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   BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02   

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BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02 (https://dejure.org/2004,1678)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2004 - III ZR 432/02 (https://dejure.org/2004,1678)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2004 - III ZR 432/02 (https://dejure.org/2004,1678)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VermG §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 3 Satz 1, 7 Abs. 7 Satz 2, 11b Abs. 1
    Nutzungsherausgabeanspruch der Juwish Material Claims against Germany Inc. gegen den gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben des früheren jüdischen Eigentümers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen für ein Grundstück auf dem Gebiet der ehemaligen DDR - Während DDR-Zeit begründete staatliche Verwaltung über während der NS-Zeit enteignetes Grundstück - Anforderungen an die Geltendmachung des Anspruchs - Bestehen eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesetzlicher Vertreter als Verfügungsberechtigter; Nutzungsherausgabeanspruch der ICC gegen gesetzlichen Vertreter unbekannter Erben früherer jüdischer Eigentümer

  • Judicialis

    VermG § 1 Abs. 6; ; VermG § 2 Abs. 3 Satz 1; ; VermG § 7 Abs. 7 Satz 2; ; VermG § 11b Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Verfügungsberechtigten; Umfang des Nutzungsherausgabeanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermögensrecht - Verfügungsberechtigter im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 30 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 1, 2, 7, 11b VermG
    Verfügungsberechtigter nach VermG und Nutzungsherausgabeanspruch der JCC (Prof. Dr. Angela Kolb; Neue Justiz 8/2004, S. 358-359)

Papierfundstellen

  • BGHZ 158, 376
  • NJ 2004, 358
  • FamRZ 2004, 1168
  • WM 2004, 2394
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.02.2002 - III ZR 107/01

    Keine Rechenschaftspflicht des staatlichen Verwalters gegenüber

    Auszug aus BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02
    gegen den gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben des früheren jüdischen Eigentümers (Weiterentwicklung des Senatsurteils vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408).

    Denn an die Stelle des ursprünglich eingetragenen Eigentümers, dessen Vermögensverlust auf die NS-Verfolgung zurückging, war hier - anders als in den Fällen, die den Senatsurteilen BGHZ 137, 183, BGHZ 148, 241 und vom 21. Februar 2002 (III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408) zugrunde lagen - kein anderer Eigentümer getreten, dessen Rechtsstellung durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung selbständig betroffen worden wäre.

    So hat der Senat wiederholt Fälle zu entscheiden gehabt, in denen sowohl der Eigentümer als auch der staatliche Verwalter als Verfügungsberechtigte der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen waren und der staatliche Verwalter in einen doppelten Rechte- und Pflichtenkreis eingebunden war (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 183, 191; BGHZ 148, 241, 244, 250 f; vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408, 409).

    Aus dem Senatsurteil vom 21. Februar 2002 (III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408, 409) ergibt sich nichts anderes, auch wenn dieses die mißverständliche Wendung enthält, der bisherige Eigentümer sei nach dem 31. Dezember 1992 "allein" Verfügungsberechtigter gewesen.

    Er hat deshalb den staatlichen Verwalter wegen seiner Aufwendungsersatzansprüche entsprechend § 670 BGB grundsätzlich an den Eigentümer des verwalteten Vermögenswerts verwiesen, eine Inanspruchnahme des Restitutionsberechtigten durch den Verfügungsberechtigten auf Kostenerstattungsansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG beschränkt sowie dem Restitutionsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegen den gesetzlichen Vertreter des zuvor von der staatlichen Verwaltung betroffenen Voreigentümers versagt (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408, 409).

  • BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters

    Auszug aus BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02
    Denn an die Stelle des ursprünglich eingetragenen Eigentümers, dessen Vermögensverlust auf die NS-Verfolgung zurückging, war hier - anders als in den Fällen, die den Senatsurteilen BGHZ 137, 183, BGHZ 148, 241 und vom 21. Februar 2002 (III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408) zugrunde lagen - kein anderer Eigentümer getreten, dessen Rechtsstellung durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung selbständig betroffen worden wäre.

