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   BGH, 30.11.1959 - II ZR 145/58   

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https://dejure.org/1959,743
BGH, 30.11.1959 - II ZR 145/58 (https://dejure.org/1959,743)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1959 - II ZR 145/58 (https://dejure.org/1959,743)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1959 - II ZR 145/58 (https://dejure.org/1959,743)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 433
  • MDR 1960, 204
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 102/02

    Voraussetzungen der Nachtragsliquidation einer Publikums-KG

    Der Senat braucht dabei nicht zu der nicht einheitlich beantworteten Frage Stellung zu nehmen, ob bei Personengesellschaften schlechthin allein die Liquidatoren zur Verfolgung von Einlageansprüchen befugt sind, weil es allein in ihre Kompetenz fällt darüber zu befinden, ob diese Leistungen für Liquidationszwecke noch benötigt werden (so z.B. RGZ 100, 165; BGH, Urt. v. 30. November 1959 - II ZR 145/58, NJW 1960, 433; RGRK/v.Gamm, BGB 12. Aufl. § 730 Rdn. 10; Koller/Roth/Morck, HGB 2. Aufl. § 149 Rdn. 2) oder ob auch hier der einzelne Gesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft klagen kann, dann aber die Notwendigkeit der Geltendmachung der Forderung für Zwecke der Liquidation darzutun hat (so z.B. Staub/Habersack aaO § 149 Rdn. 18; Schlegelberger/K.Schmidt, HGB 5. Aufl. § 146 Rdn. 55; Münch.Komm.z.BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 730 Rdn. 26).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.2008 - 15 U 64/07

    Geltendmachung von Pensionsansprüchen gegenüber einer Gesellschaft im

    Das gilt dann nicht, wenn die Einziehung für die Zwecke der Liquidation nicht mehr erforderlich ist und dem ersatzpflichtigen Gesellschafter per Saldo ein Auseinandersetzungsguthaben zusteht (BGH NJW 1960, 433, 434; OLG Köln NZG 2000, 1171, 1173).
  • BGH, 09.12.1991 - II ZR 87/91

    Schadensersatzansprüche gegen einen Gesellschafter in der Auseinandersetzung

    Schadensersatzansprüche gegen Gesellschafter bei Liquidation der Gesellschaft (im Anschluß an BGH, NJW 1960, 433 = LM § 149 HGB Nr. 3 = WM 1960, 47, und WM 1977, 617).

    Es legt zwar dem Ausgangspunkt seiner rechtlichen Erwägungen die Rechtsprechung des Senates zugrunde, nach der Schadensersatzansprüche der vorliegenden Art dann bloße Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung werden und damit nicht mehr selbständig geltend gemacht werden können, wenn die Gesellschafter die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft beschlossen haben, die Schadensersatzleistung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr genötigt wird und der ersatzpflichtige Gesellschafter selbst unter Berücksichtigung der ihn treffenden Verbindlichkeit noch etwa aus der Liquidationsmasse verlangen kann (Sen.Urt. v. 30. November 1959 - II ZR 145/58, WM 1960, 47, 48; Urt. v. 3. Februar 1977 - II ZR 201/75, WM 1977, 617, 618).

  • BGH, 30.05.1994 - II ZR 205/93

    Beweislastregelungen bei Entnahme durch einen Gesellschafter - Zurückverweisung

    Befindet sich die GbR aber bereits in der Liquidation, können Schadensersatzansprüche im Wege der actio pro socio nicht mehr geltend gemacht werden, wenn deren Einziehung für die Zwecke der Liquidation nicht erforderlich ist und dem ersatzpflichtigen Gesellschafter selbst unter Berücksichtigung der ihn treffenden Verbindlichkeiten noch ein Auseinandersetzungsguthaben verbleibt (Sen.Urt. v. 30. November 1959 - II ZR 145/58, NJW 1960, 433; Sen.Urt. v. 3. Februar 1977 - II ZR 201/75, WM 1977, 617).
  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02

    Finanzierung eines Anlagegeschäfts: Aufklärungspflichten der Bank;

    Es könnte nur Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft verlangt werden, sei es durch die Gesellschaft selbst oder sei es durch einen einzelnen Gesellschafter im Rahmen einer actio pro socio (vgl. statt aller BGH NJW 1960, 433; Palandt-Sprau § 713 BGB Rn. 11).
  • BGH, 03.02.1977 - II ZR 201/75

    Genehmigung einer Schuldübernahme durch einen Gesellschafter zum Ausgleich

    Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat der Senat die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Gesellschafter jedenfalls dann für ausgeschlossen gehalten, wenn die Leistung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr benötigt wird und der ersatzpflichtige Gesellschafter selbst unter Berücksichtigung der ihn treffenden Verbindlichkeit noch etwas aus der Liquidationsmasse zu verlangen hat (vgl. das Urt. v. 30.11.59 - II ZR 145/58 = LM HGB § 149 Nr. 3).
  • LG Siegen, 18.12.2008 - 5 O 111/08

    GbR, Widerruf, Beitragspflicht, Nachschusspflicht, Urkundsprozess

    Aber selbst, wenn man - entgegen der vorgenannten Ansicht der Kammer - die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft unmodifiziert auf den Beitrittswiderruf anwenden wollte, könnten Ansprüche auf rückständige Beiträge nicht mehr isoliert geltend gemacht, sondern nur zu Lasten des Widerrufenden in die Auseinandersetzungsbilanz eingestellt werden (vgl. BGH NJW 1960, 433).
  • BGH, 08.03.1966 - V ZR 32/64

    Vereinbarung eines lebenslänglichen dinglichen Wohnungsrechts - Erlöschen eines

    Über diesen begrenzten Rahmen hinaus erlöschen sie grundsätzlich mit Auflösung der Gesellschaft; das gilt insbesondere auch für den Anspruch auf Leistung von Beiträgen, sofern sie für die Durchführung der Abwicklung nicht mehr benötigt werden (BGH Urteil vom 30. November 1959, - II ZR 145/58, NJW 1960, 433; BGB RGRK 11. Aufl. § 730 Anm. 9, 10; vgl. RGZ 100, 165, 167; BGHZ 1, 324, 333) [BGH 04.04.1951 - II ZR 10/50].
  • KG, 24.01.1990 - 24 W 1408/89

    Wohnungseigentum; Hausgeldbeitrag; Gesamtjahresabrechnung; Gesamtwirtschaftsplan;

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  • LG Köln, 04.10.2018 - 7 O 415/17
    Dies stellt einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft dar, wonach ein jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft als Partner des Gesellschaftsvertrages von den anderen Gesellschaftern nicht nur die Erfüllung der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Verpflichtung verlangen, sondern auch die aus einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten folgenden Ersatzansprüche geltend machen kann, sofern Leistung an die Gesellschaft verlangt wird (actio pro socio; (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56 -, BGHZ 25, 47-55, Rn. 9; Urteil vom 30. November 1959 - II ZR 145/58 -, Rn. 16, juris; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 21).
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