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   BFH, 20.04.2020 - II B 41/19   

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https://dejure.org/2020,17821
BFH, 20.04.2020 - II B 41/19 (https://dejure.org/2020,17821)
BFH, Entscheidung vom 20.04.2020 - II B 41/19 (https://dejure.org/2020,17821)
BFH, Entscheidung vom 20. April 2020 - II B 41/19 (https://dejure.org/2020,17821)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei Rückübertragung eines Grundstücks mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Falle eines Erbbaurechts

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3
    Keine Steuerbefreiung bei Heimfall (Rückerwerb) eines Erbbaurechts wegen Insolvenz des Erbbauberechtigten und ohne Personenidentität der ursprünglichen Vertragsparteien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei Rückübertragung eines Grundstücks mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Falle eines Erbbaurechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.02.1975 - II B 44/74

    Erbbaurecht - Heimfall - Übertragung eines Rechts - Grundstückseigentümer

    Auszug aus BFH, 20.04.2020 - II B 41/19
    Die gesetzliche Regelung setze damit eine ganz andere Ausgangslage voraus, als sie der Heimfallanspruch biete, der nur in der Person des jeweiligen Grundstückseigentümers bestehen könne und sich gegen den jeweiligen Inhaber des Erbbaurechts richte, unabhängig davon, ob beide zuvor schon in vertraglichen Beziehungen gestanden hätten (BFH-Beschluss vom 26.02.1975 - II B 44/74, BFHE 115, 149, BStBl II 1975, 418).

    In der Regel vollziehe sich der Heimfall indes viele Jahre, meist Jahrzehnte nach der Erbbaurechtsbestellung, häufig auch zwischen anderen Personen als denjenigen, die am Bestellungsvorgang beteiligt gewesen seien (BFH-Beschluss in BFHE 115, 149, BStBl II 1975, 418).

    In dem von der Klägerin und dem FG zitierten BFH-Urteil vom 13.07.1983 - II R 44/81 (BFHE 139, 94, BStBl II 1983, 683) hat der BFH an der Rechtsprechung grundsätzlich festgehalten, den BFH-Beschluss in BFHE 115, 149, BStBl II 1975, 418 jedoch dahingehend eingeschränkt, dass ein Fall des mit § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG vergleichbaren § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG a.F. ausnahmsweise vorliegen könne, wenn der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht deshalb auf den Grundstückseigentümer zurücküberträgt, weil der Erbbauberechtigte eine Bebauungspflicht, die er im Erbbaurechtsbestellungsvertrag übernommen habe oder die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages sei, aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllen könne.

  • BFH, 05.06.2019 - II B 21/18

    Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG

    Auszug aus BFH, 20.04.2020 - II B 41/19
    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 3).

    Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, denn bei der Zulassung wegen Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO handelt es sich um einen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 4).

  • BFH, 13.07.1983 - II R 44/81

    Zur Grunderwerbsteuer bei Rückübertragung eines Erbbaurechtsauf

    Auszug aus BFH, 20.04.2020 - II B 41/19
    In dem von der Klägerin und dem FG zitierten BFH-Urteil vom 13.07.1983 - II R 44/81 (BFHE 139, 94, BStBl II 1983, 683) hat der BFH an der Rechtsprechung grundsätzlich festgehalten, den BFH-Beschluss in BFHE 115, 149, BStBl II 1975, 418 jedoch dahingehend eingeschränkt, dass ein Fall des mit § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG vergleichbaren § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG a.F. ausnahmsweise vorliegen könne, wenn der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht deshalb auf den Grundstückseigentümer zurücküberträgt, weil der Erbbauberechtigte eine Bebauungspflicht, die er im Erbbaurechtsbestellungsvertrag übernommen habe oder die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages sei, aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllen könne.
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