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   BFH, 15.03.1995 - II R 7/91 (II K 1/94), II R 7/91, II K 1/94   

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https://dejure.org/1995,12668
BFH, 15.03.1995 - II R 7/91 (II K 1/94), II R 7/91, II K 1/94 (https://dejure.org/1995,12668)
BFH, Entscheidung vom 15.03.1995 - II R 7/91 (II K 1/94), II R 7/91, II K 1/94 (https://dejure.org/1995,12668)
BFH, Entscheidung vom 15. März 1995 - II R 7/91 (II K 1/94), II R 7/91, II K 1/94 (https://dejure.org/1995,12668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1496
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BFH, 15.03.1995 - II R 7/91
    Die Gegenvorstellung des Klägers ist statthaft, da er durch seinen Hinweis auf die fehlerhaft unterbliebene mündliche Verhandlung zumindest auch die Verletzung rechtlichen Gehörs (Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) rügt und somit einen Grund nennt, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Rahmen einer Gegenvorstellung geprüft werden muß (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 20. Februar 1984 1 BvR 166/84 , Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, § 93, Rechtspruch 16, und vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322).
  • BVerfG, 20.02.1984 - 1 BvR 166/84
    Auszug aus BFH, 15.03.1995 - II R 7/91
    Die Gegenvorstellung des Klägers ist statthaft, da er durch seinen Hinweis auf die fehlerhaft unterbliebene mündliche Verhandlung zumindest auch die Verletzung rechtlichen Gehörs (Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) rügt und somit einen Grund nennt, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Rahmen einer Gegenvorstellung geprüft werden muß (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 20. Februar 1984 1 BvR 166/84 , Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, § 93, Rechtspruch 16, und vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322).
  • BFH, 09.07.2003 - V R 55/00

    Gegenvorstellung eines Stb. gegen Kostenentsch. eines BFH-Urt.

    1. Die Bitte der Überprüfung der Kostenentscheidung ist als Gegenvorstellung zu werten, weil mit ihr sinngemäß die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird und kein anderer ordentlicher Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2001 X R 72/99, BFH/NV 2001, 1127, betreffend Abänderung der zu Lasten eines Prozessvertreters ergangenen Kostenentscheidung, und vom 15. März II R 7/91 --II K 1/94--, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1496).
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