Rechtsprechung
BFH, 11.06.1997 - II R 89/94 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 12.08.1994 - 3 K 961/93
- FG Münster, 17.03.1995 - 3 K 961/93
- BFH, 11.06.1997 - II R 89/94
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 15.07.1998 - II R 24/96
Vereinbarungen in Sozietätsvertrag - Recht auf wiederkehrende Leistungen - …
Nur insoweit, wie auch für einzelne freie Berufe oder selbständig Tätige kollektive Altersversorgungen eingerichtet und nach Art einer Versicherung ausgestaltet worden sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 II R 89/94, BFH/NV 1997, 821, m.w.N.), sind daraus sich ergebende Versorgungsansprüche durch § 111 Nr. 3 BewG nach Maßgabe der dort genannten weiteren Voraussetzungen vom sonstigen Vermögen ausgenommen worden (…Gürsching/Stenger, a.a.O., § 111 BewG Anm. 27, 28). - FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 96/03
Verfassungsmäßigkeit der Vermögensteuer auf den angesparten Kapitalstock für eine …
Denn soweit nach § 111 Nr. 3 BewG "fällige Ansprüche auf Renten aus Rentenversicherungen" nicht zum sonstigen vermögensteuerpflichtigen Vermögen gehören, wenn - so der BFH in ständiger Rechtsprechung (s. Urteil vom 11. Juni 1997 II R 89/94, BFH/NV 1997, 821 m.w.N.) - Prämien gezahlt wurden und die zu zahlende Rente von der Höhe der Prämien abhängt, so sollten durch diese Befreiungsvorschrift die Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen den gleichartigen Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung (§ 111 Nr. 1 BewG), der Sozialversicherung (vgl. § 111 Nr. 2 BewG) sowie den gesetzlichen (Beamten-)-Versorgungsbezügen (§ 111 Nr. 4 BewG) weitgehend gleichgestellt werden.