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   BGH, 07.07.1994 - I ZR 34/92   

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BGH, 07.07.1994 - I ZR 34/92 (https://dejure.org/1994,11340)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1994 - I ZR 34/92 (https://dejure.org/1994,11340)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1994 - I ZR 34/92 (https://dejure.org/1994,11340)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes bei der Veranstaltung eines Preisrätsels - Vorrang der negativen Feststellungsklage vor einer gegenläufigen Unterlassungsklage aus Gründen der Prozessökonomie - Feststellungsinteresse - Erhebung der Leistungsklage vor einem ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85

    Fortbestehen des Feststellungsinteresses nach Erhebung einer Leistungsklage

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 34/92
    Zwar wäre vorliegend bei Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 99, 340 - Parallelverfahren I) das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage in der Berufungsinstanz entfallen, soweit sich die Streitgegenstände deckten, weil die Unterlassungsklage nicht mehr einseitig habe zurückgenommen werden können und die im Feststellungsverfahren eingelegte Berufung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet und aus diesem Grunde nicht entscheidungsreif gewesen sei.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I m.w.N.; BGH, Urt. v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532; BGH, Urt. v. 29.11.1990 - IX ZR 265/89, ZIP 1991, 113, 114; vgl. auch den Senatsbeschl. v. 29.10.1992 - I ZR 18/92 über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf GRUR 1993, 159, 161) [OLG Düsseldorf 19.12.1991 - 2 U 1/91] .

    Es stellt jedoch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen Vorrang der Leistungsklage grundsätzlich in Frage und meint unter Berufung auf Hermann, JR 1988, 376, die mit dieser Rechtsprechung verfolgten Ziele der Vermeidung widerstreitender Entscheidungen und der Wahrung der Prozeßökonomie ließen sich mit der Bejahung des Prioritätsvorrangs der negativen Feststellungsklage gegenüber der später erhobenen Leistungsklage besser erreichen; mindestens aber müsse die Erhebung einer nachträglichen Leistungsklage vor einem anderen Gericht als dem der Feststellungsklage als rechtsmißbräuchlich angesehen werden.

  • BGH, 21.12.1989 - IX ZR 234/88

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage; Verzicht auf

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 34/92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I m.w.N.; BGH, Urt. v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532; BGH, Urt. v. 29.11.1990 - IX ZR 265/89, ZIP 1991, 113, 114; vgl. auch den Senatsbeschl. v. 29.10.1992 - I ZR 18/92 über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf GRUR 1993, 159, 161) [OLG Düsseldorf 19.12.1991 - 2 U 1/91] .
  • BGH, 08.06.1978 - VII ZR 54/76

    Unterbrechung der Verjährung durch Verteidigung gegen eine negative

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 34/92
    Der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage folgt zwingend daraus, daß jedenfalls für die Fälle, in denen der umstrittene Anspruch besteht, das Rechtsschutzziel der Leistungsklage - Erlangung eines vollstreckungsfähigen Unterlassungstitels - im Feststellungsverfahren unerreichbar ist und daß vor allem allein durch die Leistungsklage die Unterbrechung der Verjährung des umstrittenen Anspruchs bewirkt werden kann, weil - was das Berufungsgericht vernachlässigt hat - der Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Meinung keine entsprechende Wirkung beigemessen werden kann (vgl. RGZ 153, 375, 380; BGHZ 72, 23; BGH, Urt. v. 10.11.1982 - VIII ZR 156/81, NJW 1983, 392; Stein/Jonas/Schumann a.a.O. § 262 Rdn. 14; Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rdn. 16; Teplitzky a.a.O. Kap. 16 Rdn. 39).
  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 265/89

    Rechtsweg für Geltendmachung des gesetzlichen Rückgewähranspruchs; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 34/92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I m.w.N.; BGH, Urt. v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532; BGH, Urt. v. 29.11.1990 - IX ZR 265/89, ZIP 1991, 113, 114; vgl. auch den Senatsbeschl. v. 29.10.1992 - I ZR 18/92 über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf GRUR 1993, 159, 161) [OLG Düsseldorf 19.12.1991 - 2 U 1/91] .
  • BGH, 10.11.1982 - VIII ZR 156/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung vertraglicher

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 34/92
    Der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage folgt zwingend daraus, daß jedenfalls für die Fälle, in denen der umstrittene Anspruch besteht, das Rechtsschutzziel der Leistungsklage - Erlangung eines vollstreckungsfähigen Unterlassungstitels - im Feststellungsverfahren unerreichbar ist und daß vor allem allein durch die Leistungsklage die Unterbrechung der Verjährung des umstrittenen Anspruchs bewirkt werden kann, weil - was das Berufungsgericht vernachlässigt hat - der Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Meinung keine entsprechende Wirkung beigemessen werden kann (vgl. RGZ 153, 375, 380; BGHZ 72, 23; BGH, Urt. v. 10.11.1982 - VIII ZR 156/81, NJW 1983, 392; Stein/Jonas/Schumann a.a.O. § 262 Rdn. 14; Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rdn. 16; Teplitzky a.a.O. Kap. 16 Rdn. 39).
  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 162/92