    So hat der Senat wiederholt Fälle zu entscheiden gehabt, in denen sowohl der Eigentümer als auch der staatliche Verwalter als Verfügungsberechtigte der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen waren und der staatliche Verwalter in einen doppelten Rechte- und Pflichtenkreis eingebunden war (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 183, 191; BGHZ 148, 241, 244, 250 f; vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408, 409).

    aa) Zwar hat der Senat grundsätzlich und wiederholt entschieden, daß der Einordnung als Restitutionsverhältnis oder Verwalterverhältnis wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Wiedergutmachung von Teilungsunrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BGHZ 137, 183, 185 ff; BGHZ 148, 241).

    So hat der Senat im Urteil vom 5. Juli 2001 in einem Fall, in dem es dem Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Grundstücks wegen der nachfolgenden Restitution an den Berechtigten nicht möglich war, die Aufwendungsersatzansprüche des staatlichen Verwalters aus den ihm bis zur Restitution zugeflossenen Gebrauchsvorteilen zu erfüllen, diese Ansprüche der Höhe nach begrenzt und den staatlichen Verwalter, der auch im Verhältnis zum Restitutionsgläubiger Verfügungsberechtigter war, gegen diesen auf Ansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verwiesen (BGHZ 148, 241, 250 f).

  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 121/02

    Rechtsstellung des Erben nach kommissarischer Verwaltung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02
    Für dessen Anwendung, hier der Bestimmung des § 1 Abs. 6 VermG, ist es ohne Bedeutung, daß der nach der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz angeordnete Vermögensverfall als nichtig angesehen wird (vgl. BVerwGE 98, 261, 263; BGHZ - GSZ - 16, 350, 352 ff; grundlegend zu dieser Verordnung unter dem Gesichtspunkt des Entzugs der Staatsangehörigkeit BVerfGE 23, 98); denn das Vermögensgesetz will auch und gerade Vermögensentziehungen des NS-Staates wiedergutmachen, die nicht zu einem Verlust des Eigentums geführt haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 258, 260 f).

    Ferner waren Erben des eingetragenen Eigentümers nicht bekannt, so daß auch nicht in Betracht kam, etwa außerhalb eines vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen geführten Verwaltungsverfahrens durch eine auf einer Erbscheinserteilung beruhenden Grundbuchberichtigung - bei Rücknahme oder Erledigterklärung des von der Klägerin gestellten Rückgabeantrags (zu einer solchen Konstellation vgl. das Senatsurteil BGHZ 153, 258, 264 f, 268) - ihre Rechte wiederherzustellen.

    Soweit die Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 153, 258, 264 f meint, bei dem von der Beklagten vertretenen Eigentümer könne es sich nicht um den früheren jüdischen Eigentümer oder dessen Erben gehandelt haben, weil diese ungeachtet der weiterbestehenden Grundbucheintragung das Eigentum an dem Grundstück verloren hätten, liegt dem eine Sichtweise zugrunde, die mit der Bestellung nach § 11b Abs. 1 VermG nicht in Einklang steht.

  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02
    Denn an die Stelle des ursprünglich eingetragenen Eigentümers, dessen Vermögensverlust auf die NS-Verfolgung zurückging, war hier - anders als in den Fällen, die den Senatsurteilen BGHZ 137, 183, BGHZ 148, 241 und vom 21. Februar 2002 (III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408) zugrunde lagen - kein anderer Eigentümer getreten, dessen Rechtsstellung durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung selbständig betroffen worden wäre.

    So hat der Senat wiederholt Fälle zu entscheiden gehabt, in denen sowohl der Eigentümer als auch der staatliche Verwalter als Verfügungsberechtigte der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen waren und der staatliche Verwalter in einen doppelten Rechte- und Pflichtenkreis eingebunden war (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 183, 191; BGHZ 148, 241, 244, 250 f; vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408, 409).

    aa) Zwar hat der Senat grundsätzlich und wiederholt entschieden, daß der Einordnung als Restitutionsverhältnis oder Verwalterverhältnis wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Wiedergutmachung von Teilungsunrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BGHZ 137, 183, 185 ff; BGHZ 148, 241).

  • BVerwG, 21.08.2000 - 8 B 178.00

    Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht und Hinwirkungspflicht durch

    Auszug aus BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02
    In Rechtsprechung und Literatur wird insoweit einhellig zugrunde gelegt, daß die Begriffe Eigentum oder Verfügungsmacht auf die formale Inhaberschaft eines Rechts abstellen (vgl. BVerwG VIZ 2000, 717; BVerwG VIZ 2001, 200, 203; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 2 Rn. 43; Brettholle/Köhler-Apel, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 2 VermG Rn. 59; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 2 VermG Rn. 191 f).

