Rechtsprechung
BVerwG, 09.07.1969 - III B 9.69 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1969,2972) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 15.11.1968 - VII VG L 49/66
- BVerwG, 09.07.1969 - III B 9.69
- BVerwG, 20.04.1971 - III C 129.69
Wird zitiert von ... (4)
- FG Köln, 07.07.2009 - 13 V 1232/09
Außenprüfung von Großbetrieben im Jahresrhythmus kann unzulässig sein
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe vorliegen, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/69, BStBl III 1967, 182). - FG Köln, 04.07.2001 - 13 V 1430/01
Einlagewert bei Verzicht auf Darlehen mit eigenkapitalersetzendem Charakter
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe vorliegen, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluß vom 10.2.1967 III B 9/69, BStBl III 1967, 182). - FG Köln, 06.05.1998 - 10 V 2394/98
Änderung einer vorläufigen Einkommensteuerfestsetzung; Anknüpfungspunkt der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Köln, 05.12.1997 - 10 V 5576/97
Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf eines Großobjekts
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe vorliegen, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluß vom 10.02.1967 III B 9/69, BStBl III 1967, 182).