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BGH, 21.01.1980 - II ZR 91/79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Geltendmachung von Erbschaftsansprüchen - Anspruch auf unentgeltliche Überlassung einer benutzten Teilfläche gegen die Erblasser - Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks - Anspruch auf Nutzungsentschädigung - Anforderungen an Schadensersatzanspruch wegen Verletzung ...
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.06.1966 - V ZR 163/63
Gebrauchsvorteile als "Früchte" - Differenzierung zwischen "Früchten" und …
Auszug aus BGH, 21.01.1980 - II ZR 91/79
Da keiner der Miterben dieses Recht auf Mitgebrauch für sich in Anspruch genommen hatte, war der Beklagte nach § 743 Abs. 2 BGB berechtigt, das Grundstück allein zu benutzen (BGH, Urt. v. 29.6.1966 - V ZR 163/63 - LM BGB § 743 Nr. 3/4 unter II). - BGH, 17.12.1973 - II ZR 59/72
Anspruch auf Ersatz entgangener Erträge aus einem gemeinschaftlich verwalteten …
Auszug aus BGH, 21.01.1980 - II ZR 91/79
Die Entscheidung über die hier erhobene Zahlungsklage setzt lediglich die vorgreiflich zu treffende Feststellung voraus, ob der Beklagte der geforderten Verwaltung und Benutzung zuzustimmen hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1973 - II ZR 59/72 - LM BGB § 745 Nr. 9 unter 3).
- OLG Schleswig, 11.01.2019 - 17 U 21/18
Steuerberatervertrag: Vertrauensschutz des Mandanten bei Formunwirksamkeit einer …
Ein Recht kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn es entgegen dem Gebot von Treu und Glauben einem früheren Verhalten widerspricht, zum Beispiel wenn Gebühren nachträglich geltend gemacht werden, auf die ursprünglich verzichtet wurde (BGH, Urteil vom 19.06.1980, II ZR 91/79, zitiert nach juris, zum Verzicht auf Anwaltsgebühren). - LG Bochum, 22.09.2023 - 4 O 40/23 Ein Recht kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn es entgegen dem Gebot von Treu und Glauben einem früheren Verhalten widerspricht, zum Beispiel, wenn Gebühren nachträglich geltend gemacht werden, auf die ursprünglich verzichtet wurde ( BGH Urt. v. 19.6.1980 - II ZR 91/79, NJW 1980, 2407 [unter 5.]) .