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   BGH, 11.10.2004 - II ZR 369/02   

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BGH, 11.10.2004 - II ZR 369/02 (https://dejure.org/2004,2052)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2004 - II ZR 369/02 (https://dejure.org/2004,2052)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2004 - II ZR 369/02 (https://dejure.org/2004,2052)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Witwenrente aus der betrieblichen Altersversorgung des vor dem Sicherungsfall verstorbenen Ehemannes; Begrenzung der Versicherungsleistung auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße

  • Judicialis

    BetrAVG § 7 Abs. 1; ; BetrAVG § 7 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 7 Abs. 1, 3
    Rechtstellung des Trägers der Insolvenzsicherung; Höhe der Versorgungsansprüche

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Leistung durch Träger der Insolvenzsicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2297
  • MDR 2005, 293
  • NZA 2005, 114 (Ls.)
  • NZI 2005, 51 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 103
  • WM 2004, 2392
  • BB 2004, 2639
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.03.1983 - II ZR 174/82

    Zahlung eines Ruhegeldes, wenn die Pensionsschuldnerin durch Konkurs ausgefallen

    Auszug aus BGH, 11.10.2004 - II ZR 369/02
    Dieser gesetzliche Versicherungsanspruch knüpft also - wie der Senat bereits entschieden hat - grundsätzlich ohne Einschränkung an den Versorgungsanspruch an, wie er sich aus der Versorgungsvereinbarung ergibt (Sen.Urt. v. 21. März 1983 - II ZR 174/82, ZIP 1983, 845, 847; vgl. auch BAG, Urt. v. 30. August 1979 - 3 AZR 381/78, ZIP 1980, 48, 49).
  • BAG, 30.08.1979 - 3 AZR 381/78

    Insolvenz - Insolvenzsicherung - Leistungen - Anpassung - Ermessen -

    Auszug aus BGH, 11.10.2004 - II ZR 369/02
    Dieser gesetzliche Versicherungsanspruch knüpft also - wie der Senat bereits entschieden hat - grundsätzlich ohne Einschränkung an den Versorgungsanspruch an, wie er sich aus der Versorgungsvereinbarung ergibt (Sen.Urt. v. 21. März 1983 - II ZR 174/82, ZIP 1983, 845, 847; vgl. auch BAG, Urt. v. 30. August 1979 - 3 AZR 381/78, ZIP 1980, 48, 49).
  • BGH, 20.10.2008 - II ZR 240/07

    Berechnung der Hinterbliebenenrente bei Bezug einer gekürzten Rente durch den

    Die als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente ist auch dann aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch zu berechnen, wenn bereits der Hauptberechtigte eine nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzte Rente bezogen hat (Anschluss BGH, Sen.Urt. v. 11. Oktober 2004 II ZR 369/02, ZIP 2004, 2297; v. 11. Oktober 2004 II ZR 403/02, WM 2004, 2393).

    Die in der Entscheidung des Berufungsgerichts angesprochene Rechtsfrage, ob eine als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente aus dem Versorgungsanspruch des Hauptrentners zu errechnen ist und der so errechnete Anspruch der Höhe nach durch § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt wird, oder ob die Hinterbliebenenrente aus der nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzten Hauptrente zu berechnen ist, hat der Senat bereits entschieden (Sen.Urt. v. 11. Oktober 2004 - II ZR 369/02, ZIP 2004, 2297; v. 11. Oktober 2004 - II ZR 403/02, WM 2004, 2393).

    Diese Rechtsprechung, die nicht auf Widerspruch gestoßen ist (Schumann, EWiR 2005, 5; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 2006 § 7 BetrAVG Rdn. 4510; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG 4. Aufl. § 7 Rdn. 268; unklar Behrens in Kemper, BetrAVG 2. Aufl. § 7 Rdn. 123 a) hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

  • OLG Köln, 13.09.2007 - 14 U 9/07

    Höhe der Eintrittspflicht für die Witwenrente aus einer betrieblichen

    Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die vom Bundesgerichtshof mit den beiden Urteilen vom 11.10.2004 (II ZR 369/02 und II ZR 403/02) entschiedenen Fälle sich hinsichtlich des Todeszeitpunkts des Hauptberechtigten von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt unterscheiden.
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