Weitere Entscheidung unten: BFH, 25.07.1973

Rechtsprechung
   BVerwG, 04.06.1973 - II B 36.72   

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https://dejure.org/1973,3443
BVerwG, 04.06.1973 - II B 36.72 (https://dejure.org/1973,3443)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1973 - II B 36.72 (https://dejure.org/1973,3443)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1973 - II B 36.72 (https://dejure.org/1973,3443)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Begründung von Ansprüchen gegen den Dienstherrn durch Verletzung einer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in einer allgemeinen und abstrakten Form - Abhängigkeit der Gestattung der Gewährung einer Vergütung für die Nebentätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen des ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1973 - II B 36.72
    Dieser Darlegungspflicht ist nur genügt, wenn die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist wenigstens eine konkrete Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, bezeichnet und auf den Grund hinweist, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 50.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1973 - II B 36.72
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -).
  • BVerwG, 14.03.1968 - VI C 45.64
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1973 - II B 36.72
    In Anknüpfung hieran ist das Berufungsgericht sodann auf Grund des von ihm im vorliegenden Fall - mit Bindung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger die unentgeltliche Ausübung der ihm von seinem Dienstherrn übertragenen Prüfungstätigkeit nicht habe zugemutet werden können (zu vgl. BVerwGE 29, 191 [BVerwG 14.03.1968 - VI C 45/64] [197]), daß die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft gewesen sei und daß bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens eine andere Entscheidung als die vom Kläger gewünschte nicht hätte ergehen können.
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Rechtsprechung
   BFH, 25.07.1973 - II B 36/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,1382
BFH, 25.07.1973 - II B 36/72 (https://dejure.org/1973,1382)
BFH, Entscheidung vom 25.07.1973 - II B 36/72 (https://dejure.org/1973,1382)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 1973 - II B 36/72 (https://dejure.org/1973,1382)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zulässiges Rechtsmittel - Unselbständige Anschließung - Rücknahme - Rechtsmittelführer - Mehrkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 109, 505
  • BStBl II 1973, 761
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus BFH, 25.07.1973 - II B 36/72
    Wird die unselbständige Anschließung an ein zulässiges Rechtsmittel durch dessen Rücknahme hinfällig, hat der Rechtsmittelführer auch die durch die Anschließung entstandenen Mehrkosten zu tragen (BGHZ 4, 229).

    Die zusätzlichen Kosten, welche durch die Anschließung entstanden sind, waren nicht auszusondern, weil die (unselbständige) Anschließung kein (selbständiges) Rechtsmittel, sondern nur ein Gegenantrag im Rahmen des vom Prozeßgegner eingelegten Rechtsmittels ist (Beschluß des BGH vom 17. Dezember 1951 GSZ 2/51, BGHZ 4, 229 [235]).

  • BFH, 11.10.2000 - I R 72/99

    Kostenpflicht bei Revisionsverfahren

    Zwar hat der Rechtsmittelführer im Allgemeinen auch die Kosten für das Anschlussrechtsmittel zu tragen, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt (§ 136 Abs. 2 FGO, vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 13. März 1981 III R 83/80, BFHE 132, 515, BStBl II 1981, 441; Beschluss vom 25. Juli 1973 II B 36/72, BFHE 109, 505, BStBl II 1973, 761).
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