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FG Hamburg, 30.11.2001 - III 10/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bemessung der Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Bemessung der Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- FG Rheinland-Pfalz, 30.09.1997 - 2 K 2920/96
Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2001 - III 10/01
Deshalb darf der Gesetzgeber einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit Willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen (FG Rheinland-Pfalz, 30.09.1997, 2 K 2920/96).Das FG Rheinland-Pfalz hat ausdrücklich unter Hinweis auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Gestaltungsfreiheit bei Subventionsnormen die nach § 10 e Abs. 5 a EStG vorgesehene Einkunftsbegrenzung unabhängig von der Art. und Besteuerung der erzielten Einkünfte als verfassungsgemäß erachtet (s. FG Rheinland-Pfalz, 30.09.1997, 2 K 2920/96, veröffentlicht bei Juris).
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92
Weihnachtsfreibetrag
Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2001 - III 10/01
Denn bei der Schaffung und dem Abbau von Subventionen wird dem Gesetzgeber ein weitgehender Gestaltungsspielraum eingeräumt (BVerfG 10.07.1997, 2 BvL 77/92, BVerGE 96, 1-10; BStBl II 1997, 518 ). - BFH, 17.05.1995 - X R 129/92
Kleine Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Satz 4 EStG) nicht für eine vor dem 1. 1. …
Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2001 - III 10/01
Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des EigZulG ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat, insbesondere nicht willkürlich verfahren ist (z. B. BFH 17.05.1995, X R 129/92, BFHE 177, 487 , BStBl II 1996, 183 ;… 16.01.1996, X B 138/95, BFH/NV 1996, 402). - BFH, 16.01.1996 - X B 138/95
Verfassungsmäßigkeit der Wohneigentumsförderung
Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2001 - III 10/01
Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des EigZulG ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat, insbesondere nicht willkürlich verfahren ist (z. B. BFH 17.05.1995, X R 129/92, BFHE 177, 487 , BStBl II 1996, 183 ; 16.01.1996, X B 138/95, BFH/NV 1996, 402).