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   BFH, 11.11.1997 - II B 3/97   

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https://dejure.org/1997,5846
BFH, 11.11.1997 - II B 3/97 (https://dejure.org/1997,5846)
BFH, Entscheidung vom 11.11.1997 - II B 3/97 (https://dejure.org/1997,5846)
BFH, Entscheidung vom 11. November 1997 - II B 3/97 (https://dejure.org/1997,5846)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 05.10.1984 - III R 192/83

    Der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff setzt jedenfalls am 1.1.1974 die

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall, weil das Obergeschoß am streitigen Stichtag, abgesehen vom Handwaschbecken in der Toilette, keine Waschgelegenheit aufwies (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) und eine Hinzurechnung des Sanitärbereichs im Untergeschoß wegen der Verbindung über das gemeinsame Treppenhaus keine abgeschlossene Wohnung ergäbe.
  • BFH, 13.03.1995 - XI B 160/94

    Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Hat ein Beteiligter in der Vorinstanz keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, erfordert eine gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, die Angabe der Tatsachen, die es auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Mai 1994 X B 280/93, BFH/NV 1995, 114; vom 13. Oktober 1994 I B 109/94, BFH/NV 1995, 788, sowie vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817).
  • BFH, 22.02.1985 - III R 78/81

    Freiberuflich genutzte Räumlichkeiten dienen nicht Wohnzwecken; zur Abgrenzung

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Soweit der Kläger sich bei der Formulierung der Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung auf die Rechtsprechung des BFH zu § 75 Abs. 5 und 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) bezieht, wonach nur solche Räumlichkeiten Wohnungen sein können, die Wohnzwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, und soweit er dabei die zweite Alternative, nämlich die Bestimmung zu Wohnzwecken, für ausfüllungsbedürftig hält, übersieht er, daß der BFH diese zweite Alternative ausdrücklich dahin erläutert hat, daß sie auf leerstehende Räumlichkeiten bezogen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 142, 570, BStBl II 1985, 284, sowie vom 17. April 1991 II R 96/87, BFH/NV 1992, 445).
  • BFH, 17.05.1994 - X B 280/93

    Anforderungen an die schlüssige Erhebung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Hat ein Beteiligter in der Vorinstanz keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, erfordert eine gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, die Angabe der Tatsachen, die es auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Mai 1994 X B 280/93, BFH/NV 1995, 114; vom 13. Oktober 1994 I B 109/94, BFH/NV 1995, 788, sowie vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817).
  • BFH, 01.02.1994 - VII B 127/93
    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Da es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, abstrakte Rechtsfragen zu klären, ist eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur zuzulassen, wenn die dargelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des Streitfalls erheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 1992 X B 42/91, BFH/NV 1993, 549, sowie vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873).
  • BFH, 13.10.1994 - I B 109/94

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung infolge der Verletzung des

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Hat ein Beteiligter in der Vorinstanz keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, erfordert eine gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, die Angabe der Tatsachen, die es auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Mai 1994 X B 280/93, BFH/NV 1995, 114; vom 13. Oktober 1994 I B 109/94, BFH/NV 1995, 788, sowie vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817).
  • BFH, 27.04.1994 - XI R 29/92
    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Da es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, abstrakte Rechtsfragen zu klären, ist eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur zuzulassen, wenn die dargelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des Streitfalls erheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 1992 X B 42/91, BFH/NV 1993, 549, sowie vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873).
  • BFH, 17.04.1991 - II R 96/87

