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   BFH, 12.01.1973 - III R 85/72   

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https://dejure.org/1973,1014
BFH, 12.01.1973 - III R 85/72 (https://dejure.org/1973,1014)
BFH, Entscheidung vom 12.01.1973 - III R 85/72 (https://dejure.org/1973,1014)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 1973 - III R 85/72 (https://dejure.org/1973,1014)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Dienstwohnung - Grundsteuerbefreiung - Preußisches Kommunalabgabengesetz - Ehemaliger Geltungsbereich - Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis - Teil des Einkommens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrStG § 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grundsteuerbefreiung von Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 108, 442
  • BStBl II 1973, 377
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-220/11

    Star Coaches - Art. 104 § 3 Art. 1 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus BFH, 12.01.1973 - III R 85/72
    Nach preußischem Landesrecht ist eine Dienstwohnung nur dann gegeben, wenn formell die Wohnungsnutzung dem Inhaber auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach den Bestimmungen seiner vorgesetzten Behörde als Teil seines Diensteinkommens überlassen ist und materiell die Benutzung der Wohnung zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten, wie sie durch die vorgesetzte Dienstbehörde tatsächlich geregelt worden sind, erforderlich ist (OVG-Entscheidungen vom 8. März 1910 VIII C 75/09, OVGE 56, 174 und vom 1. März 1912 VIII C 220/11, Preußisches Verwaltungs-Blatt 33, 504).

    Das Gegenteil ergibt sich aus den vorgenannten Entscheidungen, die für die Annahme einer Dienstwohnung verlangen, es müsse sich um bestimmte Räume handeln, die einem bestimmten Stelleninhaber zugewiesen sind (OVG-Entscheidung VIII C 75/09) und weiter ausführen, es unterliege der Nachprüfung des Gerichts, ob es zur Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten des Wohnungsinhabers erforderlich ist, daß er sich an der betreffenden Stelle dauernd aufhalte und die Wohnung zugewiesen worden sei, um diesen dauernden Aufenthalt zu ermöglichen (OVG-Entscheidungen VIII C 220/11 und vom 17. März 1911 VIII C 195/10, Preußisches Verwaltungs-Blatt 33, 315).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-75/09

    Agra - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 221

    Auszug aus BFH, 12.01.1973 - III R 85/72
    Nach preußischem Landesrecht ist eine Dienstwohnung nur dann gegeben, wenn formell die Wohnungsnutzung dem Inhaber auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach den Bestimmungen seiner vorgesetzten Behörde als Teil seines Diensteinkommens überlassen ist und materiell die Benutzung der Wohnung zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten, wie sie durch die vorgesetzte Dienstbehörde tatsächlich geregelt worden sind, erforderlich ist (OVG-Entscheidungen vom 8. März 1910 VIII C 75/09, OVGE 56, 174 und vom 1. März 1912 VIII C 220/11, Preußisches Verwaltungs-Blatt 33, 504).

    Das Gegenteil ergibt sich aus den vorgenannten Entscheidungen, die für die Annahme einer Dienstwohnung verlangen, es müsse sich um bestimmte Räume handeln, die einem bestimmten Stelleninhaber zugewiesen sind (OVG-Entscheidung VIII C 75/09) und weiter ausführen, es unterliege der Nachprüfung des Gerichts, ob es zur Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten des Wohnungsinhabers erforderlich ist, daß er sich an der betreffenden Stelle dauernd aufhalte und die Wohnung zugewiesen worden sei, um diesen dauernden Aufenthalt zu ermöglichen (OVG-Entscheidungen VIII C 220/11 und vom 17. März 1911 VIII C 195/10, Preußisches Verwaltungs-Blatt 33, 315).

