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   BFH, 24.09.1996 - III B 151/96   

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https://dejure.org/1996,6403
BFH, 24.09.1996 - III B 151/96 (https://dejure.org/1996,6403)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1996 - III B 151/96 (https://dejure.org/1996,6403)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1996 - III B 151/96 (https://dejure.org/1996,6403)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ersetzung der Zulassung der Beschwerde durch das Finanzgericht durch eine Rechtsmittelbelehrung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.11.1989 - V B 143/89
    Auszug aus BFH, 24.09.1996 - III B 151/96
    Eine derartige Rechtsmittelbelehrung ist vielmehr fehlerhaft (BFH-Beschluß vom 15. November 1989 V B 143/89, BFH/NV 1990, 725; wiederum zu Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG).

    Angesichts dieser Rechts- und Sachlage von ihm auch noch die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verlangen, wäre unbillig (vgl. auch hierzu den o. g. BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 725).

  • BFH, 10.10.1991 - XI B 18/90

    FG kann Beschwerde gegen Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO nachträglich zulassen

    Auszug aus BFH, 24.09.1996 - III B 151/96
    Zwar kann die Beschwerde nach neuerer Rechtsprechung des BFH (s. insbesondere Beschluß vom 10. Oktober 1991 XI B 18/90, BFHE 165, 565 [BFH 10.10.1991 - XI B 18/90], BStBl II 1992, 301) auch noch in einem späteren Beschluß zugelassen werden.
  • BFH, 31.01.2002 - III B 170/01

    AdV-Ablehnung; Beschwerde

    Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256).

    In einem solchen Fall liegt vielmehr eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor, welche die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen kann (Beschluss des BFH in BFH/NV 1997, 256).

    Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, weil der Antragsteller die Beschwerde aufgrund einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung eingelegt hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 256).

  • BFH, 17.12.2004 - II B 128/04

    Zulassung der Beschwerde gegen Aussetzung der Vollziehung-Entscheidung

    Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256).

    In einem solchen Fall liegt vielmehr eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor, welche die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 256).

    Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, weil nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller die Beschwerde aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung eingelegt hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 256).

  • BFH, 06.09.2002 - IV B 204/01

    Beschwerde gegen AdV-Beschluss

    Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1991 XI B 18/90, BFHE 165, 565, BStBl II 1992, 301, und vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256).

    Vielmehr kann eine Rechtsmittelbelehrung, nach der --ohne Hinweis auf die besondere Entscheidung über die Zulassung-- die Beschwerde als zulässig angesehen wird, nur als unrichtige Rechtsmittelbelehrung verstanden werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 256).

    Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes abgesehen (BFH-Beschlüsse vom 25. August 1999 X R 95/98, BFH/NV 2000, 441 und in BFH/NV 1997, 256).

  • BFH, 03.11.2004 - I B 97/04

    Zulassung der Beschwerde gegen Entscheidung des FG über die Aussetzung der

    Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG zur Einlegung der Beschwerde veranlasst worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1601; in BFH/NV 2002, 673; vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256; vom 15. November 1989 V B 143/89, BFH/NV 1990, 725).
  • BFH, 10.08.1999 - VII B 22/99

    Beschwerdezulassung gegen ablehnenden AdV-Beschluss

    In einem solchen Fall liegt vielmehr eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor, welche die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung nicht ersetzen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. schon BFH-Urteil vom 24. November 1964 VII 237/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 130; BFH-Beschluß vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256).
  • BFH, 18.12.2003 - V B 177/03

    Unrichtige fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet kein Rechtsmittel

    Vielmehr kann eine Rechtsmittelbelehrung, nach der --ohne Hinweis auf die besondere Entscheidung über die Zulassung-- die Beschwerde als zulässig angesehen wird, nur als unrichtige Rechtsmittelbelehrung verstanden werden (BFH-Beschlüsse vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256; in BFH/NV 2002, 673).
  • BFH, 25.01.2001 - X B 137/00

    Ordnungsgemäße Vertretung - Beschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Schweigen

    Zwar mag die Einlegung der Beschwerden als solche auf unverschuldeter Unkenntnis der Voraussetzungen für die Anfechtung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung beruhen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256).
  • BFH, 25.01.2001 - X B 138/00

    Ordnungsgemäße Vertretung - Beschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Schweigen

    Zwar mag die Einlegung der Beschwerden als solche auf unverschuldeter Unkenntnis der Voraussetzungen für die Anfechtung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung beruhen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256).
  • BFH, 25.01.2001 - X B 139/00

    Ordnungsgemäße Vertretung - Beschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Schweigen

    Zwar mag die Einlegung der Beschwerden als solche auf unverschuldeter Unkenntnis der Voraussetzungen für die Anfechtung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung beruhen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256).
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