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   BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64   

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BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64 (https://dejure.org/1966,553)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.1966 - II C 44.64 (https://dejure.org/1966,553)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 1966 - II C 44.64 (https://dejure.org/1966,553)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von Dienstbezügen - Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides - Berechnung von Versorgungsbezügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62

    Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit - Neuberechnung des

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64
    Denn Ruhensberechnungen sind, jedenfalls in der Regel, keine endgültigen Bescheide; sie tragen wegen des gesetzlich vorgesehenen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und den dem Versorgungsempfänger gleichzeitig gewährten Bezügen aus Verwendung im öffentlichen Dienst den Vorbehalt einer späteren rückwirkenden Änderung in sich, weil die Verwaltungsbehörde bei der Festsetzung des nicht ruhenden Teils der Versorgungsbezüge nicht voraussehen kann, ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder eine spätere rückwirkende Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst - etwa infolge gesetzlicher Erhöhung der Bezüge - zugleich eine rückwirkende Änderung der Ruhensberechnung erforderlich macht, weil also Änderungen früherer Ruhensberechnungen erkennbar unvermeidlich sind (ebenso schon BVerwGE 21, 119 [122] unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Juli 1959 - BVerwG II C 29.59 - [ZBR 1959 S. 298] und vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17]).

    Das Risiko einer solchen Gesetzesänderung und der sich daraus ergebenden Folgen trägt der Versorgungsberechtigte (im Ergebnis ebenso BVerwGE 21, 119 [122] unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. Oktober 1960 - BVerwG II C 41.58 - und vom 24. April 1961 - BVerwG VI C 180.58 - [RiA 1961 S. 332; JR 1961 S. 471, 473]).

    Daß diese Vorschrift sich grundsätzlich auch auf unter Vorbehalt geleistete (Über-)Zahlungen von Dienst- und Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres - nämlich ohne daß es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf - auch solche Versorgungszahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften (hier: § 165 LBG 54) rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann, hat der erkennende Senat bereits entschieden (BVerwGE 21, 119 [124]); hieran hält er fest.

  • BVerwG, 08.03.1961 - VI C 83.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64
    Die Vorschrift beruht wie alle beamtenrechtlichen Regelungen über das Ruhen der Versorgungsbezüge (vgl. § 127 DBG, § 158 BBG, § 83 BRRG, § 168 LBG 62) auf dem Grundgedanken, daß der Beamte und der aus einem Beamtenverhältnis Versorgungsberechtigte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie mindestens teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; BGHZ 20, 15 [22]).

    Gegen höherrangige Rechtsnormen wie z.B. den Gleichheitssatz (Art. 3 GG), die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG) oder das Gebot der Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt diese Ruhensregelung auch bei Anwendung in Fällen rückwirkender Besoldungserhöhungen nicht, zumal der im öffentlichen Dienst (wieder) verwendete Versorgungsempfänger durch eine rückwirkende Korrektur der Ruhensberechnung - insgesamt gesehen - wirtschaftlich nicht schlechter als vor der Besoldungserhöhung gestellt wird (vgl. hierzu BVerwGE 12, 102 ff.).

  • BVerwG, 24.08.1964 - VI C 190.62

    Wegfall der Bereicherung - Gutgläubiger Verbrauch von den Überzahlungen an einen

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64
    Denn Ruhensberechnungen sind, jedenfalls in der Regel, keine endgültigen Bescheide; sie tragen wegen des gesetzlich vorgesehenen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und den dem Versorgungsempfänger gleichzeitig gewährten Bezügen aus Verwendung im öffentlichen Dienst den Vorbehalt einer späteren rückwirkenden Änderung in sich, weil die Verwaltungsbehörde bei der Festsetzung des nicht ruhenden Teils der Versorgungsbezüge nicht voraussehen kann, ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder eine spätere rückwirkende Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst - etwa infolge gesetzlicher Erhöhung der Bezüge - zugleich eine rückwirkende Änderung der Ruhensberechnung erforderlich macht, weil also Änderungen früherer Ruhensberechnungen erkennbar unvermeidlich sind (ebenso schon BVerwGE 21, 119 [122] unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Juli 1959 - BVerwG II C 29.59 - [ZBR 1959 S. 298] und vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17]).

    Bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seiner Rechtsprechung (vgl. das oben näher bezeichnete Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 -) ausgeführt, daß sich feste Grenzen für die zeitliche Wirkungsdauer eines Vorbehalts nicht aufstellen lassen, und daran ist festzuhalten.

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 19, 187 [195]) hat nur Gesetze, die dem Bürger rückwirkend eine öffentlich-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Staat auferlegen oder eine solche Pflicht erhöhen, für grundsätzlich unzulässig erklärt, weil sie das Vertrauen in die bestehende Rechtsordnung zerstören; es hat jedoch sogar hiervon aus Gründen, die mit der Tragweite des Vertrauensschutzes zusammenhängen, Ausnahmen zugelassen, nämlich in den Fällen, in denen der Bürger nach der rechtlichen Lage in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte.
  • BVerwG, 07.12.1960 - VI C 65.57
    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64
    Die Entscheidung darüber, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge ganz oder teilweise abgesehen wird, ist eine - allerdings in jedem Fall der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge zu treffende - Ermessensentscheidung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 1960 - BVerwG II C 193.57 - [Buchholz BVerwG 232, § 172 BBG Nr. 3 S. 9 f.]; ebenso BVerwGE 11, 283 [289]).
  • BVerwG, 19.12.1961 - II C 9.61

    Durchsetzbarkeit eines Widerspruchs bezüglich einer behördlichen

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64
    Da der hier in Rede stehende Vorbehalt - wie schon oben dargelegt worden ist - sich zwangsläufig und erkennbar aus dem Abhängigkeitsverhältnis ergibt, das durch § 165 LBG 54 zwischen der Höhe der Versorgung und der Höhe des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst begründet wurde, da hier also der Vorbehalt - mittelbar - aus dem Gesetz herzuleiten ist, kann es nicht darauf ankommen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen mit Rücksicht auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht die Rechtmäßigkeit eines nicht aus dem Gesetz abzuleitenden - gewillkürten - Vorbehalts abhängig ist (vgl. hierzu das von der Revision angeführte Urteil des Senats vom 19. Dezember 1961 - BVerwG II C 9.61 - [BVerwGE 13, 248]).
  • BGH, 30.01.1956 - III ZR 162/54

    Ruhegehalt und Nebeneinkommen

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64
    Die Vorschrift beruht wie alle beamtenrechtlichen Regelungen über das Ruhen der Versorgungsbezüge (vgl. § 127 DBG, § 158 BBG, § 83 BRRG, § 168 LBG 62) auf dem Grundgedanken, daß der Beamte und der aus einem Beamtenverhältnis Versorgungsberechtigte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie mindestens teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; BGHZ 20, 15 [22]).
  • BVerwG, 11.11.1959 - VI C 339.56
    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64
    Die Vorschrift beruht wie alle beamtenrechtlichen Regelungen über das Ruhen der Versorgungsbezüge (vgl. § 127 DBG, § 158 BBG, § 83 BRRG, § 168 LBG 62) auf dem Grundgedanken, daß der Beamte und der aus einem Beamtenverhältnis Versorgungsberechtigte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie mindestens teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; BGHZ 20, 15 [22]).
  • BVerwG, 27.10.1960 - II C 41.58

    Möglichkeit der Berufung eines Zollinspektors und Beamten auf Lebenszeit auf

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64
    Das Risiko einer solchen Gesetzesänderung und der sich daraus ergebenden Folgen trägt der Versorgungsberechtigte (im Ergebnis ebenso BVerwGE 21, 119 [122] unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. Oktober 1960 - BVerwG II C 41.58 - und vom 24. April 1961 - BVerwG VI C 180.58 - [RiA 1961 S. 332; JR 1961 S. 471, 473]).
  • BVerwG, 24.04.1961 - VI C 180.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64
    Das Risiko einer solchen Gesetzesänderung und der sich daraus ergebenden Folgen trägt der Versorgungsberechtigte (im Ergebnis ebenso BVerwGE 21, 119 [122] unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. Oktober 1960 - BVerwG II C 41.58 - und vom 24. April 1961 - BVerwG VI C 180.58 - [RiA 1961 S. 332; JR 1961 S. 471, 473]).
  • BVerwG, 30.03.1960 - II C 193.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.07.1959 - II C 29.59
  • BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67