  • BFH, 09.07.1971 - III R 19/69

    Dienstgrundstück eines Geistlichen - Dienstgrundstück eines Kirchendieners -

    Auszug aus BFH, 12.01.1973 - III R 85/72
    Der Senat hat mit Urteil vom 9. Juli 1971 III R 19/69 (BFHE 103, 85, BStBl II 1971, 781) entschieden und hält aus den in der Urteilsbegründung ausgeführten Gründen daran fest, daß durch die Neufassung des § 4 Nr. 5c GrStG der sachliche Umfang der Befreiungsvorschrift gegenüber der vorher geltenden Fassung vom 10. August 1951 (BGBl I 1951, 519; BStBl I 1951, 466) nicht verändert wurde.
  • EuGH, 08.11.2010 - C-195/10

    Kommission / Estland

    Auszug aus BFH, 12.01.1973 - III R 85/72
    Das Gegenteil ergibt sich aus den vorgenannten Entscheidungen, die für die Annahme einer Dienstwohnung verlangen, es müsse sich um bestimmte Räume handeln, die einem bestimmten Stelleninhaber zugewiesen sind (OVG-Entscheidung VIII C 75/09) und weiter ausführen, es unterliege der Nachprüfung des Gerichts, ob es zur Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten des Wohnungsinhabers erforderlich ist, daß er sich an der betreffenden Stelle dauernd aufhalte und die Wohnung zugewiesen worden sei, um diesen dauernden Aufenthalt zu ermöglichen (OVG-Entscheidungen VIII C 220/11 und vom 17. März 1911 VIII C 195/10, Preußisches Verwaltungs-Blatt 33, 315).
  • BFH, 16.05.1975 - III R 54/74

    Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft - Private Ersatzschule - Schulleiter

    Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 12. Januar 1973 III R 85/72 (BFHE 108, 442, BStBl II 1973, 377) zum Begriff der Dienstwohnung eines Kirchendieners nicht mehr fest.

    Der Senat hat mit Urteil vom 12. Januar 1973 III R 85/72 (BFHE 108, 442, BStBl II 1973, 377) für die Wohnung eines anderen an dem Gymnasium des Klägers beschäftigten Lehrers Entschieden, daß sie nicht als Dienstwohnung i. S. des KAG anzusehen sei.

    Der Senat hält an seiner Entscheidung III R 85/72 nicht mehr fest.

    Das FG brauchte aufgrund seiner Rechtsauffassung nicht festzustellen, ob der Leiter der Schule des Klägers auch zugleich Leiter des Internats ist, in dem rund 2/3 der Schüler wohnen (vgl. BFH-Entscheidung III R 85/72).

  • BFH, 18.10.1989 - II R 209/83

    Grundsteuerbefreiung kirchlicher Dienstwohnungen beschränkt auf die Wohnungen,

    Dienstwohnungen im Sinne dieser Vorschrift könnten die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Wohnungen nur dann sein, wenn sie den Bediensteten aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Teil ihres Einkommens zugewiesen worden wären und die Bediensteten zur Benutzung verpflichtet wären, weil materiell die Benutzung der Wohnungen zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten erforderlich ist (vgl. das BFH-Urteil vom 12. Januar 1973 III R 85/72, BFHE 108, 442, BStBl II 1973, 377).
  • FG Hessen, 28.01.2009 - 3 K 2219/07

    Keine Grundsteuerbefreiung für die Dienstwohnung eines sog. "Nur-Dekans" der

    Das bedeutet, dass Wohnungen nur dann Dienstwohnungen sein können, wenn sie (a) dem Inhaber eines Kirchenamtes unter Anrechnung auf seine Vergütung zugewiesen worden sind und dieser zu ihrer Nutzung verpflichtet ist, weil (b) es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten erforderlich ist, dass sich der Wohnungsinhaber an der betreffenden Stelle dauernd aufhält (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1989 II R 209/83, BFHE 159, 207, BStBl II 1990, 190; in diesem Sinne schon BFH-Urteil vom 12. Januar 1973 III R 85/72, BFHE 108, 442, BStBl II 1973, 377).
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