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   BFH, 17.12.1997 - III R 38/91   

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https://dejure.org/1997,6407
BFH, 17.12.1997 - III R 38/91 (https://dejure.org/1997,6407)
BFH, Entscheidung vom 17.12.1997 - III R 38/91 (https://dejure.org/1997,6407)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - III R 38/91 (https://dejure.org/1997,6407)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BerlinFG § 19 Abs 2
    Forschung; Verbleiben; Vermietung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.02.1986 - III R 179/81

    Verbleiben in einem Betrieb - Berliner Betrieb - Betriebsstätte - Drei Jahre -

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - III R 38/91
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 21. Februar 1986 III R 179/81 (BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493) entschieden, daß eine Investitionszulage nach § 19 BerlinFG a. F. nicht beansprucht werden könne, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts vermietet werde.

    Deshalb steht die Veräußerung oder Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalb von Berlin (West) unter dem Gesichtspunkt des sog. räumlichen Verbleibens grundsätzlich der Gewährung von Investitionszulage nach dem BerlinFG nicht entgegen, soweit die Wirtschaftsgüter bei dem Käufer oder Mieter in einem Betrieb verbleiben (BFH-Urteil in BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493, m. w. N.).

    Demgegenüber hat der Senat im Zusammenhang mit einer langjährigen Vermietung eines Verwaltungsgebäudes entschieden, daß es an der Verbleibensvoraussetzung i. S. von § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG fehlt, wenn Wirtschaftsgüter in Berlin (West) an Privatpersonen oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts veräußert oder vermietet werden, da diese in Berlin (West) keinen Betrieb (keine Betriebsstätte) unterhalten (Senatsurteil in BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493).

  • BFH, 23.05.1986 - III R 66/85

    Verbleiben im Betrieb - Betrieb des Investors - Wirtschaftsgut - Kurzfristige

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - III R 38/91
    Zum Erfordernis des dreijährigen Verbleibens in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) im Inland nach § 4 b Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 hat der erkennende Senat außerdem unter dem Aspekt der sog. sachlichen Bindung mehrfach entschieden, daß ein kurzfristig, d. h. nicht länger als drei Monate, vermietetes Wirtschaftsgut noch im Betrieb des Investors verbleibt und daß es deshalb insoweit unerheblich ist, ob es sich bei dem Mieter um einen Gewerbetreibenden oder um eine Privatperson handelt (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1986 III R 66/85, BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916, und III R 85/85, BFH/NV 1987, 467; vom 15. März 1991 III R 18/88 BFH/NV 1991, 626).

    Der Grund liegt darin, daß der Investor in den letztgenannten Vermietungsfällen regelmäßig innerhalb kurzer Frist die tatsächliche Gewalt über das vermietete Wirtschaftsgut wiedererlangt und es damit im Betrieb (in der Betriebsstätte) des Investors verbleibt (vgl. Senatsurteil in BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916).

  • BFH, 15.03.1991 - III R 18/88

    Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage für "begünstigte Investitionen" in

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - III R 38/91
    Zum Erfordernis des dreijährigen Verbleibens in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) im Inland nach § 4 b Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 hat der erkennende Senat außerdem unter dem Aspekt der sog. sachlichen Bindung mehrfach entschieden, daß ein kurzfristig, d. h. nicht länger als drei Monate, vermietetes Wirtschaftsgut noch im Betrieb des Investors verbleibt und daß es deshalb insoweit unerheblich ist, ob es sich bei dem Mieter um einen Gewerbetreibenden oder um eine Privatperson handelt (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1986 III R 66/85, BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916, und III R 85/85, BFH/NV 1987, 467; vom 15. März 1991 III R 18/88 BFH/NV 1991, 626).

    Soweit der Kläger ein Verbleiben der Wirtschaftsgüter in seinem Betrieb aus seiner tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit auf die vermieteten Computeranlagen im Rahmen seiner Anwenderbetreuungsaufgabe herleiten will und damit sinngemäß eine Ausnahme von der Drei-Monats-Regelung beanspurcht, ist darauf zu verweisen, daß der erkennende Senat das Entscheidungskriterium der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit zwar zunächst anerkannt, aber mit Urteil vom 20. Mai 1988 III R 86/83 (BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739) als zu unscharf wieder aufgegeben hat (vgl. dazu auch Sentsurteil in BFH/NV 1991, 626).

