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   BGH, 14.03.2002 - III ZR 147/01   

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https://dejure.org/2002,1377
BGH, 14.03.2002 - III ZR 147/01 (https://dejure.org/2002,1377)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2002 - III ZR 147/01 (https://dejure.org/2002,1377)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 (https://dejure.org/2002,1377)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    FStrG § 8; GBBerG § 9; BGB §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1
    Leitungsrecht: Kostentragung für Schutzrohrverlängerung bei Straßenverbreiterung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beitrittsgebiet - Verbreiterung einer Straße - Erdgasleitung - Schutzrohrverlängerung - Öffentlicher Straßenraum - Beschränkt persönliche Dienstbarkeit - Dingliche Sicherung - Kostentragung

  • Judicialis

    FStrG § 8; ; GBBerG § 9; ; BGB § 1090 Abs. 2; ; BGB § 1023 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten der Sicherung einer Erdgasleitung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 37 (Entscheidungsbesprechung)

    FStrG § 8; GBBerG § 9; BGB §§ 1090, 1023
    Energieversorgung - Beitrittsgebiet - Kostentragung für straßenbaubedingte Leitungssicherung

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 477
  • WM 2002, 2113
  • DVBl 2002, 1432 (Ls.)
  • BauR 2002, 1531
  • ZfBR 2002, 597 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99

    Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - III ZR 147/01
    a) Kann die Befugnis eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, nur auf einer (fortdauernden) straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung - StraßenVO - vom 22. August 1974, DDR-GBl. I S. 515) beruhen, so sind nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig gewordene Verlegung oder Sicherung der Versorgungsleitung entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen (Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).

    Der Nachweis, daß der Grundstückseigentümer mit dem begünstigten Energieversorgungsunternehmen oder dessen Rechtsvorgänger vor der Verlegung der Leitung eine Nutzungsvereinbarung getroffen hatte - wie dies nach der jeweils bei Errichtung der Leitung geltenden Energieverordnung der DDR für die Begründung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts eigentlich notwendig war (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) -, muß nicht geführt werden (Senatsurteil aaO S. 48).

    Da die Parteien keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffen haben, hat die Klägerin nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Kosten der straßenbaubedingten Leitungsänderung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.Rspr.Nachw.; zuletzt Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - III ZR 147/01
    a) Kann die Befugnis eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, nur auf einer (fortdauernden) straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung - StraßenVO - vom 22. August 1974, DDR-GBl. I S. 515) beruhen, so sind nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig gewordene Verlegung oder Sicherung der Versorgungsleitung entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen (Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).

    Da die Parteien keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffen haben, hat die Klägerin nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Kosten der straßenbaubedingten Leitungsänderung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.Rspr.Nachw.; zuletzt Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00

    Leitungsrecht für Trinkwasserleitung bei Verlegung einer Straßenbrücke

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - III ZR 147/01
    a) Kann die Befugnis eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, nur auf einer (fortdauernden) straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung - StraßenVO - vom 22. August 1974, DDR-GBl. I S. 515) beruhen, so sind nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig gewordene Verlegung oder Sicherung der Versorgungsleitung entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen (Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).

    Läge der Fall so, so handelte es sich bei den hier vorgenommenen Änderungen nur um tatsächliche Auswirkungen der Verpflichtung, die im Straßenbereich befindliche Leitung - ohne Kostenerstattungsanspruch - den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 129, 138).

  • BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01

    Entstehung einer Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung an

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - III ZR 147/01
    Da die Parteien keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffen haben, hat die Klägerin nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Kosten der straßenbaubedingten Leitungsänderung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.Rspr.Nachw.; zuletzt Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 29.09.2005 - III ZR 27/05

    Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen durch neue Trassenführung im

    Erfordert die neue Trassenführung einer Straße im Beitrittsgebiet die Änderung von Versorgungsleitungen, die durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert sind, hat grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Kosten zu tragen und nicht das Versorgungsunternehmen, dessen Berechtigung zur Nutzung der alten Trasse auf Sondernutzungsgenehmigungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO-DDR beruht (Fortführung des Senatsurteils vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, 2113).

    Das Nutzungsrecht der Beklagten für die von den Straßenbaumaßnahmen betroffenen Teile der Erdgasleitungen beruhte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Revision auch nicht beanstandet wird, nicht nur auf den nicht "enteignungsfesten" Sondernutzungserlaubnissen (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45 ff, 51; 138, 266, 274 ff und vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, 2113, 2114).

    Maßgebend sind die am 3. Oktober 1990 beziehungsweise am 25. Dezember 1993 herrschenden tatsächlichen Verhältnisse (Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2114).

    Der Nachweis, dass der Grundstückseigentümer mit dem begünstigten Versorgungsunternehmen oder dessen Rechtsvorgänger vor der Leitungsverlegung eine Nutzungsvereinbarung getroffen hatte - wie dies nach dem DDR-Recht für die Begründung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts eigentlich notwendig war (vgl. eingehend dazu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) -, muss nicht geführt werden (BGHZ aaO, S. 48 und Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO).