    Voraussetzungen der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge - Rückwirkende

    Die Ruhensregelung des § 165 LBG 54 ist - wie alle gleichartigen beamtenrechtlichen Regelungen (z.B. § 127 des Deutschen Beamtengesetzes, § 158 des Bundesbeamtengesetzes, § 83 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 168 LBG 62) - von dem Grundgedanken getragen, daß der Beamte oder der aus einem Beamtenverhältnis Versorgungsberechtigte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen - sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285] mit Hinweis auf BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103] und BGHZ 20, 15 [22]).

    Daß die Anwendung der Ruhensregelung des § 165 LBG 54 auch in Fällen rückwirkender Besoldungserhöhungen nicht gegen höherrangige Rechtsnormen, insbesondere solche des Verfassungsrechts (vgl. z.B. Art. 3, 14 oder 33 Abs. 5 GG), verstößt, hat der erkennende Senat bereits in seinem vorerwähnten Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - unter Bezugnahme auf die in BVerwGE 12, 102 abgedruckte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1961 und mit Hinweis darauf ausgeführt, daß der im öffentlichen Dienst wiederverwendete Versorgungsempfänger durch eine rückwirkende Korrektur der Ruhensberechnung - insgesamt gesehen - wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird als vor der Besoldungserhöhung.

    Sie stehen wegen des erörterten gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und den einem Versorgungsempfänger gleichzeitig gewährten Dienstbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter dem gesetzlichen - anders als bei einem gewillkürten Einzelfall zeitlich nicht beschränkten (BVerwGE 13, 242 [251]) - Vorbehalt späterer rückwirkender Änderung, weil die Versorgungsbehörde bei der Festsetzung des ruhenden Teils der Versorgungsbezüge nicht voraussehen kann, ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder eine nachträgliche rückwirkende Änderung des Einkommens des Versorgungsberechtigten aus seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst - etwa infolge dessen gesetzlicher Erhöhung mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - zugleich eine auf diesen Zeitraum rückwirkende Änderung früherer Ruhensberechnungen erforderlich macht, weil also solche Änderungen erkennbar unvermeidlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Verweisungen; ebenso BVerwGE 25, 291 ff.).

    Er trägt das Risiko einer solchen Gesetzesänderung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (vgl. das wiederholt erwähnte Urteil - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Hinweisen; auch BVerwGE 25, 291 [294/295]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift sich grundsätzlich auch auf unter Vorbehalt geleistete Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres, also ohne daß es eines ausdrücklichen oder "konkreten" Vorbehalts bei der jeweiligen Versorgungsfestsetzung, Ruhensberechnung oder Auszahlungsanordnung bedarf, auch solche Versorgungszahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann und die deshalb unter einem ohne weiteres immanenten Vorbehalt geleistet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17], BVerwGE 21, 119 [124], Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13] und BVerwGE 25, 291 [296/297]).

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

    Davon geht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schutz des Vertrauens auf die Beständigkeit rechtswidriger günstiger Ruhensberechnungen bei rückwirkender Änderung des anderweitigen Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung aus (u.a. Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17]; BVerwGE 21, 119 [122]; Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 -).

    Aus diesem Grunde hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung (vgl. das eben näher bezeichnete Urteil BVerwG II C 44.64) schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß es nicht darauf ankomme, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen mit Rücksicht auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht die Rechtmäßigkeit eines nicht aus dem Gesetz abzuleitenden - gewillkürten - Vorbehalts abhängig ist (vgl. BVerwGE 13, 248 ff.).