    Preisrätselgewinnauslobung II - Getarnte Werbung

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 34/92
    Die gegen dieses Urteil des Kammergerichts gerichtete Revision und Anschlußrevision hat der Senat mit Urteil vom selben Tag, an dem über den vorliegenden Rechtsstreit abschließend zu befinden war, zurückgewiesen (I ZR 162/92).
  • RG, 05.04.1909 - VI 244/08

    1. Wert des Beschwerdegegenstandes der Revision bei der negativen

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 34/92
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung, daß die hierfür erforderliche Identität der Streitgegenstände nicht besteht, weil das durch den Klageantrag bestimmte Rechtsschutzziel der Leistungsklage (Ausspruch eines Unterlassungsgebots in vollstreckungsfähiger Form) über den Streitgegenstand der Feststellungsklage hinausgeht (vgl. RGZ 71, 68, 73 f.; BGH, Urt. v. 28.11.1961 - I ZR 127/60, GRUR 1962, 360, 361 - Trockenrasierer; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 261 Rdn. 62; Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rdn. 16; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 256 C III b und J I a; Jauernig a.a.O. § 40 11, 2; Schotthöfer, WRP 1986, 14, 15 f.).
  • BGH, 28.11.1961 - I ZR 127/60

    Keine Einrede der Rechtshängigkeit bei Feststellungsklage nach Unterlassungsklage

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 34/92
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung, daß die hierfür erforderliche Identität der Streitgegenstände nicht besteht, weil das durch den Klageantrag bestimmte Rechtsschutzziel der Leistungsklage (Ausspruch eines Unterlassungsgebots in vollstreckungsfähiger Form) über den Streitgegenstand der Feststellungsklage hinausgeht (vgl. RGZ 71, 68, 73 f.; BGH, Urt. v. 28.11.1961 - I ZR 127/60, GRUR 1962, 360, 361 - Trockenrasierer; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 261 Rdn. 62; Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rdn. 16; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 256 C III b und J I a; Jauernig a.a.O. § 40 11, 2; Schotthöfer, WRP 1986, 14, 15 f.).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.1991 - 2 U 1/91
    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 34/92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I m.w.N.; BGH, Urt. v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532; BGH, Urt. v. 29.11.1990 - IX ZR 265/89, ZIP 1991, 113, 114; vgl. auch den Senatsbeschl. v. 29.10.1992 - I ZR 18/92 über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf GRUR 1993, 159, 161) [OLG Düsseldorf 19.12.1991 - 2 U 1/91] .
  • RG, 19.02.1937 - VII 211/36

    1. Wann verjähren die während eines längeren Zeitraums alle Vierteljahre

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 34/92
    Der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage folgt zwingend daraus, daß jedenfalls für die Fälle, in denen der umstrittene Anspruch besteht, das Rechtsschutzziel der Leistungsklage - Erlangung eines vollstreckungsfähigen Unterlassungstitels - im Feststellungsverfahren unerreichbar ist und daß vor allem allein durch die Leistungsklage die Unterbrechung der Verjährung des umstrittenen Anspruchs bewirkt werden kann, weil - was das Berufungsgericht vernachlässigt hat - der Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Meinung keine entsprechende Wirkung beigemessen werden kann (vgl. RGZ 153, 375, 380; BGHZ 72, 23; BGH, Urt. v. 10.11.1982 - VIII ZR 156/81, NJW 1983, 392; Stein/Jonas/Schumann a.a.O. § 262 Rdn. 14; Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rdn. 16; Teplitzky a.a.O. Kap. 16 Rdn. 39).
  • OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 1 Ws 249/02

    Klageerzwingungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Einstellung zur

    Aber auch dann, wenn grundsätzlich ein berechtigtes Strafverfolgungsinteresse besteht, hat dieses hinter dem staatlichen Interesse eines "ökonomischen Mitteleinsatzes" (Meyer, JurBüro 1990, 1404; so auch BGH, Beschluss vom 07. Juli 1994 - I ZR 34/92-, zitiert nach JURIS) zurückzustehen, wenn die Staatsanwaltschaft gezwungen wäre, vor der Entscheidung über das Vorliegen eines für eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdachts über komplizierte Vorgänge mit zivilrechtlichem Bezug umfangreiche Beweiserhebungen durchzuführen, die andernfalls durch ein auf diesem Rechtsgebiet fachlich besonders kompetentes Gericht vorgenommen würden.
  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 162/92

    Preisrätselgewinnauslobung II - Getarnte Werbung

    Diesen Rechtsstreit hat der erkennende Senat durch Urteil vom selben Tage (I ZR 34/92) abschließend entschieden.
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