    Vor ihrer Inanspruchnahme durch den Bau der neuen Trasse der L 55 waren die von den hier maßgebenden Bauarbeiten betroffenen Grundstücke jedoch nicht Bestandteil eines Verkehrsweges einschließlich Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2115 m.w.N.).

    c) Aufgrund der der Beklagten im Bereich der Baumaßnahmen zustehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat sie nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BGB nicht die Kosten der straßenbaubedingten Änderungen an den Ferngasleitungen zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2115 m.w.N.).

    Die dingliche Sicherung ihres Leitungsrechts würde der Beklagten allerdings, worauf die Revision mit Recht hinweist, nichts nützen, wenn die hier vorgenommenen Änderungen an den Leitungen nur tatsächliche Auswirkungen der - sich auf andere, nicht enteignungsrechtlich geschützte Leitungsteile beziehenden - Verpflichtung der Beklagten wären, ihre Anlagen ohne Kostenerstattung den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 129, 138 m.w.N. und vom 14. März 2002 aaO, S. 2115).

    Ob und inwieweit die in den Sondernutzungserlaubnissen enthaltenen Bedingungen und die Bestimmungen der DDR-StraßenVO auch nach deren Außerkrafttreten noch Bedeutung haben (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2114), kann dahinstehen.

  • BGH, 06.02.2004 - V ZR 196/03

    Wirksamkeit einer Dienstbarkeit für eine Trafostation auf einem jeweils im

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Mitnutzungsrecht nach § 29 EnV 1988 mangels einer zwangsweisen Anordnung nach § 29 Abs. 4 EnV 1988 i.V.m. § 17 Abs. 2 Baulandgesetz nur auf Grund einer Zustimmung des Eigentümers entstehen konnte (vgl. dazu: BGHZ 144, 29, 31 ff.; Urt. v. 14. März 2002, III ZR 147/01, WM 2002, 2113, 2114; Beschl. v. 14. Januar 1999, III ZR 12/98, WM 1999, 740, 741).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03

    Arbeiten an Versorgungsleitungen: Kostentragungspflicht

    Der Nachweis, dass der Grundstückseigentümer mit dem begünstigten Energieversorgungsunternehmen oder dessen Rechtsvorgänger vor der Verlegung der Leitung eine Nutzungsvereinbarung getroffen hatte, wie dies nach der jeweils bei Errichtung der Leitung geltenden Energieverordnung der DDR für die Begründung energierechtlichen Benutzungsrechts eigentlich notwendig war, muss nicht geführt werden (vgl. BGH WM 2002 S. 2113, 2114; Eickmann, Grundbuchbereinigungsgesetz, § 9 Rdnr. 7).

    (vgl. BGH WM 2002 S. 2113, 2115).

  • BGH, 01.07.2004 - III ZR 40/04

    Tragung der Kosten der Verlegung einer Versorgungsleitung

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist allerdings § 8 Abs. 2a, 8, 10 FStrG nicht entsprechend heranzuziehen, wenn die Versorgungsleitung, wie hier, auf einem Privatgrundstück verlegt ist (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, 2113, 2114).
  • OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 5 U 36/06

    Öffentliche Energieversorgung: Verständnis des Merkmals der Nutzung einer Anlage

    Dem entspricht es, wenn in einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofes davon die Rede ist, es komme für die Belastung mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit darauf an, dass sich am 3. Oktober 1990 Energiefortleitungsanlagen auf dem Grundstück "befunden" haben (BGH LKV 2002, 486).
  • OLG Köln, 17.08.2011 - 11 U 16/11

    Widerklagend geltend gemachte Ansprüche des auf Zahlung von Werklohn in Anspruch

    d) Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, sind den Beklagten etwaige Fehler des Streithelfers nicht als Mitverschulden (§ 254 BGB) zuzurechnen; der Streithelfer ist als Statiker nicht Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Beklagten als Bauherren gegenüber der Klägerin als Architektin (BGH BauR 2002, 1531 = NJW-RR 2002, 1591 = NZBau 2002, 616; Senat BauR 2007, 910, 911).
  • OLG Naumburg, 24.11.2003 - 1 U 49/03

    Kostentragung bei Verlegung eines im Eigentum eines Versorgungsunternehmens

    Selbst wenn man von einer Veranlassung der Leitungsverlegung durch die Klägerin ausginge, steht einem entsprechenden Kostenübernahmeanspruch der Beklagten gegen die Klägerin entgegen, dass das Veranlassungsprinzip, auf das sich die Beklagte insoweit beruft, gerade nicht als eine allgemeine, quasi übergesetzliche Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung anerkannt ist, sondern nur gilt, soweit es hierfür eine konkrete gesetzliche Regelung gibt (so BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. BGHZ 123, 166, 168; BGHZ 125, 293, 296; BGHZ 138, 266, 270; ebenso OLG Naumburg, Urteil v. 29. Juni 2000 - 4 U 37/00 -, nachfolgend bestätigt durch BGHZ 148, 129 = NJW 2001, 3057; sowie Urteil vom 19. April 2001 - 2 U 242/00 - , nachfolgend bestätigt durch Urt. des BGH vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 -).
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