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   OLG Hamm, 29.01.2013 - III-3 Ws 19/13   

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https://dejure.org/2013,15182
OLG Hamm, 29.01.2013 - III-3 Ws 19/13 (https://dejure.org/2013,15182)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.2013 - III-3 Ws 19/13 (https://dejure.org/2013,15182)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Januar 2013 - III-3 Ws 19/13 (https://dejure.org/2013,15182)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Strafaussetzung; Bewährung; Widerruf, Bewährungszeit; Verlängerung; Rückwirkungszeitraum

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Strafaussetzung; Bewährung; Widerruf, Bewährungszeit; Verlängerung; Rückwirkungszeitraum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Begehung einer Straftat im "Rückwirkungszeitraum"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Vertrauensschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 3 Ws 438/09

    Widerruf; bewährungsfreie Zeit; Verlängerung; Vertrauensschutz

    Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2013 - 3 Ws 19/13
    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, nach der eine Straftat, die in dem "Rückwirkungszeitraum" zwischen dem Ende der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit und dem Erlass eines Bewährungszeitver-längerungsbeschlusses begangen wurde, grundsätzlich als Anlasstat für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen werden kann; im konkreten Einzelfall kann ein Widerruf indes unzulässig sein, wenn bei dem Verurteilten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beendigung der Bewährungszeit vorlag (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 20.10.2009 - 3 Ws 386/09 - , und Senat, Beschluss vom 19.11.2009 - 3 Ws 438/09 - ).

    - 3 Ws 386/09 - und vom 19. November 2009 - 3 Ws 438/09 - , jeweils mit zahlr.

    - 3 Ws 438/09 - , beide mit ausführlicher Argumentation und zahlr.

    Da entscheidend nur sein kann, dass der Verurteilte sich bei der Begehung der innerhalb des "Rückwirkungszeitraumes" liegenden Tat nicht "bewährungsfrei" fühlen durfte, liegt ein schutzwürdiges Vertrauen auch dann nicht vor, wenn die Kenntnis von der Prüfung der Bewährungszeitverlängerung oder des Widerrufes der Strafaussetzung zwar erst nach dem Ende der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit, aber zumindest vor der Begehung der innerhalb des "Rückwirkungszeitraumes" liegenden Tat erlangt wurde (so Hubrach, a.a.O., und OLG Düsseldorf, a.a.O.; vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 Ws 438/09 -, Rdnr. 13 ).

  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 3 Ws 386/09

    Widerruf; bewährungsfreie Zeit; Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2013 - 3 Ws 19/13
    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, nach der eine Straftat, die in dem "Rückwirkungszeitraum" zwischen dem Ende der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit und dem Erlass eines Bewährungszeitver-längerungsbeschlusses begangen wurde, grundsätzlich als Anlasstat für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen werden kann; im konkreten Einzelfall kann ein Widerruf indes unzulässig sein, wenn bei dem Verurteilten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beendigung der Bewährungszeit vorlag (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 20.10.2009 - 3 Ws 386/09 - , und Senat, Beschluss vom 19.11.2009 - 3 Ws 438/09 - ).

    - 3 Ws 386/09 - und vom 19. November 2009 - 3 Ws 438/09 - , jeweils mit zahlr.

    b) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, nach der eine Straftat, die in dem "Rückwirkungszeitraum", d.h. zwischen dem Ende der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit und dem Erlass des Bewährungszeitverlängerungsbeschlusses, begangen wurde, grundsätzlich als Anlasstat für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen werden kann (Senat, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 3 Ws 386/09 - und vom 19. November 2009.

  • OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10

    Verlängerung der Bewährungszeit; Anschluss an die bisherige Verlängerung trotz

    Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2013 - 3 Ws 19/13
    Nachw. auch zur Gegenauffassung; wie hier auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04 - ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2005 - III-3 Ws 50/05 - ; OLG Dresden, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 Ws 197/10 - ; OLG Rostock, Beschluss vom 7. Dezember 2010.
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - 3 Ws 50/05

    Widerruf der Strafaussetzung bei erneuter Straftat nach Ende der ursprünglichen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2013 - 3 Ws 19/13
    Nachw. auch zur Gegenauffassung; wie hier auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04 - ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2005 - III-3 Ws 50/05 - ; OLG Dresden, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 Ws 197/10 - ; OLG Rostock, Beschluss vom 7. Dezember 2010.
  • OLG Brandenburg, 17.03.2004 - 1 Ws 29/04

    Vertrauensschutzgrundsatz bei dem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung;

    Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2013 - 3 Ws 19/13
    Nachw. auch zur Gegenauffassung; wie hier auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04 - ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2005 - III-3 Ws 50/05 - ; OLG Dresden, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 Ws 197/10 - ; OLG Rostock, Beschluss vom 7. Dezember 2010.
  • OLG Brandenburg, 23.11.2020 - 1 Ws 137/20

    Widerruf, Strafaussetzung, Kettenverlängerung, neue Straftaten

    b) Die Strafvollstreckungskammer konnte die Verlängerung der Bewährungszeit auch nicht auf die der Verurteilung vom 14. Januar 2020 zugrundeliegende Tat vom 15. Juli 2019 stützen, weil diese Tat zwischen dem Ablauf der ursprünglich bis zum 16. März 2019 festgesetzten Bewährungszeit und vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses vom 26. Juli 2019 begangen worden ist und der Verur-teilte auch keine Kenntnis von einer beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit hatte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 Ws 176/09-, juris; KG Berlin, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11- juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 3 Ws 331/08- juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2007- 1 Ws 41/07-, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Juli 2009 - 1 Ws 251/09-, juris Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 1 Ws 451/13-, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04- juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11- OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2015 - 22 Ws 19/15-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-3 Ws 19/13- juris; OLG Rostock, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - I Ws 335/10-, juris).

    b) Die Strafvollstreckungskammer konnte die Verlängerung der Bewährungszeit auch nicht auf die der Verurteilung vom 14. Januar 2020 zugrundeliegende Tat vom 15. Juli 2019 stützen, weil diese Tat zwischen dem Ablauf der ursprünglich bis zum 16. März 2019 festgesetzten Bewährungszeit und vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses vom 26. Juli 2019 begangen worden ist und der Verur-teilte auch keine Kenntnis von einer beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit hatte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 Ws 176/09-, juris; KG Berlin, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11- juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 3 Ws 331/08- juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2007- 1 Ws 41/07-, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Juli 2009 - 1 Ws 251/09-, juris Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 1 Ws 451/13-, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04- juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11- OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2015 - 22 Ws 19/15-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-3 Ws 19/13- juris; OLG Rostock, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - I Ws 335/10-, juris).

    b) Die Strafvollstreckungskammer konnte die Verlängerung der Bewährungszeit auch nicht auf die dem Strafbefehl vom 14. Januar 2020 zugrundeliegende Tat vom 15. Juli 2019 stützen, weil diese Tat zwischen dem Ablauf der ursprünglich bis zum 16. März 2019 festgesetzten Bewährungszeit und vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses vom 26. Juli 2019 begangen worden ist und der Beschwerdeführer auch keine Kenntnis von einer (ersten) beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit hatte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 Ws 176/09-, juris; KG Berlin, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11- juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 3 Ws 331/08- juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 1 Ws 41/07 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Juli 2009 - 1 Ws 251/09-, juris Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 1 Ws 451/13 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04 - juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11 - OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2015 - 22 Ws 19/15-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-3 Ws 19/13- juris; OLG Rostock, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - I Ws 335/10-, juris).

  • OLG Saarbrücken, 22.03.2016 - 1 Ws 20/16

    Widerruf der Strafaussetzung: Erneute Straftatbegehung zwischen Ablauf der

    Dabei schließt sich nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch eine solche nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit angeordnete Verlängerung - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 1995, 437 - juris Rn. 20) - rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2001 - 1 Ws 147/01 - und vom 1. September 2010 - 1 Ws 154/10 - OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127 f. - juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.2013 - III-3 Ws 19/13, juris Rn. 10; OLG Dresden Rpfleger 2011, 114 ff. - juris Rn. 17; OLG Rostock, Beschl. v. 07.12.2010 - I Ws 335/10, juris Rn. 11; KG StV 2012, 484 - juris Rn. 7; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 Ws 635/13, 1 Ws 636/13, juris Rn. 3; Thüringer OLG, Beschl. v. 11.12.2013 - 1 Ws 451/13, juris Rn. 13; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2015 - 22 Ws 19/15, juris Rn. 16; Fischer, a. a. O., § 56f Rn. 17c; LK-Hubrach, a. a. O., § 56f Rn. 42; a. A.: Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 56f Rn. 19: Beginn der weiteren Bewährungszeit "ab dem Zeitpunkt des Verlängerungsbeschlusses").

