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   BFH, 08.02.1991 - III R 190/86   

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https://dejure.org/1991,3427
BFH, 08.02.1991 - III R 190/86 (https://dejure.org/1991,3427)
BFH, Entscheidung vom 08.02.1991 - III R 190/86 (https://dejure.org/1991,3427)
BFH, Entscheidung vom 08. Februar 1991 - III R 190/86 (https://dejure.org/1991,3427)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Rechts eines Finanzamtes auf Vertretung durch einen vertretungsberechtigten Beamten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.12.1989 - V R 182/84

    Anforderungen an die Aufhebung eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides

    Auszug aus BFH, 08.02.1991 - III R 190/86
    Die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO soll - ebenso wie die Vorschrift des § 119 Nr. 4 FGO - gewährleisten, daß der Beteiligte, um dessen Rechte es im Verfahren geht, entweder selbst oder durch seinen Vertreter Gelegenheit hat, seinen Standpunkt darzulegen (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 24. Mai 1988 4 CB 12.88, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 133 VwGO Nr. 79; BFH-Urteil vom 21. Dezember 1989 V R 182/84, BFH/NV 1990, 657 m. w. N. aus dem Schrifttum).

    Eine Rechtsverletzung dieser Art liegt ferner dann vor, wenn das FG einen anwesenden Bevollmächtigten übergeht, so daß in der mündlichen Verhandlung niemand für den Beteiligten auftritt (BFH in BFH/NV 1990, 657).

    Er führt ohne weitere Kausalitätsprüfung zur Aufhebung der Vorentscheidung (vgl. BFH in BFH/NV 1990, 657 m. w. N.) und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

  • BFH, 11.04.1978 - VIII R 215/77

    Vertagung des Termins - Mündliche Verhandlung - Anwesenheit des Prozeßvertreters

    Auszug aus BFH, 08.02.1991 - III R 190/86
    Das entsprechende Recht eines Beteiligten wird z. B. verletzt, wenn weder er noch sein Prozeßbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung vor dem FG geladen wird (BFH-Beschluß vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401) oder wenn die mündliche Verhandlung zu einem anderen als dem in der Ladung bestimmten Zeitpunkt durchgeführt wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 1. Dezember 1982 9 C 486.82, BVerwGE 66, 311, 312) und deshalb niemand für den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auftreten kann.
  • BFH, 10.03.1969 - GrS 4/68

    Formelle Voraussetzungen bei der Absicht des Senats, in einer Rechtsfrage von der

    Auszug aus BFH, 08.02.1991 - III R 190/86
    Behörden - wie das FA - haben die Möglichkeit, entweder einen Bevollmächtigten zu bestellen (BFH-Beschluß vom 10. März 1969 GrS 4/68, BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435) oder sich durch einen Amtsangehörigen vertreten zu lassen.
  • BVerwG, 01.12.1982 - 9 C 486.82

    Verletzung der Rechte eines Verfahrensbeteiligten durch die Durchführung einer

    Auszug aus BFH, 08.02.1991 - III R 190/86
    Das entsprechende Recht eines Beteiligten wird z. B. verletzt, wenn weder er noch sein Prozeßbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung vor dem FG geladen wird (BFH-Beschluß vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401) oder wenn die mündliche Verhandlung zu einem anderen als dem in der Ladung bestimmten Zeitpunkt durchgeführt wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 1. Dezember 1982 9 C 486.82, BVerwGE 66, 311, 312) und deshalb niemand für den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auftreten kann.
  • BVerwG, 24.05.1988 - 4 CB 12.88

    Voraussetzungen für einen Mangel der Vertretung

    Auszug aus BFH, 08.02.1991 - III R 190/86
    Die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO soll - ebenso wie die Vorschrift des § 119 Nr. 4 FGO - gewährleisten, daß der Beteiligte, um dessen Rechte es im Verfahren geht, entweder selbst oder durch seinen Vertreter Gelegenheit hat, seinen Standpunkt darzulegen (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 24. Mai 1988 4 CB 12.88, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 133 VwGO Nr. 79; BFH-Urteil vom 21. Dezember 1989 V R 182/84, BFH/NV 1990, 657 m. w. N. aus dem Schrifttum).
  • BFH, 11.01.1979 - V R 120/77

    Befähigung zum Richteramt - Prozeßbevollmächtigter - Vertreter des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 08.02.1991 - III R 190/86
    Letzterer ist, wenn er im Rahmen seiner Vertretungsmacht als Beamter der beteiligten Behörde handelt, nicht Bevollmächtigter i. S. des § 62 FGO, sondern - auch wenn es sich nicht um den Behördenleiter handelt - ein aus der inneren Organisation der Behörde von Amts wegen berufener Vertreter, der durch seine Dienststellung und nicht durch einen besonderen Auftrag legitimiert wird (BFH-Zwischenurteil vom 11. Januar 1979 V R 120/77, BFHE 127, 3, BStBl II 1979, 283; Söhn in Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 79 AO 1977 Tz. 40 ff.).
  • BFH, 25.08.1997 - VI B 94/97

    Vertretung der Familienkasse in Kindergeldsachen

    Die Vertretungsbefugnis wird in einem solchen Fall durch Vorlage einer Urkunde nachgewiesen, aus der hervorgeht, daß der Behördenleiter einem Bediensteten für zukünftige Verfahren die Vertretung vor dem FG überträgt (BFH-Urteil vom 8. Februar 1991 III R 190/86, BFH/NV 1992, 41, m.w.N.).
  • BFH, 22.03.1994 - X R 66/93

    Rechtswidrige Besetzung des Spruchkörpers als Revisionsgrund

    Diese Vorschrift soll gewährleisten, daß die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhalten, entweder in eigener Person oder vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten ihren Standpunkt darzulegen (BFH-Urteil vom 8. Februar 1991 III R 190/86, BFH/NV 1992, 41).
  • BFH, 16.10.2000 - VI B 168/00

    Verfahrensmangel; Unvollständigkeit des Sitzungsprotokolls; mangelnde

    Die fehlende Vorlage einer Urkunde, welche die Vertretungsbefugnis des für das FA auftretenden Bediensteten nachweist, könnte einen Verfahrensmangel nur insoweit begründen, als das FA nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen sein könnte (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 8. Februar 1991 III R 190/86, BFH/NV 1992, 41).
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