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   BGH, 23.06.1994 - I ZR 73/92   

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BGH, 23.06.1994 - I ZR 73/92 (https://dejure.org/1994,948)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1994 - I ZR 73/92 (https://dejure.org/1994,948)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1994 - I ZR 73/92 (https://dejure.org/1994,948)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflanzenschutzmittel - Reimport - Verkehrsfähigkeit - Zulassungsnummer - Gebrauchsanleitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PflSchG § 20 Abs. 2 Nr. 2, 6; UWG § 1
    "Zulassungsnummer"; Anbringung der Gebrauchsanleitung auf der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels; Verkehrsfähigkeit von reimportierten Pflanzenschutzmitteln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 126, 270
  • NJW 1995, 137
  • MDR 1995, 601
  • GRUR 1994, 832
  • BB 1994, 1883
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.04.1992 - C-62/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BGH, 23.06.1994 - I ZR 73/92
    Eine nationale Regelung oder Praxis fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Art. 36 EGV, wenn die Gesundheit oder das Leben ebenso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (EuGH, Urt. v. 8.4.1992 - Rs C-62/90, NJW 1992, 1553).
  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus BGH, 23.06.1994 - I ZR 73/92
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, daß eine Regelung, nach der die vom Parallelimporteur im Einfuhrstaat beantragte Zulassung eines Arzneimittels von der Einreichung von Unterlagen abhängig gemacht wird, die mit denen identisch sind, die Hersteller oder offizieller Importeur des Arzneimittels bereits der Zulassungsstelle vorgelegt haben, eine verbotene Maßnahme gleicher Wirkung gemäß Art. 30 EGV darstellt (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 20.5.1976 - Rs 104/75, Slg. 1976, 613, 635 = NJW 1976, 1575 - de Peijer).
  • EuGH, 01.07.1993 - C-207/91

    Eurim-Pharm / Bundesgesundheitsamt

    Auszug aus BGH, 23.06.1994 - I ZR 73/92
    Sofern die Behörden des Einfuhrstaates bereits über alle für die Zulassung des betroffenen Arzneimittels erforderlichen Unterlagen verfügen oder sich diese selber vom Hersteller verschaffen können, sei es unverhältnismäßig, von dem Parallelimporteur, der ein identisches Arzneimittel einführe, nochmals derartige Unterlagen zu verlangen (EuGH aaO.; zuletzt auch EuGH, Urt. v. 1.7.1993 - Rs C-207/91, NJW 1993, 2987, 2988 [EuGH 01.07.1993 - C 207/91] - Eurim Pharm - für den Fall eines Reimports aus Österreich aufgrund des zwischen der EG und Österreich geschlossenen Freihandelsabkommens).
  • BVerwG, 13.04.1989 - 3 C 11.86

    Arzneimittel - Bezeichnung - Zulassung - Parallelimport - Abweichung - Neues

    Auszug aus BGH, 23.06.1994 - I ZR 73/92
    Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wird die Zulassung wohl überwiegend produktbezogen verstanden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.4.1989 - 3 C 11.86 - in Sander, Entscheidungssammlung zum Arzneimittelrecht, Nr. 5 zu § 21 AMG m.w.N.).
  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 189/86

    Forschungskosten; Ansprüche des Erstantragstellers gegen den Nachanmeldern auf

    Auszug aus BGH, 23.06.1994 - I ZR 73/92
    Die Revision führt im übrigen unter Hinweis auf die im Schreiben des Direktors der Landwirtschaftskammer R. vom 6. Juli 1990 wiedergegebene Stellungnahme der Biologischen Bundesanstalt zu Recht an, daß die Zulassungsnummer nur eine ordnungsrechtliche Bedeutung hat und allein der Identifizierung des Pflanzenschutzmittels dient und daß die Zuteilung der Zulassungsnummer dem "Inhaber" kein besonderes Schutzrecht vermittelt (vgl. zu letzterem auch BGHZ 107, 117, 122 [BGH 09.03.1989 - I ZR 189/86] - Forschungskosten).
  • OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18