  • VGH Hessen, 20.12.2007 - 1 UZ 1485/07

    Zur Verjährung zurückzuzahlender Versorgungsbezüge

    Da die Festsetzung und Auszahlung der Bezüge jeweils unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Ruhensvorschrift u. a. des § 55 BeamtVG steht, gilt für die Rückforderung § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, d. h. die Zahlung der Versorgungsbezüge wird behandelt wie eine Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, so dass bei Wegfall des Rechtsgrundes der Empfänger der Leistung verschärft nach § 818 Abs. 4 BGB haftet (so ausdrücklich BVerwG in st. Rspr. seit dem Urteil vom 29. März 1966 - II C 44.64 - sowie Urteil vom 24. November 1966 - II C 119.64 - m. w. N.).
  • BVerwG, 12.10.1967 - II C 71.67

    Auszahlung eines als Bruttoleistung geschuldeten Betrags ohne Abzug der

    Die Klägerin darf die Ermessensentscheidung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 LBG 1962, die auch in der Gewährung angemessener Teilzahlungen erblickt werden kann (BVerwGE 24, 92 [103] mit weiteren Verweisungen), auch jetzt noch, also auch noch während des erneuten Berufungsverfahrens treffen (BVerwGE 18, 72 [77], BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [ZBR 1966 S. 285]).
  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67

    Rechtsmittel

    Die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts haben die Verfassungsmäßigkeit solcher Ruhensregelungen in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß der Beamte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie mindestens teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1 [4]; 25, 291 [294]; vgl. ferner Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285]).
  • BVerwG, 12.10.1967 - II C 18.67

    Rechtsgrundlage für die Bemessung der Entschädigung für Benutzung eines eigenen

    Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß diese Entscheidung noch während des Verwaltungsstreitverfahrens nachgeholt werden darf (vgl. Urteile vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 - vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [ZBR 1966 S. 285] und vom 30. August 1966 - BVerwG II C 18.63 -).
  • BVerwG, 09.02.1967 - II C 51.63

    Rechtsmittel

    Die Berechtigung der Gewährung von Vertrauensschutz hat das Bundesverwaltungsgericht bisher in vergleichbaren Fällen stets verneint (vgl. das eingangs erwähnte Urteil BVerwG II C .119.64; ferner BVerwGE 21, 119 [122]; Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 -).
  • BVerwG, 22.02.1971 - VI C 38.69
    Allerdings hat (und darauf glaubt die Revision sich berufen zu können) das Bundesverwaltungsgericht zu beamtenrechtlichen Ruhensregelungen im Sinne des § 83 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entschieden, bei der Berechnung des ruhenden Teils der Versorgung sei auch eine rückwirkende Erhöhung der Dienstbezüge zu berücksichtigen; es könne sich in solchen Fällen also nachträglich ergeben, daß in den zurückliegenden Monaten zu hohe Versorgungsbezüge gezahlt worden seien, ja daß in diesen Monaten überhaupt keine Versorgungsbezüge mehr zugestanden hätten, weil infolge der rückwirkenden Erhöhung der Bezüge aus einer neuen Verwendung im öffentlichen Dienst die Höchstgrenze für die "daneben" laufenden Versorgungsbezüge schon überschritten gewesen sei (Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 13 - ZBR 1966, 285]).
  • BVerwG, 30.08.1966 - II C 18.63

    Anspruch auf eine Ausgleichszulage - Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge

    Ebensowenig wie bei Ruhensberechnungen kann es daher bei der Bewilligung einer Ausgleichszulage nach Art. 10 BayBesG darauf ankommen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen mit Rücksicht auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht die Rechtmäßigkeit eines nicht aus dem Gesetz abzuleitenden - gewillkürten - Vorbehalts abhängig ist (vgl. Urteil des Senats vom 29. März 1966 -BVerwG II C 44.64 - [ZBR 1966 S. 285] mit Hinweis auf BVerwGE 13, 248).
  • VG Kassel, 12.05.2021 - 1 K 1323/20

    Rentenanrechnung bei mehreren Versorgungsbezügen

    Vielmehr erfolgte die Anpassung des Bezugs einer beamtenrechtlichen Alterspension unter Anwendung eines gesetzlichen Vorbehalts, der der Ruhegehaltsfestsetzung immanent ist und der sich aus Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften - zu denen die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 59 HBeamtVG wegen Bezugs einer anderweitigen Altersrente gehört - ergibt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit den Urteilen vom 29. März 1966 - II C 44.64 -, Buchholz 232, § 158 BBG Nr. 13, sowie vom 24. November 1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291 ff.; so ausdrücklich auch Hess. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2007 - 1 UZ 1487/07-).
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