Rechtsprechung
BFH, 24.09.1996 - III B 151/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Ersetzung der Zulassung der Beschwerde durch das Finanzgericht durch eine Rechtsmittelbelehrung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 15.11.1989 - V B 143/89
Auszug aus BFH, 24.09.1996 - III B 151/96
Eine derartige Rechtsmittelbelehrung ist vielmehr fehlerhaft (BFH-Beschluß vom 15. November 1989 V B 143/89, BFH/NV 1990, 725; wiederum zu Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG).Angesichts dieser Rechts- und Sachlage von ihm auch noch die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verlangen, wäre unbillig (vgl. auch hierzu den o. g. BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 725).
- BFH, 10.10.1991 - XI B 18/90
FG kann Beschwerde gegen Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO nachträglich zulassen
Auszug aus BFH, 24.09.1996 - III B 151/96
Zwar kann die Beschwerde nach neuerer Rechtsprechung des BFH (s. insbesondere Beschluß vom 10. Oktober 1991 XI B 18/90, BFHE 165, 565 [BFH 10.10.1991 - XI B 18/90], BStBl II 1992, 301) auch noch in einem späteren Beschluß zugelassen werden.
- BFH, 31.01.2002 - III B 170/01
AdV-Ablehnung; Beschwerde
Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256).In einem solchen Fall liegt vielmehr eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor, welche die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen kann (Beschluss des BFH in BFH/NV 1997, 256).
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, weil der Antragsteller die Beschwerde aufgrund einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung eingelegt hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 256).
- BFH, 17.12.2004 - II B 128/04
Zulassung der Beschwerde gegen Aussetzung der Vollziehung-Entscheidung
Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256).In einem solchen Fall liegt vielmehr eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor, welche die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 256).
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, weil nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller die Beschwerde aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung eingelegt hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 256).
- BFH, 06.09.2002 - IV B 204/01
Beschwerde gegen AdV-Beschluss
Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1991 XI B 18/90, BFHE 165, 565, BStBl II 1992, 301, und vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256).Vielmehr kann eine Rechtsmittelbelehrung, nach der --ohne Hinweis auf die besondere Entscheidung über die Zulassung-- die Beschwerde als zulässig angesehen wird, nur als unrichtige Rechtsmittelbelehrung verstanden werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 256).
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes abgesehen (BFH-Beschlüsse vom 25. August 1999 X R 95/98, BFH/NV 2000, 441 und in BFH/NV 1997, 256).
- BFH, 03.11.2004 - I B 97/04
Zulassung der Beschwerde gegen Entscheidung des FG über die Aussetzung der …
Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG zur Einlegung der Beschwerde veranlasst worden ist (…BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1601;… in BFH/NV 2002, 673; vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256;… vom 15. November 1989 V B 143/89, BFH/NV 1990, 725). - BFH, 10.08.1999 - VII B 22/99
Beschwerdezulassung gegen ablehnenden AdV-Beschluss
In einem solchen Fall liegt vielmehr eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor, welche die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung nicht ersetzen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. schon BFH-Urteil vom 24. November 1964 VII 237/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 130; BFH-Beschluß vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256). - BFH, 18.12.2003 - V B 177/03
Unrichtige fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet kein Rechtsmittel
Vielmehr kann eine Rechtsmittelbelehrung, nach der --ohne Hinweis auf die besondere Entscheidung über die Zulassung-- die Beschwerde als zulässig angesehen wird, nur als unrichtige Rechtsmittelbelehrung verstanden werden (BFH-Beschlüsse vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256;… in BFH/NV 2002, 673). - BFH, 25.01.2001 - X B 137/00
Ordnungsgemäße Vertretung - Beschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Schweigen …
Zwar mag die Einlegung der Beschwerden als solche auf unverschuldeter Unkenntnis der Voraussetzungen für die Anfechtung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung beruhen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256). - BFH, 25.01.2001 - X B 138/00
Ordnungsgemäße Vertretung - Beschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Schweigen …
Zwar mag die Einlegung der Beschwerden als solche auf unverschuldeter Unkenntnis der Voraussetzungen für die Anfechtung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung beruhen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256). - BFH, 25.01.2001 - X B 139/00
Ordnungsgemäße Vertretung - Beschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Schweigen …
Zwar mag die Einlegung der Beschwerden als solche auf unverschuldeter Unkenntnis der Voraussetzungen für die Anfechtung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung beruhen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256).