  • BFH, 20.05.1988 - III R 86/83

    Betriebsaufspaltung - Organschaft - Verbundenes Unternehmen - Bindung des

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - III R 38/91
    Soweit der Kläger ein Verbleiben der Wirtschaftsgüter in seinem Betrieb aus seiner tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit auf die vermieteten Computeranlagen im Rahmen seiner Anwenderbetreuungsaufgabe herleiten will und damit sinngemäß eine Ausnahme von der Drei-Monats-Regelung beanspurcht, ist darauf zu verweisen, daß der erkennende Senat das Entscheidungskriterium der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit zwar zunächst anerkannt, aber mit Urteil vom 20. Mai 1988 III R 86/83 (BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739) als zu unscharf wieder aufgegeben hat (vgl. dazu auch Sentsurteil in BFH/NV 1991, 626).
  • BFH, 23.05.1990 - III R 76/87

    Auch ein nur kurzfristig zum Einsatz außerhalb von Berlin (West) vermietetes

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - III R 38/91
    Der Senat hat unter Hinweis auf das BMF-Schreiben in BStBl I 1987, 51 Tz. 41 zunächst offengelassen, ob dieser Grundsatz auch auf die Verbleibensvoraussetzungen nach anderen zulagerechtlichen Vorschriften zu übertragen ist (Senatsurteile vom 3. Juni 1987 III R 135/83 BFH/NV 1987, 740 zu § 1 InvZulG 1977, und vom 23. Mai 1990 III R 76/87 BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013, zu § 19 BerlinFG).
  • BFH, 05.06.1997 - III R 186/94
    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - III R 38/91
    Er sieht darin aber nunmehr einen allgemeinen Grundsatz, der für alle betreffenden zulagerechtlichen Vorschriften gilt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1997 III R 186/94 BFH/NV 1997, 900 Abschn. 2 c der Entscheidungsgründe, zu § 19 BerlinFG).
  • BFH, 03.06.1987 - III R 135/83

    Einhaltung der Verbleibregelung als Voraussetzung für die Gewährung von

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - III R 38/91
    Der Senat hat unter Hinweis auf das BMF-Schreiben in BStBl I 1987, 51 Tz. 41 zunächst offengelassen, ob dieser Grundsatz auch auf die Verbleibensvoraussetzungen nach anderen zulagerechtlichen Vorschriften zu übertragen ist (Senatsurteile vom 3. Juni 1987 III R 135/83 BFH/NV 1987, 740 zu § 1 InvZulG 1977, und vom 23. Mai 1990 III R 76/87 BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013, zu § 19 BerlinFG).
  • BFH, 23.05.1986 - III R 85/85

    Gewährung einer Investitionszulage für die Anschafftung von zwei Personenwagen

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - III R 38/91
    Zum Erfordernis des dreijährigen Verbleibens in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) im Inland nach § 4 b Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 hat der erkennende Senat außerdem unter dem Aspekt der sog. sachlichen Bindung mehrfach entschieden, daß ein kurzfristig, d. h. nicht länger als drei Monate, vermietetes Wirtschaftsgut noch im Betrieb des Investors verbleibt und daß es deshalb insoweit unerheblich ist, ob es sich bei dem Mieter um einen Gewerbetreibenden oder um eine Privatperson handelt (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1986 III R 66/85, BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916, und III R 85/85, BFH/NV 1987, 467; vom 15. März 1991 III R 18/88 BFH/NV 1991, 626).
  • BFH, 27.09.2001 - X R 4/99

    Keine Sonderabschreibung nach § 7 g EStG für solche Wirtschaftsgüter, die nach

    Gleiches ergibt sich im Anwendungsbereich des § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG), der gleichfalls nur ein räumliches Verbleiben des begünstigten Wirtschaftsguts in irgendeinem Betrieb oder irgendeiner Betriebstätte in Berlin (West) voraussetzt; die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalb von Berlin (West) steht unter dem Gesichtspunkt des sog. räumlichen Verbleibens grundsätzlich der Gewährung von Investitionszulage nach dem BerlinFG nicht entgegen, soweit die Wirtschaftsgüter bei einem Käufer oder Mieter in einem Betrieb verbleiben (BFH-Urteile vom 21. Februar 1986 III R 179/81, BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493; vom 17. Dezember 1997 III R 38/91, BFH/NV 1998, 744, jeweils m.w.N.).
  • FG Berlin, 17.12.1998 - 4073/96
    Dabei scheidet eine Betriebsstätte der Klägerin aus, denn sowohl der BFH (Urteile vom 17. Dezember 1997 III R 38/91 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -;BFH/NV-; 1998, 744; vom 5. Juni 1997 III R 186/94 , BFH/NV 1997, 900) als auch der erkennende Senat (Urteil vom 19. Februar 1998 IV 74/95) haben wiederholt entschieden, daß es für das Tatbestandsmerkmal des "Verbleibens" unerläßlich ist, daß das Wirtschaftsgut in bestimmten zeitlichen Abständen körperlich in die Betriebsstätte im Fördergebiet zurückkehrt, wenn es auch außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt wird.

    Zum einen kann das Tatbestandsmerkmal "verbleiben in einer Betriebsstätte im Fördergebiet" nicht erfüllt sein, soweit Geräte an Private (BFH vom 17. Dezember 1997 a. a. O.) verleast wurden.

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2002 - 1 K 275/99

    Keine Investitionszulage bei dauerhafter Überlassung eines LKW an einen nicht

    So hat der BFH es für die Gewährung der Investitionszulage nicht ausreichen lassen, dass Mietverträge mit drei Monaten Laufzeit und Verlängerungsklausel geschlossen wurden, tatsächlich aber erheblich länger liefen und durchgeführt wurden (Urteil vom 17. Dezember 1997, III R 38/91, BFH/NV 1998, 744 ).
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