Rechtsprechung
BGH, 16.01.1997 - III ZR 79/96 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Kommunale Haushaltsmittel - Kleingarten - Verpächteraufwand
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BKleingG § 5 Abs. 4, § 16 Abs. 1
Aufwendungsersatzanspruch des Verpächters einer Kleinkartenanlage - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1997, 1071
- MDR 1997, 446
- NVwZ 1997, 624 (Ls.)
- NJ 1997, 278
- WM 1997, 1298
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85
Pachtzins für Kleingärten
Auszug aus BGH, 16.01.1997 - III ZR 79/96
Der Gesetzgeber hielt dabei an dem Grundsatz der Pachtpreisbindung fest, wobei der gewählte Hochstpachtzins - der doppelte Betrag des ortsüblichen Pachtzinses für den erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau - aus sozialpolitischen Gründen (Schutz der sozial schwächeren Bevölkerungsschichten vor einer Verdrängung aus der Kleingartenpacht) ausgesprochen niedrig - gemessen an Art. 14 GG immer noch zu gering (vgl. BVerfGE 87, 114, 146 ff) - festgesetzt wurde.Hier so|lte der Erstattungsanspruch gemäß § 5 Abs. 4 BKleingG, der in der Begründung des Regierungsentwurfs als "Zuschlag auf den Pachtzins" bezeichnet worden ist (BT-Drucks. 9/1900 S. 15), einen gewissen (wenn auch letztlich immer noch ungenügenden, vgl. BVerfGE 87, 114, 149: keine Möglichkeit der Abwälzung öffentlichrechtlicher Lasten) Ausgleich schaffen: Den Verpächtern, die oft erhebliche Beträge für die Verbesserung bzw. Unterhaltung des Kleingartenlandes aufbringen, sollte die Möglichkeit gegeben werden, für bestimmte Aufwendungen für die Kleingartenanlage vom Pächter Erstattung zu verlangen, um auf diese Weise ihre (ohnehin schmale) Rendite zu erhalten bzw. zu verbessern.
Dieser Zweck des gesetzlichen Erstattungsanspruchs, der in gleicher Weise dem Anspruch auf Erstattung der Lasten des Grundstücks nach § 5 Abs. 5 BKleingG i.d.F.d. Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingGÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) zugrunde liegt (vgl. BT-Drucks. 12/6154 S. 6 unter Hinweis auf BVerfGE 87, 114 sowie S. 9), nämlich in Verbindung mit § 5 Abs. 1 BKleingG das "Leistungs-Gegenleistungsgefüge" insgesamt auf eine neue (verfassungsgemäße) Grundlage zu stellen, verbietet es, eine Einschränkung des Erstattungsanspruchs aufgrund vertraglicher Bestimmungen vorzunehmen, die unter ganz anderen (verfassungswidrigen) gesetzlichen Rahmenbedingungen zustandegekommen sind.
Zwar ist der Gesetzgeber bei der Regelung der Pachtzinsobergrenzen nur im Verhältnis zu privaten Verpächtern gehalten, Art. 14 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 87, 114, 115, wo die Unvereinbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur für Pachtverhältnisse mit privaten Verpächtern ausgesprochen worden ist); ihm wäre es daher möglich gewesen, hinsichtlich der Pachtzinsbegrenzung bzw. der Möglichkeit der Kostenüberwälzung für Aufwendungen oder öffentlich-rechtliche Lasten pächterfreundliche "Sonderregelungen" für öffentliche Verpächter zu treffen.
- BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76
Kleingarten
Auszug aus BGH, 16.01.1997 - III ZR 79/96
Die Reform diente vor allem dazu, dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1979 Genüge zu tun, wonach das Regelungssystem des alten Kleingartenrechts, bestehend aus einer Kombination von Kündigungsverbot, Ausschluß befristeter Verträge und Pachtpreisbindung, über den Rahmen einer nach Art. 14 GG zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums hinausgegangen ist (BVerfGE 52, 1).
- BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99
Übernahme öffentlicher Grundstückslasten durch den Pächter bei einem …
Der nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. dem Verpächter eingeräumte Anspruch auf Erstattung öffentlich-rechtlicher Lasten besteht ebenso wie der schon vorher in § 5 Abs. 4 BKleingG verankerte Aufwendungserstattungsanspruch kraft Gesetzes, benötigt also keine Grundlage im Vertrag (Senatsurteil vom 16. Januar 1997 - III ZR 79/96 - NJW 1997, 1071).Ungeachtet des Umstands, daß die aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG herrührenden durchgreifenden Bedenken gegen die ursprüngliche Pachtzinsbegrenzungsregelung nur Pachtverhältnisse mit privaten Verpächtern betroffen haben, hat der Gesetzgeber von Anfang an bis heute - abgesehen von der Überleitungsregelung des Art. 3 BKleingÄndG - im Interesse des sozialen Friedens unter den Kleingärtnern, insbesondere in sogenannten gemischten Kleingartenanlagen, bewußt und gewollt darauf verzichtet, hinsichtlich der Pachtzinsbegrenzung bzw. der Möglichkeit der Kostenüberwälzung für Aufwendungen oder öffentlich-rechtliche Lasten pächterfreundliche "Sonderregelungen" für öffentliche Verpächter zu schaffen (Senatsurteil vom 16. Januar 1997 aaO S. 1072).