Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 16.06.2011 - III-1 Ws 178/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Burhoff online
Halbstrafenentlassung, günstige Sozialprognose, besondere Umstände
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Formelle Voraussetzungen für eine Halbstrafenaussetzung liegen aufgrund der Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe als besondere Umstände gem. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor; Vorliegen der formellen Voraussetzungen für eine Halbstrafenaussetzung aufgrund Verbüßung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Formelle Voraussetzungen für eine Halbstrafenaussetzung liegen aufgrund der Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe als besondere Umstände gem. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor; Vorliegen der formellen Voraussetzungen für eine Halbstrafenaussetzung aufgrund Verbüßung ...
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Halbstrafe - an sich eine Ringeltaube - oder?
Verfahrensgang
- LG Kleve, 03.03.2010 - 117 KLs 11/09
- LG Düsseldorf, 05.05.2011 - 55 StVK 124/11
- OLG Düsseldorf, 16.06.2011 - III-1 Ws 178/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.04.2003 - 1 AR 266/03
Vollstreckung der beiden Strafreste zur Bewährung (Sicherheitsinteressen der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2011 - 1 Ws 178/11
Es spricht bei ihm bereits die Vermutung dafür, dass der Eindruck des erstmaligen Strafvollzugs seine Wirkung nicht verfehlt und der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt (vgl. allg. zu den Vollzugswirkungen bei Erstverbüßern BGH in NStZ-RR 2003, 200, 201;… Fischer a.a.O.). - OLG Düsseldorf, 05.01.1988 - 3 Ws 693/87
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2011 - 1 Ws 178/11
Vielmehr genügt eine realistische - wirkliche - Chance für das positive Ergebnis einer Prognose (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 272 ;… ferner Fischer, StGB , 58. Auflage [2011], § 57 Rdnr. 14 m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 10.02.1999 - 1 Ws 111/99
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2011 - 1 Ws 178/11
Erforderlich ist insoweit eine durch Tatsachen begründete überwiegende Wahrscheinlichkeit, wobei der Zweifelssatz nicht gilt, verbliebene Restzweifel sich also zu Ungunsten des Verurteilten auswirken (OLG Düsseldorf NStZ 1999, 478 ).