    Vielmehr muss der Verurteilte dann zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Tat damit rechnen, dass diese für das laufende Bewährungsverfahren trotz des Ablaufs der bislang geltenden Bewährungszeit noch Konsequenzen haben könnte (vgl. BVerfG NStZ 1995, 437 - juris Rn. 21; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2001 - 1 Ws 147/01 - und vom 1. September 2010 - 1 Ws 154/10 - OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127 f. - juris Rn. 11, 14 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.2013 - III-3 Ws 19/13, juris Rn. 11 f.; OLG Dresden Rpfleger 2011, 114 ff. - juris Rn. 19 ff.; OLG Rostock, Beschl. v. 07.12.2010 - I Ws 335/10, juris Rn. 14 f.; KG StV 2012, 484 - juris Rn. 7; Thüringer OLG, Beschl. v. 11.12.2013 - 1 Ws 451/13, juris Rn. 9, 14 f. unter Aufgabe seiner früheren, mit Beschluss vom 30.01.2007 - 1 Ws 41/07, NStZ-RR 2007, 220 f. vertretenen Rechtsauffassung; Fischer, a. a. O., § 56f Rn. 3a; LK-Hubrach, a. a. O., § 56f Rn. 44; offen gelassen: OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2015 - 22 Ws 19/15, juris Rn. 17; a. A.: KG, Beschl. v. 12.05.2009 - 2 Ws 176/09, juris Rn. 16 ff.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 Ws 635/13, 1 Ws 636/13, juris Rn. 4 ff.).

  • KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Begehung einer Straftat nach Ablauf

    Nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit begangene Taten kommen jedoch ausnahmsweise als Anlass für einen späteren Aussetzungswiderruf in Betracht, wenn im Einzelfall der Verurteilte noch vor Verübung der jeweiligen Straftat durch Hinweise auf eine mögliche Verlängerung der Bewährungszeit wegen einer früheren Straftat - etwa durch Kenntniserlangung von einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Bewährungszeit oder von einer Mitteilung des Gerichts, dass die Verlängerung geprüft werde - daran gehindert worden ist, ein dahingehendes Vertrauen zu bilden, ihm werde wegen des erfolgten Ablaufes der ursprünglichen Bewährungszeit die Strafe erlassen (vgl. HansOLG Hamburg, a.a.O., Rdn. 20; Brandenburgisches OLG a.a.O. m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. März 2016 - 1 Ws 20/16 - juris Rdn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-3 Ws 19/13 - juris Rdn. 11 f.; KG a.a.O. und Beschluss vom 13. August 2015 - 4 Ws 52/15 - juris Rdn. 24 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 06.03.2019 - 3 Ws 35/19

    Bewährungswiderruf bei Straftat nach Ablauf ursprünglicher Bewährungszeit

    Ein anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus dem Umstand, dass der Verurteilte vor der Begehung der erneuten Straftat in einem gerichtlichen Hinweisschreiben nicht nur auf die Möglichkeit eines Widerrufs, sondern gerade auf diejenige einer Verlängerung hingewiesen worden war (wie hier: OLG Oldenburg, B. v. 4.12.2013 - 1 Ws 635/13 -, juris [entgegen B. v. 20.9.2007 - 1 Ws 513-514/07]; KG Berlin, B. v. 12.5.2009 - 2 Ws 176/09, BeckRS 2009, 19078; OLG Köln, StV 2008, 262; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 221; a.A. jeweils unter Hinweis auf eine nur knapp begründete und dem Sachverhalt nach nicht gänzlich nachvollziehbare Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.2.1995 - 2 BvR 168/19; OLG Jena, B. v. 11.12.2013 - 1 Ws 451/13 -, BeckRS 2014, 9284 [entgegen B. v. 6.7.2009, VRS 117, 344]; OLG Hamm, B. v. 29.1.2013 - 3 Ws 19/13, BeckRS 2013, 11474; OLG Rostock, B. v. 7.12.2010 - I Ws 335/10, juris; OLG Düsseldorf, B. v. 23.2.2005 - 3 Ws 50/05, juris).
  • OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer nach Ablauf der

    Vielmehr kann nach zutreffender Auffassung, der sich der Senat anschließt, eine in der bewährungsfreien Zeit begangene Straftat dann einen Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen, wenn die Tat nicht nur rückwirkend in die Bewährungszeit fällt, sondern der Verurteilte bei Begehung der Nachtat zudem trotz Ablaufs der Bewährungszeit mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2018, 5 Ws 78/18 - 121 AR 113/18, juris, Rn. 25; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013, 1 Ws 451/13, juris, Rn. 22; OLG Rostock, Beschluss vom 7. Dezember 2010, I Ws 335/10 , juris, Rn. 14 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013, III-3 Ws 19/13, juris, Rn. 11 f.; jeweils m.w.N.).
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