigneter Weg (BFH vom 12.12.1990 I R 85/88, BFHNV 1992, 59).
  • FG Niedersachsen, 11.04.2000 - 6 K 611/93

    Bewertungsmethoden; Bestimmung des Unternehmenswertes nach dem Ertragswert

    Ausgangspunkt der Ertragswertmethode ist somit der nachhaltig erzielbare Reingewinn (so auch BFH-Urteil 12.12.1990, I R 85/88, BFH/NV 1992, 591).
  • FG Sachsen, 04.04.2008 - 2 K 2298/07

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einer ausschließlich fremd vermieteten

    Soweit die Steuerpflichtigen für diese Schätzung keine ausreichenden objektiven Umstände über eine bereits im Veranlagungszeitraum ersichtliche zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen und Werbungskosten vortragen, sind die zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Werbungskosten anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel in den fünf letzten Veranlagungszeiträumen) angefallenen Einnahmen und Werbungskosten zu schätzen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1990 - I R 85/88, BFH/NV 1992, 59).
  • FG Hamburg, 22.11.2007 - 2 K 301/06

    Mitunternehmerschaft zwischen dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer

  • FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11

    Typisch stille Gesellschaft einer GmbH mit ihrem beherrschendem

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