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   BGH, 12.05.1977 - II ZR 89/75   

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BGH, 12.05.1977 - II ZR 89/75 (https://dejure.org/1977,1182)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1977 - II ZR 89/75 (https://dejure.org/1977,1182)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1977 - II ZR 89/75 (https://dejure.org/1977,1182)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines außerordentlichen Kündigungsrechts beim Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) im Falle des fehlerhaften Beitritts zur Gesellschaft - Möglichkeit eines Kommanditisten zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - Kündigungsrecht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 69, 160
  • NJW 1977, 2160
  • MDR 1978, 32
  • DB 1977, 2038
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73

    Zahlung der Kommanditeinlage

    Auszug aus BGH, 12.05.1977 - II ZR 89/75
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Kommanditisten in einer Massengesellschaft auch ohne gesellschaftsvertragliche Bestimmung ein außerordentliches Kündigungsrecht oder aber die Auflösungsklage zusteht, wenn der vereinbarte Gesellschaftszweck nicht mehr zu erreichen ist (Ergänzung zu BGHZ 63, 338).

    Der Senat hat zwar ausgesprochen, daß in einer Kommanditgesellschaft, die auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter angelegt ist, dem einzelnen Gesellschafter im Falle des - infolge arglistiger Täuschung - fehlerhaften Beitritts zur Gesellschaft ein außerordentliches Kündigungsrecht auch dann zusteht, wenn es der Gesellschaftsvertrag nicht vorsieht (BGHZ 63, 338, 345).

    Die Besonderheiten der Publikumsgesellschaft, die den Senat wiederholt zur Herausbildung von Rechtsgrundsätzen veranlaßten, die nicht ohne weiteres auf die gesetzliche Regelform der Kommanditgesellschaft übertragen werden können (vgl. SenUrt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3; BGHZ 63, 338, 64, 238) verlangen demgegenüber auch hier Berücksichtigung.

  • BGH, 14.12.1972 - II ZR 82/70

    Anfechtung einer Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung - Zahlung

    Auszug aus BGH, 12.05.1977 - II ZR 89/75
    Schließlich ist ihm auch zuzustimmen, soweit es im Anschluß an das Senatsurteil vom 14. Dezember 1972 (II ZR 82/70 - LM HGB § 132 Nr. 3) zu dem Ergebnis gekommen ist, daß einem etwaigen Anspruch der Klägerin - möge er auf Zahlung der restlichen Einlage oder auf Zahlung eines aus der Abschichtungsbilanz sich ergebenden Betrages gehen - nicht der Einwand der Arglist entgegenstünde.

    Die Besonderheiten der Publikumsgesellschaft, die den Senat wiederholt zur Herausbildung von Rechtsgrundsätzen veranlaßten, die nicht ohne weiteres auf die gesetzliche Regelform der Kommanditgesellschaft übertragen werden können (vgl. SenUrt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3; BGHZ 63, 338, 64, 238) verlangen demgegenüber auch hier Berücksichtigung.

    Es wäre vielmehr eine Abschichtungsbilanz aufzustellen, und eine Zahlungsverpflichtung würde nur bestehen, soweit sich sein Kapitalanteil als negativ erweist, d.h. soweit die Gesellschaft in der Zeit zwischen dem Beitritt der Tempair System-GmbH, den er sich - wie dargelegt - zurechnen lassen muß, und seiner Kündigung Verluste erlitten hat und er - der Beklagte - nach dem Gesellschaftsvertrag daran teilnimmt (vgl. SenUrt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3).

  • BGH, 12.11.1952 - II ZR 260/51

    Mehrheitsbeschluß bei Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 12.05.1977 - II ZR 89/75
    Damit ist zunächst zu fragen, ob Beschlüsse dieser Art als unwirksam anzusehen sind, ihnen insbesondere die Rechtsprechung des Senats entgegensteht, wonach - mit Rücksicht auf die unübersehbaren Möglichkeiten von Gesellschaftsvertragsänderungen und deren weittragender Bedeutung - in einem Falle, in dem, wie hier, das gesetzlich vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip nur global beseitigt wird, im allgemeinen nicht angenommen werden kann, daß eine uneingeschränkte Unterwerfung der Minderheit unter den Willen der Mehrheit beabsichtigt sei, vielmehr für jeden einzelnen Beschlußgegenstand, für den die gesetzliche Regel nicht gelten soll, ein dahingehender Vertragswille feststellbar sein muß (vgl. u.a. BGHZ 8, 35, 41; 48, 251, 253).
  • BGH, 13.07.1967 - II ZR 72/67

    Mehrheitsbeschluß bei offener Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 12.05.1977 - II ZR 89/75
    Damit ist zunächst zu fragen, ob Beschlüsse dieser Art als unwirksam anzusehen sind, ihnen insbesondere die Rechtsprechung des Senats entgegensteht, wonach - mit Rücksicht auf die unübersehbaren Möglichkeiten von Gesellschaftsvertragsänderungen und deren weittragender Bedeutung - in einem Falle, in dem, wie hier, das gesetzlich vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip nur global beseitigt wird, im allgemeinen nicht angenommen werden kann, daß eine uneingeschränkte Unterwerfung der Minderheit unter den Willen der Mehrheit beabsichtigt sei, vielmehr für jeden einzelnen Beschlußgegenstand, für den die gesetzliche Regel nicht gelten soll, ein dahingehender Vertragswille feststellbar sein muß (vgl. u.a. BGHZ 8, 35, 41; 48, 251, 253).
  • BGH, 11.09.2018 - II ZR 307/16

