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   BFH, 02.10.2006 - III B 31/05   

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https://dejure.org/2006,15750
BFH, 02.10.2006 - III B 31/05 (https://dejure.org/2006,15750)
BFH, Entscheidung vom 02.10.2006 - III B 31/05 (https://dejure.org/2006,15750)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 2006 - III B 31/05 (https://dejure.org/2006,15750)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § ... 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6; ; FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Kindergeld; Kind mit Vollzeiterwerbstätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Keine Berücksichtigung als Kind bei Vollzeiterwerbstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.09.2005 - III R 67/04

    Keine Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 02.10.2006 - III B 31/05
    Zudem hat der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2005 III R 67/04 (BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305) ausdrücklich klargestellt, dass die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes auch dann nicht erfüllt sind, wenn das Kind keine abgeschlossene berufsqualifizierende Ausbildung hat.

    Übt das Kind in einzelnen Monaten eine entsprechende Erwerbstätigkeit aus, fehlt es typischerweise in diesen Monaten an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertigt (vgl. Senatsurteil in BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305).

    Unerheblich ist, dass das Senatsurteil in BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305 erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist.

  • BFH, 18.03.1994 - III B 543/90

    Verfahrensrecht - Nichtzulassungsbeschwerde - Musterprozeß - Zustimmung des

    Auszug aus BFH, 02.10.2006 - III B 31/05
    Ob ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschluss vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, 509, BStBl II 1994, 473, 474).
  • BFH, 30.01.2006 - III B 2/05

    Offenbare Unrichtigkeit; unrichtiges Ausfüllen des Eingabebogens

    Auszug aus BFH, 02.10.2006 - III B 31/05
    Als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt auch dieser Zulassungsgrund voraus, dass über eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2006 III B 2/05, BFH/NV 2006, 910, m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 83/98

    Kindergeld; keine Berufsausbildung bei Vollzeiterwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 02.10.2006 - III B 31/05
    Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98 (BFH/NV 2002, 1551) ein Kind, das seine Schulausbildung abgebrochen und somit keine berufsqualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen hatte, allein aufgrund von dessen Vollzeiterwerbstätigkeit nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt, weil es sich im Verhältnis zu seinen Eltern nicht in einer typischen Unterhaltsituation befunden habe, die der Gesetzgeber bei den Berücksichtigungstatbeständen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG vorausgesetzt habe.
  • BFH, 13.09.2007 - III B 72/07

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

    Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erfordert als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gleichfalls die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage (z.B. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2006 III B 31/05, BFH/NV 2007, 225).
  • FG Düsseldorf, 15.11.2007 - 14 K 2543/07

    Berücksichtigung der Zeiten eines berufsbegleitenden neben einer Erwerbstätigkeit

    Anspruch auf Kindergeld bestehe in den übrigen Monaten, wenn die Einkünfte/ Bezüge in diesem Zeitraum nicht über dem anteiligen Jahresgrenzbetrag lägen (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481; vgl. auch BFH-Urteile vom 16. November 2006 III R 15/06, BFH/NV 2007, 561 und vom 2. Oktober 2006 III B 31/05, BFH/NV 2007, 225).
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