    Differenzierung zwischen Mietwohngrundstück und gemischtgenutztes Grundstück

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Soweit der Kläger sich bei der Formulierung der Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung auf die Rechtsprechung des BFH zu § 75 Abs. 5 und 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) bezieht, wonach nur solche Räumlichkeiten Wohnungen sein können, die Wohnzwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, und soweit er dabei die zweite Alternative, nämlich die Bestimmung zu Wohnzwecken, für ausfüllungsbedürftig hält, übersieht er, daß der BFH diese zweite Alternative ausdrücklich dahin erläutert hat, daß sie auf leerstehende Räumlichkeiten bezogen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 142, 570, BStBl II 1985, 284, sowie vom 17. April 1991 II R 96/87, BFH/NV 1992, 445).
  • BFH, 21.12.1992 - X B 42/91
    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Da es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, abstrakte Rechtsfragen zu klären, ist eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur zuzulassen, wenn die dargelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des Streitfalls erheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 1992 X B 42/91, BFH/NV 1993, 549, sowie vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873).
  • FG Niedersachsen, 13.10.1992 - I 631/88
    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Die weitere Rechtsfrage, die bei großzügiger Auslegung der Beschwerdeschrift noch entnommen werden könnte, nämlich die, ob wegen der über die beiden Wohnungen hinausgehenden weiteren zu Wohnzwecken (mit) genutzten Räume entsprechend der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 13. Oktober 1992 I 631/88 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1993, 368) das Grundstück als Mietwohngrundstück bewertet werden kann, stellt sich im Streitfall ebenfalls nicht, weil das Grundstück nach den bindenden Feststellungen des FG nicht zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken dient.
  • BFH, 21.06.2004 - VII B 204/03

    Auslegung eines Ergänzungsbescheids zum Duldungsbescheid als Leistungsgebot

    Voraussetzung dafür, dass einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist, ist u.a., dass der Bundesfinanzhof (BFH) über eine Frage zu entscheiden hätte, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 1997 II B 3/97, BFH/NV 1998, 604, und vom 8. Dezember 2002 I B 67/03, BFH/NV 2004, 648).

    Da die von der Klägerin hervorgehobene Rechtsfrage, ob ein Leistungsgebot nach der inzwischen eingetretenen Rechtskraft des den Duldungsbescheid vom 2. Januar 2002 aufhebenden Urteils des FG ebenfalls aufzuheben ist, nur geklärt werden könnte, wenn von einem anderen, als dem vom FG festgestellten und entschiedenen Sachverhalt ausgegangen wird, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit und damit an der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage für dieses Verfahren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873, und in BFH/NV 1998, 604).

  • BFH, 22.07.1999 - VII B 19/99

    Divergenz; Verfahrensfehler

    Hat ein Beteiligter in der Vorinstanz keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, erfordert eine gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, die Angabe der Tatsachen, die es auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 11. November 1997 II B 3/97, BFH/NV 1998, 604, m.w.N.).
  • BFH, 14.11.2000 - III B 13/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Mangelnde Sachaufklärung - Pflicht zur Sachaufklärung

    Eine gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, erfordert die Angabe der Tatsachen, die es auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 1997 II B 3/97, BFH/NV 1998, 604, m.w.N.).
  • BFH, 19.05.1998 - VII B 309/97

    Konkursverfahren über das Vermögen einer GmbH

    Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam formulierte Rechtsfrage, "ab wann konkret eine Unzumutbarkeit aufgrund der umfangreichen Buchführungs- und Abschlußarbeiten gegeben ist und welchen Grad der Substantiierung der gerichtliche Vortrag des Konkursverwalters erreichen muß", ist nicht nur zu unbestimmt, sondern im Revisionsverfahren ebenfalls nicht klärungsfähig, weil es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, abstrakte Rechtsfragen zu klären (BFH-Beschluß vom 11. November 1997 II B 3/97, BFH/NV 1998, 604, m.w.N.).
  • BFH, 01.12.1998 - VII B 192/98

    Sachaufklärungspflicht

    b) Hat ein Beteiligter in der Vorinstanz keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, erfordert eine gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, die Angabe der Tatsachen, die es auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 11. November 1997 II B 3/97, BFH/NV 1998, 604, m.w.N.).
  • BFH, 19.05.1998 - VII B 309/98

    Steuerberater - Konkursverwalter - Konkursverfahren -

    Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam formulierte Rechtsfrage, "ab wann konkret eine Unzumutbarkeit aufgrund der umfangreichen Buchführungs- und Abschlußarbeiten gegeben ist und welchen Grad der Substantiierung der gerichtliche Vortrag des Konkursverwalters erreichen muß", ist nicht nur zu unbestimmt, sondern im Revisionsverfahren ebenfalls nicht klärungsfähig, weil es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, abstrakte Rechtsfragen zu klären (BFH-Beschluß vom 11. November 1997 II B 3/97, BFH/NV 1998, 604, m. w. N. ).
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