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   BFH, 17.06.1994 - III R 108/93   

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https://dejure.org/1994,6978
BFH, 17.06.1994 - III R 108/93 (https://dejure.org/1994,6978)
BFH, Entscheidung vom 17.06.1994 - III R 108/93 (https://dejure.org/1994,6978)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 1994 - III R 108/93 (https://dejure.org/1994,6978)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.10.1986 - I R 107/82

    Haftungsanspruch - Nichtabgeführte Kapitalertragsteuer - Geltendmachung -

    Auszug aus BFH, 17.06.1994 - III R 108/93
    Das rechtliche Gehör -- insbesondere i. S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) -- ist aber auch dann verletzt, wenn die Verfahrensbeteiligten von einer Entscheidung überrascht werden, weil das Urteil auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gegründet ist, zu denen sie sich nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, sich zu äußern (vgl. u. a. Urteil des BFH vom 22. Oktober 1986 I R 107/82, BFHE 148, 507, BStBl II 1987, 293, 294, m. w. N.).
  • BFH, 18.03.1981 - I R 102/77

    Revision - Verfahrensmangel - Rüge

    Auszug aus BFH, 17.06.1994 - III R 108/93
    Diese Bezugnahme war zulässig und ausreichend, weil der Senat das Vorliegen des Verfahrensmangels in der Entscheidung über die Zulassung der Revision bejaht hat (vgl. Urteil des BFH vom 18. März 1981 I R 102/77, BFHE 133, 247, BStBl II 1981, 578).
  • BFH, 08.11.1989 - I R 14/88

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei unterbliebenem Hinweis auf soeben geänderte

    Auszug aus BFH, 17.06.1994 - III R 108/93
    Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es auf den festgestellten Verfahrensverstoß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen kann (Urteile des BFH vom 8. November 1989 I R 14/88, BFHE 159, 112, BStBl II 1990, 386, und vom 11. April 1990 I R 80/89, BFH/NV 1991, 440).
  • BFH, 11.04.1990 - I R 80/89

    Anforderungen an die Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 17.06.1994 - III R 108/93
    Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es auf den festgestellten Verfahrensverstoß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen kann (Urteile des BFH vom 8. November 1989 I R 14/88, BFHE 159, 112, BStBl II 1990, 386, und vom 11. April 1990 I R 80/89, BFH/NV 1991, 440).
  • BFH, 12.08.1999 - XI R 27/98

    Jahr

    Eine unvorhersehbare Urteilsbegründung, die zur Verletzung rechtlichen Gehörs führt, liegt nur dann vor, wenn der Gesichtspunkt, auf den das FG sein Urteil gestützt hat, im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, so daß die Beteiligten sich dazu nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, sich zu äußern (BFH-Urteil vom 17. Juni 1994 III R 108/93, BFH/NV 1995, 133).
  • BFH, 24.07.1997 - V R 21/97

    Revision wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Diese Bezugnahme ist zulässig und ausreichend (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 1994 III R 108/93, BFH/NV 1995, 133, und vom 18. März 1981 I R 102/77, BFHE 133, 247, BStBl II 1981, 578).

    Ob das ausnahmsweise nicht gilt, weil es auf den festgestellten Verfahrensverstoß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen kann (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 133, m. w. N.), kann der Senat im Streitfall nicht entscheiden.

  • BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95
    Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, zu denen er sich nicht hat äußern können, das FG seine Entscheidung gestützt hat (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1994 III R 108/93, BFH/NV 1995, 133, und BFH-Beschluß vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124).
  • BFH, 07.12.2000 - III R 49/98

    Reisebüro - Omnibus - Gewerbliche Tätigkeit - Investitionszulage -

    Eine solche Bezugnahme ist zur Begründung der Revision ausreichend, wenn --wie im Streitfall-- die Begründung der Beschwerde ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und das Revisionsgericht in seinem die Revision zulassenden Beschluss das Vorliegen des gerügten Verfahrensmangels bejaht hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 1994 IX R 83/93, BFH/NV 1995, 605, m.w.N.; vom 17. Juni 1994 III R 108/93, BFH/NV 1995, 133, unter Ziff. 1 der Gründe).
  • BFH, 23.04.1998 - VII B 282/97

    Voraussetzungen der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvorhersehbare

    Eine unvorhersehbare Urteilsbegründung, die zu einer Gehörsverletzung führt, liegt nur dann vor, wenn der Gesichtspunkt, auf den das FG sein Urteil gestützt hat, im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, so daß die Beteiligten sich dazu nicht geäußert hatten und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, sich zu äußern (BFH-Urteil vom 17. Juni 1994 III R 108/93, BFH/NV 1995, 133).
  • BFH, 21.12.1999 - III B 55/99

    Hilflosigkeit i.S.v. § 33 b EStG

    Das rechtliche Gehör - insbesondere i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - ist aber auch dann verletzt, wenn die Verfahrensbeteiligten von einer Entscheidung überrascht werden, weil das Urteil auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gegründet ist, zu denen sie sich nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, sich zu äußern (Senatsentscheidung vom 17. Juni 1994 III R 108/93, BFH/NV 1995, 133).
  • BFH, 20.03.1997 - XI B 181/95
    Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, zu denen er sich nicht hat äußern können, das FG seine Entscheidung gestützt hat (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1994 III R 108/93, BFH/NV 1995, 133, und BFH-Beschluß vom 19. Juli 1996 VIII B 137/95, BFH/NV 1997, 124).
  • BFH, 01.03.1995 - III B 84/93

    Rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung bei Beschränkung des Kundenkreises auf

    Stützt das FG sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren angesprochen worden ist und zu dem sich die Beteiligten nicht geäußert haben, weil hierzu keine Veranlassung bestanden hat, so verletzt es hierdurch das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten (ständige Rechtsprechung, z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. Dezember 1993 XI R 58/90, BFH/NV 1994, 391 m. w. N.; Senatsurteil vom 17. Juni 1994 III R 108/93, BFH/NV 1995, 133).
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