    Ansprüche aus Höchstbetragsbürgschaften

    Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (st. Rspr., vgl. BGH v. 17.12.1992 - I ZR 73/92, juris, Rn. 20; v. 23.06.2009 - XI ZR 156/08, juris Rn. 17).
  • BayObLG, 16.12.1998 - 3 ObOWi 126/98

    Zulassung eines aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in die

    Die Regelung in § 15 Abs. 1 PflSchG , wonach die Zulassung dem jeweiligen Antragsteller erteilt wird, bringt nur zum Ausdruck, dass die Zulassung als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der einer Antragstellung bedarf, dem Antragsteller gegenüber zu erklären ist (BGHZ 126, 270/273 f.; BGH NJW-RR 1996, 419 ).

    Ist aber die schon vorliegende Zulassung produktbezogen, so kann von dem Importeur eines identischen Mittels nur dann eine eigene - zusätzliche - Zulassung verlangt werden, wenn die Erforderlichkeit sich zwingend aus dem Sinn und Zweck des Pflanzenschutzgesetzes und der Bedeutung der Zulassung ergibt (BGHZ 126, 270/274; BGH NJW-RR 1996, 419 ).

    Zu ihrer Feststellung bedarf es nicht der Durchführung eines eigenen behördlichen Verfahrens (BGHZ 126, 270/275 f.; BGH NJW-RR 196, 419/420; kritisch hierzu: Oechsler EWiR 1994, 1223/1224; Kaus EuZW 1997, 331).

    Durch die dort unter Nr. 3 vorgesehene Ausstellung einer behördlichen Identitätsbescheinigung wird einem Vertriebsunternehmen oder Importeur der Identitätsnachweis erleichtert, aber er wird nicht zur Erholung einer solchen Bescheinigung verpflichtet (BGHZ 126, 270/275 f.; BGH NJW-RR 1996, 419/420).

    Ein Identitätsnachweis kann auch auf andere Weise sachgerecht geführt werden (BGHZ 126, 270/275).

  • BGH, 30.11.1995 - I ZR 194/93

    Zulassungsnummer II

    a) Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23. Juni 1994 (I ZR 73/92, BGHZ 126, 270 = GRUR 1994, 832 - Zulassungsnummer I) ausgeführt hat, ist den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes nicht zu entnehmen, daß die Zulassung der Pflanzenschutzmittel nur für den jeweiligen Antragsteller, also personenbezogen, erteilt wird.

    Ergeben sich bei dieser Prüfung keine Bedenken und wird das Mittel deshalb zugelassen und damit für das Inland freigegeben, so läßt sich aus dem Schutzcharakter des Gesetzes nicht begründen, warum der Importeur des im Inland bereits zugelassenen Mittels auch dann eine eigene Zulassung betreiben soll, wenn die Identität beider Mittel feststeht (BGHZ 126, 270, 274 f. - Zulassungsnummer I).

    Dabei erübrigt sich die Durchführung eines eigenen Zulassungsverfahrens nicht erst dann, wenn - so der Sachverhalt in der Entscheidung BGHZ 126, 270 - Zulassungsnummer I - feststeht, daß es sich um ein identisches reimportiertes Pflanzenschutzmittel des gleichen Herstellers handelt.

    c) Wie bereits in der Entscheidung BGHZ 126, 270, 275 - Zulassungsnummer I dargestellt worden ist, geht auch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seiner Bekanntmachung vom 23. Dezember 1993 (BAnz. Nr. 246, 11154 f.) - schon im Hinblick auf die freie Verkehrsfähigkeit der Produkte im europäischen Binnenmarkt gemäß Art. 30 EGV - davon aus, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden und mit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind, keiner erneuten Zulassung bedürfen.

