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   BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03   

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https://dejure.org/2003,2691
BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03 (https://dejure.org/2003,2691)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2003 - III ZR 131/03 (https://dejure.org/2003,2691)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2003 - III ZR 131/03 (https://dejure.org/2003,2691)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kostenerstattung für Instandsetzungsmaßnahmen; Rückübertragung eines Vermögenswertes durch Restituition ex nunc; Aufrechnung mit pauschalierten Verwaltungskosten; Restitution, die über den 30. Juni 1994 hinaus verzögert wird; Ersatz außerordentlicher ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten; Wertausgleich; pauschalierte Verwaltungskosten des Verfügungsbrechtigten

  • Judicialis

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 3 Abs. 3 S. 4
    Verwendung von Nutzungsentgelten für pauschalierte Verwaltungskosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermögensrecht - Kostenerstattungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2004, 2076
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03
    Dieser vermögensrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (vgl. BGHZ 128, 210, 211 ff; Senatsurteile BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 186; vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323).

    Mit der Aufrechnungslösung in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG wird der Berechtigte davor geschützt, daß er dem Verfügungsberechtigten ein Defizit auszugleichen hat, das sich bei einer Gegenüberstellung von Nutzungsentgelten auf der einen Seite und Betriebs-, Erhaltungs- und Verwaltungskosten auf der anderen Seite seit dem 1. Juli 1994 ergibt (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187).

    Diese Bestimmung gilt nach der diese Vorschrift erweiternden Auslegung des Senats nicht nur für noch nicht amortisierte Kosten von Instandsetzungsmaßnahmen im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG, die den Verfügungsberechtigten als Vermieter zu einer Mieterhöhung berechtigen, sondern in allen Fällen, in denen Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 VermG vorgenommen werden, soweit diese über die gewöhnlichen Erhaltungskosten hinausgehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 63 f; 137, 183, 187 f; vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347; BGHZ 150, 237, 241).

  • BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01

    Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten; Begriff der gewöhnlichen

    Auszug aus BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03
    Diese Bestimmung gilt nach der diese Vorschrift erweiternden Auslegung des Senats nicht nur für noch nicht amortisierte Kosten von Instandsetzungsmaßnahmen im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG, die den Verfügungsberechtigten als Vermieter zu einer Mieterhöhung berechtigen, sondern in allen Fällen, in denen Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 VermG vorgenommen werden, soweit diese über die gewöhnlichen Erhaltungskosten hinausgehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 63 f; 137, 183, 187 f; vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347; BGHZ 150, 237, 241).

    Der Senat hat in bezug auf den Erstattungsanspruch des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zwar ausgeführt, der Verfügungsberechtigte müsse sich dasjenige anrechnen lassen, was an Kosten amortisiert worden sei (vgl. BGHZ 150, 237, 242).

  • BGH, 12.06.1997 - III ZR 105/96

    Kostenerstattungsanspruch bei Erfüllung einer Rechtspflicht des Eigentümers durch

    Auszug aus BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03
    Dieser vermögensrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (vgl. BGHZ 128, 210, 211 ff; Senatsurteile BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 186; vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323).

    Diese Bestimmung gilt nach der diese Vorschrift erweiternden Auslegung des Senats nicht nur für noch nicht amortisierte Kosten von Instandsetzungsmaßnahmen im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG, die den Verfügungsberechtigten als Vermieter zu einer Mieterhöhung berechtigen, sondern in allen Fällen, in denen Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 VermG vorgenommen werden, soweit diese über die gewöhnlichen Erhaltungskosten hinausgehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 63 f; 137, 183, 187 f; vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347; BGHZ 150, 237, 241).

  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 262/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03
    a) Das Berufungsurteil steht zwar mit dem - später ergangenen - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003 (VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743) nicht in Einklang, wonach der Berufungsantrag auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen ist.
  • BGH, 16.12.1994 - V ZR 177/93

    Herausgabe von Nutzungsentgelten

    Auszug aus BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03
    Dieser vermögensrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (vgl. BGHZ 128, 210, 211 ff; Senatsurteile BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 186; vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323).
  • BGH, 17.05.2001 - III ZR 283/00

    Erstattung von Modernisierungsaufwendungen

    Auszug aus BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03
    Diese Bestimmung gilt nach der diese Vorschrift erweiternden Auslegung des Senats nicht nur für noch nicht amortisierte Kosten von Instandsetzungsmaßnahmen im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG, die den Verfügungsberechtigten als Vermieter zu einer Mieterhöhung berechtigen, sondern in allen Fällen, in denen Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 VermG vorgenommen werden, soweit diese über die gewöhnlichen Erhaltungskosten hinausgehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 63 f; 137, 183, 187 f; vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347; BGHZ 150, 237, 241).
  • BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97

    Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe gezogener Nutzungen

    Auszug aus BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03
    Dieser vermögensrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (vgl. BGHZ 128, 210, 211 ff; Senatsurteile BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 186; vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323).
  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97

    Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs eines

    Auszug aus BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03
    Der Einbeziehung der Verwaltungskosten in die aufrechenbaren Positionen liegt die Erwägung zugrunde, daß es weder von den kommunalen Wohnungsunternehmen noch von den öffentlichen Haushalten der neuen Länder finanziell zu verkraften und auch sachlich nicht gerechtfertigt wäre, wenn die Wohnungsunternehmen die Wohnungen bis zur Rückgabe an den berechtigten Alteigentümer in dessen Interesse kostenlos verwalten müßten (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 355, 359).
  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 328/99

    Anspruch auf Erstattung außergewöhnlicher Erhaltungskosten

    Auszug aus BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03
    Die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG, nach der Kosten aufgrund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswerts im Sinn des § 3 Abs. 3 VermG (nur) aufrechenbar sind, bringt den Kostenerstattungsanspruch in direkter oder entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht zu Fall (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 328/99 - VIZ 2000, 673 f), sondern ist nur vor dem Hintergrund verständlich, daß dem Verfügungsberechtigten in dem Rahmen, den die Aufrechnungslösung mit sich bringt, auch Ersatz für gewöhnliche Erhaltungskosten zu leisten ist, wenn der Berechtigte ihm durch das Herausgabeverlangen hinsichtlich der Nutzungen die wirtschaftliche Grundlage für seine Aufwendungen nimmt.
  • BGH, 07.05.2003 - VIII ZR 219/02

    Erfordernis eines Tatbestandes bei Durchführung des Berufungsverfahrens nach den

    Auszug aus BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03
    Da sich der Sach- und Streitstand auch im übrigen aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Maße ergibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 219/02 - BGH Report 2003, 896), bedarf es der Revisionszulassung nicht.
  • BGH, 17.07.2015 - V ZR 84/14

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b, Satz 4, § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Berechtigte nach bestandskräftiger Entscheidung über die Rückübertragung in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die Kosten zu erstatten, die diesem aus den ihm nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VermG erlaubten Rechtsgeschäften entstanden sind (grundlegend: BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - III ZR 105/96, BGHZ 136, 57, 64; seitdem: Senat, Urteil vom 28. Juni 2002 - V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2426; Urteil vom 14. Mai 2004 - V ZR 164/03, VIZ 2004, 494, 495; Urteil vom 11. März 2005 - V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 888 f; BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00, WM 2001, 1346, 1347; Urteil vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2077).

    cc) Richtig ist schließlich auch, dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nur die Kosten außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen zu ersetzen sind, die nicht zu dem aus den jährlichen Nutzungen zu deckenden Aufwand gehören (Senat, Urteil vom 28. Juni 2002 - V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2426; Urteil vom 4. Mai 2004 - V ZR 164/03, VIZ 2004, 494, 495; Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399 Rn. 10; BGH, Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01, BGHZ 150, 237, 245; Beschluss vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2077).

    Daran soll der mit dem Restitutionsverfahren verbundene Zeitablauf nichts ändern, da andernfalls der Berechtigte aus einer späteren Rückübertragung einen nicht gerechtfertigten Vorteil zöge (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2007 - V ZR 85/06, NJW-RR 2007, 1703 Rn. 19, BGH, Urteil vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2077).

    Auf diesen Anspruch muss sich der Verfügungsberechtigte alles anrechnen lassen, was an Kosten amortisiert worden ist (Senat, Urteil vom 11. März 2005- V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 890 f.; BGH, Urteil vom 4. April 2002- III ZR 4/01, BGHZ 150, 237, 242; Beschluss vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2078).

    Er muss sich nur die ihm verbliebenen Überschüsse auf seinen Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG anrechnen lassen (BGH, Beschluss vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2078 vgl. auch Senat, Urteil vom 11. März 2005 - V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891).

    a) Richtig ist zwar, dass der Verfügungsberechtigte die Wohnungen bis zur Rückgabe an den Berechtigten nicht kostenlos in dessen Interesse verwalten soll (BT-Drucks. 13/202, S. 5 f.; Senat, Urteil vom 22. Februar 2008- V ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399 Rn. 32 a. E.; BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 268/97, BGHZ 140, 355, 359; BGH, Beschluss vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2077).

    Ob ein pauschales Bestreiten des Berechtigten dann gegen die Obliegenheit verstößt, sich zu dem Vortrag des Gegners zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO) und deshalb prozessrechtlich unbeachtlich ist, wenn der Verfügungsberechtigte auf richterlichen Hinweis seinen Aufwand unter Vorlage von Unterlagen im Einzelnen begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - III ZR 105/96, VIZ 1998, 87, 90, insoweit in BGHZ 136, 57 nicht abgedruckt; Beschluss vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2078; siehe auch Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72), kann hier schon deswegen dahinstehen, weil das Berufungsgericht sich nicht darauf gestützt, sondern Beweis zu dem von der Klägerin behaupteten Erhaltungsaufwand erhoben hat.

  • BGH, 22.02.2008 - V ZR 30/07

    Geltendmachung von Instandsetzungs- und Modernisierungskosten einerseits und

    Aufwand für solche Maßnahmen kann der Verfügungsberechtigte nur insoweit verrechnen, als er von dem Berechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift Ersatz verlangen kann (BGH, Urt. v. 20. November 2003, III ZR 131/03, VIZ 2004, 121 f.).
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