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   OLG Hamm, 10.08.2021 - III-1 RVs 41/21   

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https://dejure.org/2021,37666
OLG Hamm, 10.08.2021 - III-1 RVs 41/21 (https://dejure.org/2021,37666)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.08.2021 - III-1 RVs 41/21 (https://dejure.org/2021,37666)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. August 2021 - III-1 RVs 41/21 (https://dejure.org/2021,37666)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Unterzeichung der Revisionsbegründung - Deutlich schreiben

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 45 Ns 46/20
  • OLG Hamm, 10.08.2021 - III-1 RVs 41/21
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 20.12.2016 - 1 RVs 94/16

    Strafurteil; Anforderungen an die Unterschrift des Richters

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2021 - 1 RVs 41/21
    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 07. Dezember 2006 - 2 St OLG Ss 260/06 -, Rn. 11, juris, mit Hinweisen zur Rspr. des BGH; vgl. auch zur richterlichen Unterschrift Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - III-1 RVs 94/16 -, juris, m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Einl. 129).
  • OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06

    Wahrung des Schriftformerfordernisses bei der Einlegung der Revision;

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2021 - 1 RVs 41/21
    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 07. Dezember 2006 - 2 St OLG Ss 260/06 -, Rn. 11, juris, mit Hinweisen zur Rspr. des BGH; vgl. auch zur richterlichen Unterschrift Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - III-1 RVs 94/16 -, juris, m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Einl. 129).
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