  • BGH, 14.11.2002 - I ZR 134/00

    Zulassungsnummer III

    An der Rechtsprechung, wonach ein importiertes Pflanzenschutzmittel, das mit einem in der Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Mittel identisch ist, für seine Verkehrsfähigkeit keiner (weiteren) Zulassung bedarf, auch wenn der Hersteller nicht derselbe ist (vgl. BGHZ 126, 270 - Zulassungsnummer I und BGH GRUR 1996, 372 - Zulassungsnummer II), wird auch unter Berücksichtigung der mittlerweile erfolgten Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG in das nationale Recht sowie des zu dieser Richtlinie am 11. März 1999 in der Rechtssache C-100/96 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften festgehalten.

    Es hat sich dabei in Ansehung des Hauptvorbringens der Klägerin zutreffend auf die Senatsentscheidungen "Zulassungsnummer I" (BGHZ 126, 270) und "Zulassungsnummer II" (Urt. v. 30.11.1995 - I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 = WRP 1996, 210) gestützt.

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 58/95

    "TIAPRIDAL"; Anforderungen an die Zulassung eines reimportierten Arzneimittels

    Denn das Erfordernis einer Zulassung oder Genehmigung für parallelimportierte Arzneimittel stellt grundsätzlich eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S. des Art. 30 EGV dar (st. Rspr.; EuGH, Urt. v. 20.5.1976 - Rs. 104/75, Slg. 1976, 613, 635 Tz. 12/13 = NJW 1976, 1575 - De Peijper; Urt. v. 16.4.1991 - Rs. C-347/89, Slg. 1991, I-1747, 1770 = NJW 1991, 2951, 2952 Tz. 24 - Freistaat Bayern/Eurim Pharm GmbH; BGHZ 126, 270, 277 - Zulassungsnummer I; Reich, RIW 1986, 536, 537 f.; Schroeder, EuZW 1994, 78, 81).

    Ungeachtet der Frage der Produkt- oder Personenbezogenheit der Registrierung kommt eine andere Nummer nicht in Betracht (vgl. dazu BGHZ 126, 270, 277 - Zulassungsnummer I).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 8 B 1575/05

    Antrag auf Ausstellung einer Identitätsbescheinigung für ein Pflanzenschutzmittel

    Nach Auffassung des BGH geht das nationale Pflanzenschutzrecht zwar von der Erteilung produktbezogener Zulassungen aus, und die Verkehrsfähigkeit eines Pflanzenschutzmittels in Deutschland soll deshalb nur von der Identität eines Mittels mit einem zugelassenen Mittel abhängen (vgl. BGH, Urteile vom 23.6.1994 - I ZR 73/92 -, BGHZ 126, 270, vom 30.11.1995 - I ZR 194/93 -, NJW-RR 1996, 419, und vom 14.11.2002 - I ZR 134/00 -, NJW-RR 2003, 327; krit. Kaus, WRP 1997, 294; Fluck, NuR 1999, 86; in der Sache ähnlich bereits Papier, NJW 1985, 12).

    Insofern würde es sich hierbei gerade nicht nur um eine Formalzulassung handeln wie nach dem inzwischen geänderten § 25 Abs. 5 a AMG in der Fassung vom 11.4.1990 (BGBl. I S. 717), auf den der BGH in seinem Urteil vom 23.6.1994 - I ZR 73/92 -, a.a.O., zur Begründung seiner Rechtsauffassung Bezug genommen hat.

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 8/09

    RC-Netzmittel

    aa) Nach der zur Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes ergangenen Rechtsprechung des Senats wirkt die Erteilung einer Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 11 PflSchG nicht nur für den jeweiligen Antragsteller, das heißt personenbezogen, sondern produktbezogen; ein im Inland zugelassenes, aber für den Vertrieb im Ausland hergestelltes Pflanzenschutzmittel ist daher im Falle seiner Wiedereinfuhr ins Inland ohne Weiteres verkehrsfähig, sofern seine Identität mit dem zugelassenen Mittel feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - I ZR 73/92, BGHZ 126, 270, 273 ff. - Zulassungsnummer I; Urteil vom 30. November 1995 - I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 f. = WRP 1996, 210 - Zulassungsnummer II; Urteil vom 14. November 2002 - I ZR 134/00, GRUR 2003, 254 f. = WRP 2003, 268 - Zulassungsnummer III; Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 186/07, GRUR 2010, 160 Rn. 11 = WRP 2010, 250 - Quizalofop).
  • VG Sigmaringen, 25.02.2002 - 2 K 1153/01