    Ob die Verfügungsmacht im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG von Gesetzes wegen bestehen muß oder ob sie auch durch eine rechtsgeschäftliche Erklärung verliehen werden kann (so etwa Wasmuth, aaO Rn. 192), hat das Bundesverwaltungsgericht für fraglich gehalten, aber offengelassen (VIZ 2000, 717, 718).

  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

    Auszug aus BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02
    Für dessen Anwendung, hier der Bestimmung des § 1 Abs. 6 VermG, ist es ohne Bedeutung, daß der nach der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz angeordnete Vermögensverfall als nichtig angesehen wird (vgl. BVerwGE 98, 261, 263; BGHZ - GSZ - 16, 350, 352 ff; grundlegend zu dieser Verordnung unter dem Gesichtspunkt des Entzugs der Staatsangehörigkeit BVerfGE 23, 98); denn das Vermögensgesetz will auch und gerade Vermögensentziehungen des NS-Staates wiedergutmachen, die nicht zu einem Verlust des Eigentums geführt haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 258, 260 f).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

    Auszug aus BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02
    Für dessen Anwendung, hier der Bestimmung des § 1 Abs. 6 VermG, ist es ohne Bedeutung, daß der nach der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz angeordnete Vermögensverfall als nichtig angesehen wird (vgl. BVerwGE 98, 261, 263; BGHZ - GSZ - 16, 350, 352 ff; grundlegend zu dieser Verordnung unter dem Gesichtspunkt des Entzugs der Staatsangehörigkeit BVerfGE 23, 98); denn das Vermögensgesetz will auch und gerade Vermögensentziehungen des NS-Staates wiedergutmachen, die nicht zu einem Verlust des Eigentums geführt haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 258, 260 f).
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 430/02

    Begriff des Zustehens; Anforderungen an die schriftliche Geltendmachung des

    Auszug aus BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02
    Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Juli 2003 (V ZR 430/02 - VIZ 2003, 526, 528 f unter B II 2) entschieden hat, ist zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs im Sinn von § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den Verfügungsberechtigten ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen kann, daß er die Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht.
  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98

    Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung

    Auszug aus BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02
    Diese Rechtsnachfolge ist nicht auf den Rückgabeanspruch nach § 3 VermG beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die Nutzungsherausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die - abweichend vom Grundsatz, daß der Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheids Teil des Vermögens des Verfügungsberechtigten bleibt - unter anderem deshalb eingeführt worden sind, um einen Beitrag zur zügigen Rückübereignung der zu restituierenden Immobilien zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323; BGHZ 141, 232, 235 f).
  • BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97

    Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe gezogener Nutzungen

    Auszug aus BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02
    Diese Rechtsnachfolge ist nicht auf den Rückgabeanspruch nach § 3 VermG beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die Nutzungsherausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die - abweichend vom Grundsatz, daß der Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheids Teil des Vermögens des Verfügungsberechtigten bleibt - unter anderem deshalb eingeführt worden sind, um einen Beitrag zur zügigen Rückübereignung der zu restituierenden Immobilien zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323; BGHZ 141, 232, 235 f).
  • BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 27.99

    Auskehrung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung; Berechtigter;

  • BGH, 30.11.2007 - V ZR 60/07

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten gegen den

    b) Der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte ist Verfügungsberechtigter, wenn er die Verwaltung des Grundstücks tatsächlich wie ein Eigentümer übernimmt (Fortführung von BGHZ 158, 376).

    Sie kann vielmehr auch aufgrund einer Bestellung zum gesetzlichen Vertreter des Eigentümers nach § 11b VermG (BGHZ 158, 376, 383 f.) oder nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB entstehen.

    Dann tritt er in die Rolle des Eigentümers und ist wie dessen bestellter gesetzlicher Vertreter (dazu: BGHZ 158, 376, 384) Verfügungsberechtigter.

