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   BFH, 25.04.1996 - III B 77/95   

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https://dejure.org/1996,14917
BFH, 25.04.1996 - III B 77/95 (https://dejure.org/1996,14917)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1996 - III B 77/95 (https://dejure.org/1996,14917)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1996 - III B 77/95 (https://dejure.org/1996,14917)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Selbständige Anfechtbarkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung eines Richters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 08.05.1992 - III B 123/92

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei einem noch laufenden

    Auszug aus BFH, 25.04.1996 - III B 77/95
    Zwar hat der Senat mit Beschluß vom 8. Mai 1992 III B 123/92 (BFH/NV 1993, 244) in einem ähnlichen Fall anderer Steuerpflichtiger, die ebenfalls von X vertreten waren, entsprechende Ausführungen wie in der Beschwerdeschrift des Streitfalls aus Kostengründen nicht als selbständiges Rechtsmittel angesehen.

    Da X in Kenntnis der erwähnten Senatsentscheidung in BFH/NV 1993, 244 im Streitfall wiederum ausdrücklich neben der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision Beschwerde gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs eingelegt hat und auch noch eine eigene Begründung angekündigt hat, kann dies nur so verstanden werden, daß es sich um eine selbständige Beschwerde handeln soll.

    Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung eines Richters ist nur dann selbständig mit der Beschwerde anfechtbar, wenn sie durch gesonderten Beschluß erfolgt (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1993, 244).

  • BFH, 30.06.1998 - III B 54/98

    Richterablehnung; Zurückweisung eines Befangenheitsantrages im Urteil; Beschwerde

    Vielmehr können sie nur im Rahmen der Prüfung eines gegen das Urteil selbst gerichteten Rechtsmittels überprüft werden (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 25. April 1996 III B 77/95, BFH/NV 1996, 831).
  • BFH, 16.11.2000 - VII B 248/00

    Rechtsmittelbelehrung - Vertretung durch Prozessbevollmächtigten - Beschwerde -

    Überdies ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil nach der Rechtsprechung des BFH eine Beschwerde gegen die in einem Urteil des Finanzgerichts angesprochene Verwerfung eines Befangenheitsantrags nicht gegeben ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. April 1996 III B 77/95, BFH/NV 1996, 831, und vom 30. Juni 1998 III B 54/98, BFH/NV 1999, 316).
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