    Einfuhr und Anwendung in Deutschland nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel -

    Die bloße Produktidentität (so BGH, Urteile vom 23.06.1994, BGHZ 126, 270 = NJW  1995, 137 und vom 30.11.1995, NJW-RR 1996, 419 zum Wettbewerbsrecht) reicht hierfür nicht aus.

    Auf die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile v. 23.06.1994, BGHZ 126, 270 = NJW 1995, 137 - Zulassungs-Nr. 1; Urt. v. 30.11.1995, NJW-RR 1996, 419 - Zulassungs-Nr. 11) kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 4 S 1095/02

    Freier Warenverkehr - erneute Zulassung eines bereits in anderem EG-Land

    Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Pflanzenschutzrichtlinie entgegen einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23.12.1993 (Bundesanzeiger vom 31.12.1993, Nr. 296, S. 11154) für parallel importierte Pflanzenschutzmittel, die mit einem im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch sind, ein obligatorisches Identitätsfeststellungsverfahren vorschreibt, damit diese Pflanzenschutzmittel als frei verkehrsfähig gelten können, kommt es angesichts dessen im vorliegenden Verfahren nicht an (vgl. dazu Kaus, EuZW 1999, 344; Fluck, a.a.O., S. 94 sowie BGH, Urteil vom 23.06.1994, BGHZ 126, 270 - Zulassungsnummer I -).
  • OLG Köln, 12.10.2007 - 6 U 135/06

    Vertrieb eines Pflanzenschutzmittels ohne entsprechende Zulassung der zuständigen

    Nach der damaligen Rechtslage - die seit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes im Jahre 2006 überholt ist - hätte sie das Mittel in Deutschland dennoch in den Verkehr bringen dürfen, wenn es mit einem in der Bundesrepublik zugelassenen Mittel stofflich identisch gewesen wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 126, 270 - Zulassungsnummer I; BGH GRUR 1996, 372 - Zulassungsnummer II; BGH GRUR 2003, 254 - Zulassungsnummer III).
  • OLG Köln, 09.07.2004 - 6 U 48/04

    Sittenwidriges Inverkehrbringen nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel

  • OLG Stuttgart, 18.12.2008 - 2 U 53/08
  • OLG Köln, 27.04.2005 - 6 U 179/04

    Keine Verkehrsfähigkeit des aus Drittland importierten Pflanzenschutzmittels bei

  • OLG Frankfurt, 15.09.2005 - 6 U 75/05

    Wettbewerbsrecht: Identität eines Pflanzenschutzmittels in wettbewerbsrechtlicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2006 - 11 S 49.05

    Pflanzenschutzmittel, Verkehrsfähigkeit, Verkaufsverbot, Vertriebsverbot, Import

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 141/95

    "PK-Merz"; Anforderungen an die Zulassung eines reimportierten Arzneimittels

  • LG Ravensburg, 13.06.2008 - 8 O 114/07

    Zusatzstoffe für Pflanzenschutzmittel dürfen bei fehlender Aufnahme in die Liste

  • OLG Dresden, 25.11.1997 - 14 U 2732/97

    Wettbewerbswidrigkeit des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln ohne die

  • OLG Köln, 20.01.1995 - 6 U 82/94

    Zulassungserfodernisse bei parallelimportierten Arzneimittel

  • BayObLG, 04.09.2000 - 3 ObOWi 80/00

    Identität eines parallelimportierten Pflanzenschutzmittels

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