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2006 - 2 UF 197/06

    Verweigerung der Mitwirkung der Kinder an einer gerichtlich angeordneten

    Andernfalls würde das bei Feststellung der Vaterschaft grundsätzlich bestehende Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern sowie das Recht der Kinder auf Umgang mit dem Vater bis zu deren Volljährigkeit vereitelt, was mit der auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte immer wieder hervorgehobenen Bedeutung der Beziehungen zwischen einem Elternteil und seinem Kind unvereinbar ist (vgl. u.a. EGMR v. 19.06.2003 - Beschwerde Nr. 46165/99 in Sachen Nekvedavicius gg. BRD, Kurzwiedergabe unter Anm. d. Redaktion FamRZ 2004, 1168).
  • OLG Brandenburg, 14.09.2022 - 11 U 60/17

    Umfang der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils; Beginn der Verjährung des

    In Rechtsprechung und Literatur wird insoweit einhellig zugrunde gelegt, dass die Begriffe Eigentum oder Verfügungsmacht auf die formale Inhaberschaft eines Rechts abstellen (BGH, Urteil vom 8.4.2004, III ZR 432/02, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 15.11.2000, 8 C 27/99, Rn. 36).

    Ausreichend ist hierfür, dass der Verfügende faktisch eine Rechtsstellung inne hatte, die ihn zu Verfügungen über den Vermögenswert berechtigte (BGH, Urteil vom 8.4.2004, III ZR 432/02, Rn. 11).

  • OLG Brandenburg, 09.11.2011 - 4 U 137/10

    Haftung eines Gebäudeeigentümers wegen Eindringen von Ungeziefer und Feuchtigkeit

    Erteilt der inzwischen bekannte Eigentümer, der lediglich deswegen nicht eigenständig tätig werden kann, weil der gesetzliche Vertreter noch nicht gemäß § 11b Abs. 3 VermG abberufen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2004, III ZR 432/02, Rz. 12), diesem eine Weisung, wird darin unmittelbar das Interesse des Eigentümers dokumentiert.
  • OLG Brandenburg, 22.02.2018 - 5 U 30/17

    Klage auf Zahlung von Nutzungsentschädigung: Klageänderung durch Erweiterung des

    Die dort zitierte Entscheidung (BGHZ 158, 376, juris Rz. 12) betrifft die Verfügungsbefugnis eines Verwalters, der für sämtliche unbekannte Erben bestellt war.
  • KG, 27.01.2006 - 25 U 63/04

    Restitution von in der ehemaligen DDR belegenen Grundstücken: Auswirkungen der

    In der Rechtsprechung und Literatur wird insoweit einhellig zugrunde gelegt, dass die Begriffe Eigentum oder Verfügungsmacht auf die formale Inhaberschaft eines Rechts abstellen (BGH VIZ 2004, 318 - 321 m.w.N. u.a. auf BVerwG VIZ 2000, 717; VIZ 2001, 203).
  • OLG Brandenburg, 18.03.2010 - 5 U 37/09

    Restitutionsrecht: Pflicht des Grundstückseigentümers zur Erteilung von Weisungen

    Der gesetzliche Vertreter tritt durch den Bestellungsakt an die Stelle des Vertretenen, dessen Rechte hierdurch beschränkt werden (BGH VIZ 2004, 318; Giesselmann, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11b VermG Rn. 19 und 28).
  • KG, 13.02.2006 - 16 U 17/05

    Anspruch des Rückübertragungsberechtigten an einem Grundstück im Beitrittsgebiet

    Erforderlich ist aber weiter, dass der Berechtigte dem Verfügungsberechtigten ein Schreiben zukommen lässt, dem der Verfügungsberechtigte eine vorangegangene Willensbildung und eine Willenserklärung dahin entnehmen kann, dass der Berechtigte die Herausgabe der Nutzungen beansprucht (vgl. BGH III ZR 432/02; BGH VZR 444/02).
  • KG, 21.02.2008 - 22 U 240/06

    Entschädigung jüdischer Berechtigter im Beitrittsgebiet: Grenzen der

    Deswegen wird zu Recht davon ausgegangen, dass das Eigentum nicht mehr den ursprünglichen Eigentümern zustand und - selbst bei entgegenstehender Grundbuchlage - es sich nicht um ausländisches Privatvermögen, sondern um inländisches Staatsvermögen bzw. Volkseigentum handelte (vgl. BGH mit Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 432/02 - BGHZ 158, 376 = VIZ 2004, 318 [319; 1.b]]).
  • KG, 21.12.2006 - 1 U 74/05
    Dabei ist auf die formale Rechtsinhaberschaft abzustellen ( BGHZ 158, 376 = ZOV 2004, 120).
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