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   BFH, 09.01.1987 - III B 82/86   

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https://dejure.org/1987,10496
BFH, 09.01.1987 - III B 82/86 (https://dejure.org/1987,10496)
BFH, Entscheidung vom 09.01.1987 - III B 82/86 (https://dejure.org/1987,10496)
BFH, Entscheidung vom 09. Januar 1987 - III B 82/86 (https://dejure.org/1987,10496)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen eine Auferlegung der Kosten sowie der Festsetzung eines Ordnungsgeldes und ersatzweiser Ordnungshaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.08.1977 - I B 41/77

    Versäumung eines Beweistermins - Ordnungsgemäße Ladung - Entschuldigung -

    Auszug aus BFH, 09.01.1987 - III B 82/86
    Eine solche liegt nur vor bei Umständen, die das Ausbleiben des Zeugen nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen; es sind schwerwiegende Gründe für das Ausbleiben erforderlich (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 3. August 1977 I B 41/77, BFHE 123, 120, BStBl II 1977, 842).
  • OLG Frankfurt, 14.05.1986 - 22 W 12/86
    Auszug aus BFH, 09.01.1987 - III B 82/86
    Die Ordnungsmaßnahmen sind schließlich auch insoweit nicht unangemessen, als das Nichterscheinen des Beschwerdeführers einen neuen Beweisaufnahmetermin erforderlich machte (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluß vom 14. Mai 1986 22 W 12/86, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1986, 997).
  • BFH, 10.10.2007 - IV B 119/06

    Entschuldbarer Irrtum über die Erscheinenspflicht

    Das nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers mindestens fahrlässige Ausbleiben rechtfertigt das festgesetzte Ordnungsgeld im unteren Bereich des Ordnungsgeldrahmens, zumal das Nichterscheinen des Beschwerdeführers einen neuen Termin erforderlich machte, so dass für das FG, die übrigen Beteiligten und die Zeugin Z ein nicht unerheblicher zusätzlicher Aufwand entstand (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Januar 1987 III B 82/86, BFH/NV 1987, 381).
  • BFH, 01.06.1988 - X B 41/88

    Zeugenbeweis - Ordnungsgeld

    Hiervon kann im Streitfall schon deswegen keine Rede sein, weil der vergebliche Zeitaufwand des Gerichts und des Beklagten durch die gemäß § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO angeordnete Kostentragungspflicht nicht ausgeglichen wird (im Ergebnis ebenso Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Januar 1987 III B 82/86, BFH/NV 1987, 381).
  • BFH, 10.11.1987 - V B 66/85

    Erhebung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens eines Zeugen

    Der BFH hat hierzu jedoch entschieden, daß eine genügende Entschuldigung bei solchen Umständen vorliegt, die das Ausbleiben des Zeugen nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen, wie z. B. im Falle eigener Erkrankung, der Betriebsstörung von Verkehrsmitteln sowie im Falle schwerer Erkrankung oder des Todes nächster Angehöriger (BFH-Beschlüsse vom 3. August 1977 I B 41/77, BFHE 123, 120, BStBl II 1977, 842; vom 9. Januar 1987 III B 82/86, BFH/NV 1987, 381; vgl. auch BFH-Beschluß vom 19. Juni 1980 VIII B 26/79, BFHE 131, 265, BStBl II 1981, 57).
  • BFH, 10.08.1987 - IX B 182/86

    Grundlage für einen Beweisbeschluß

    Anmerkung: Hinweis auch auf den Beschluß v. 9.1.1987 - III B 82/86, BFH / NV 1987, 381.
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