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BFH, 13.03.1985 - II R 237/81 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Steuerrechtliche Wirkungen des formellen Abschlusses eines Verkaufs von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach dem Bewertungsstichtag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 30.01.1976 - III R 74/74
Ableitung des gemeinen Werts nichtnotierter Aktien und Anteile an …
Auszug aus BFH, 13.03.1985 - II R 237/81
Der III. Senat des BFH hat jedoch mit Urteil vom 30. Januar 1976 III R 74/74 (BFHE 118, 234, 236, BStBl II 1976, 280) entschieden, daß in Ausnahmefällen ein Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, der formell kurz nach dem Bewertungsstichtag abgeschlossen wurde, geeignet sein könne, daraus den gemeinen Wert am vorhergehenden Feststellungszeitpunkt abzuleiten.
- BFH, 02.11.1988 - II R 52/85
Ableitung des gemeinen Werts aus dem Kaufpreis eines kurz nach dem …
Der Senat hat außerdem im Fall eines Verkaufs, der eindeutig vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt abgeschlossen wurde, den gemeinen Wert zu dem ein halbes Jahr später liegenden Feststellungszeitpunkt nicht aus diesem Verkauf abgeleitet (Verkauf Juni 1977, Feststellungszeitpunkt 31. Dezember 1977), weil das Bewertungsgutachten für die Ermittlung des Kaufpreises unstreitig nur die Verhältnisse der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1975 berücksichtigt hatte (BFH-Entscheidung vom 13. März 1985 II R 237/81, BFH/NV 1985/86, 67). - FG Nürnberg, 01.04.2008 - IV 86/06
Bewertung der Schenkung eines Anteils an einer amerikanischen Gesellschaft mit …
Beim Verkauf von Anteilen kann die notwendig beurkundete Abtretung das Ende längerer Verhandlungen mit dem Ziel der Veräußerung sein; in Grenzfällen können deshalb Untersuchungen erforderlich sein, in welchem Zeitpunkt die Verhandlung über den Veräußerungspreis beendet war (BFH-Urteil vom 13.03.1985 II R 237/81, BFH/NV 1985, 67). - BFH, 23.07.1999 - I B 171/98
Wertzuwachs - Bestimmung des gemeinen Werts - Nichtnotierte Anteile an …
Das Finanzgericht (FG) ist im Rahmen der Bestimmung des Wertzuwachses gemäß § 6 Abs. 1 des Außensteuergesetzes nicht, wie vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angenommen, von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Januar 1976 III R 74/74 (BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280), vom 13. März 1985 II R 237/81 (BFH/NV 1985, 67) und vom 2. November 1988 II R 52/85 (BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80) abgewichen.