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   BFH, 12.06.1995 - I S 24/94   

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https://dejure.org/1995,11301
BFH, 12.06.1995 - I S 24/94 (https://dejure.org/1995,11301)
BFH, Entscheidung vom 12.06.1995 - I S 24/94 (https://dejure.org/1995,11301)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 1995 - I S 24/94 (https://dejure.org/1995,11301)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 16.07.1985 - VII E 1/85
    Auszug aus BFH, 12.06.1995 - I S 24/94
    Der beschließende Senat legt den Antrag nicht als Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 24. März 1995 aus, der unstatthaft wäre (s. BFH-Beschluß vom 16. Juli 1985 VII E 1--2/85, BFH/NV 1985, 108).
  • BFH, 02.10.1985 - III E 3/85
    Auszug aus BFH, 12.06.1995 - I S 24/94
    Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (s. BFH-Beschluß vom 2. Oktober 1985 III E 3--4/85, BFH/NV 1986, 352; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl., 1993, Vor§ 135 Rz. 19).
  • BFH, 04.11.1999 - X E 2/99

    Unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG

    Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1995 I S 24/94, BFH/NV 1996, 61).
  • BFH, 03.08.1998 - V E 2/98

    Umsatzsteuer-Vorauszahlungen - Aussetzung der Vollziehung - Gerichtskosten -

    Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1995 I S 24/94, BFH/NV 1996, 61).
  • BFH, 14.06.2000 - XI R 2/99

    Vorlage der Prozeßvollmacht

    Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt vor, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. August 1998 V E 2/98, BFH/NV 1999, 72; vom 12. Januar 1995 I S 24/94, BFH/NV 1996, 61).
  • BFH, 25.02.1999 - III E 2/98

    Gerichtskosten; persönlich eingelegte NZB

    Eine solche ist nur gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (s. z.B. den BFH-Beschluß vom 12. Juni 1995 I S 24/94, BFH/NV 1996, 61).
  • BFH, 20.11.1998 - V E 3/98

    Kostenentscheidung; Erinnerung

    Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1995 I S 24/94, BFH/NV 1996, 61).
  • BFH, 30.09.1997 - V E 1/97
    Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (s. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1995 I S 24/94, BFH/NV 1996, 61).
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