    Publikumspersonengesellschaft: Auslegung einer im Gesellschaftsvertrag

    (4) Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass das Mehrheitsprinzip bei der Publikumsgesellschaft interessengerecht ist, weil bei ihr eine geschlossene Beteiligung an der Gesellschafterversammlung praktisch nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - II ZR 89/75, BGHZ 69, 160, 166 f.; Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 63/77, BGHZ 71, 53, 58; Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 62/82, BGHZ 85, 350, 356; Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 102/84, WM 1985, 256, 257).
  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 63/77

    Zulässigkeit vertragsändernder Mehrheitsbeschlüsse in einer Publikums-KG

    Diese Überlegungen haben bereits in dem - erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 12. Mai 1977 (BGHZ 69, 160) eine Rolle gespielt.
  • BFH, 13.11.1980 - IV R 86/79

    Abschreibungsgesellschaft - Ergänzungsbilanz

    Der Streitfall gebe Anlaß zu der Frage, in welchem Verhältnis die Rechtsprechung des BFH zur Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu dem Phänomen der "Publikums- und Massengesellschaft" (vgl. BGHZ 69, 160/164) in der Rechtsform einer kapitalistischen Kommanditgesellschaft stehe.

    Schließlich sei die "Publikums-KG" nicht auf einen festen Mitgliederbestand angelegt; denn jeder Kommanditist habe das Recht, durch einfache Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden (BGHZ 69, 160/164, BGHZ 66, 82/85).

  • BGH, 14.11.1977 - II ZR 183/75

    Übertragung der Liquidation einer Gesellschaft auf einen Gesellschafter durch

    Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob dies schon daraus folgt, daß es sich bei der Klägerin um eine Massengesellschaft handelt, deren Besonderheiten den Senat schon wiederholt zur Herausbildung von besonderen Rechtsgrundsätzen veranlaßten (SenUrt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70 u. v. 27.2.75 - II ZR 77/73, LM HGB § 132 Nr. 3 und Nr. 4; BGHZ 63, 338; 64, 238; vgl. weiterhin die zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehenen Urt. des Sen. v. 12.5.77 - II ZR 89/75 u. v. 4.7.77 - II ZR 150/75).
  • BGH, 11.12.1978 - II ZR 41/78

    Ausscheiden aus einer Gesellschaft im Wege der außerordentlichen Kündigung -

    Allerdings kann, wer durch arglistige Täuschung zum Eintritt in eine solche Gesellschaft bewogen worden ist, im Wege der außerordentlichen Kündigung aus der Gesellschaft ausscheiden (vgl. u.a. BGHZ 63, 338, 345/46 und 69, 160/61; BGH, Urt. v. 9.2.76 - II ZR 65/75 = WM 1976, 447, u. v. 16.2.76 - II ZR 171/74 = WM 1976, 355 unter II 1).
  • OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16

    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen gegenüber den Kommanditisten

    Letztlich löst auch eine Zweckerreichung oder das Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks (hier durch Verkauf des Schiffes) im Gegensatz zu § 726 BGB die Gesellschaft nach zutreffender Ansicht nicht auf (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - II ZR 89/75 -, BGHZ 69, 160-170, Rn. 15).
  • KG, 20.11.2008 - 23 U 60/08

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: vertragsändernde Mehrheitsentscheidung

    Das ferner von der Klägerin bemühte Urteil des BGH vom 12. Mai 1977 - II ZR 89/75 (NJW 1977, 2160 ff.) gibt für die Verhältnisse beim Ausschluss eines Gesellschafters einer GbR nichts her, weil es den Fall einer Handelsgesellschaft in einer Konstellation betrifft, in der gemäß §§ 131, 133 HGB gerade nicht, wie im Falle des § 726 BGB, die Auflösung der Gesellschaft als dispositive Rechtsfolge im Gesetz vorgesehen ist.
  • BGH, 28.11.1977 - II ZR 235/75

    Kapitalleistungen des Kommanditisten

    Der erkennende Senat hat inzwischen zwar weiter ausgesprochen, daß dem Kommanditisten in einer Massengesellschaft auch bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe ohne gesellschaftsvertragliche Bestimmung ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen kann (vgl. das zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehene Urt. v. 12.5. 77 - II ZR 89/75, WM 1977, 1136).
  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 86/77

    Klage einer Publikumsgesellschaft auf Zahlung einer Einlage nach Abänderung des

    Diese Überlegungen haben bereits in dem - erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 12. Mai 1977 (BGHZ 69, 160) eine Rolle gespielt.
  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 87/77

    Klage einer Publikumsgesellschaft auf Zahlung einer Einlage nach Abänderung des

    Diese Überlegungen haben bereits in dem - erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 12. Mai 1977 (BGHZ 69, 160) eine Rolle gespielt.
  • BGH, 14.11.1977 - II ZR 184/75

    Vertretung einer Gesellschaft, die sich in Liquidation befindet - Bestimmung des

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