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   OLG Hamm, 21.11.2011 - III-3 Ws 340/11   

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https://dejure.org/2011,9167
OLG Hamm, 21.11.2011 - III-3 Ws 340/11 (https://dejure.org/2011,9167)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2011 - III-3 Ws 340/11 (https://dejure.org/2011,9167)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. November 2011 - III-3 Ws 340/11 (https://dejure.org/2011,9167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befasstsein der Strafvollstreckungskammer mit dem Widerruf der Reststrafenaussetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a
    Befasstsein der StVK [Widerruf der Reststrafenaussetzung]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 100 StVK 1264/10
  • OLG Hamm, 21.11.2011 - III-3 Ws 340/11
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.08.1999 - 2 ARs 161/99

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2011 - 3 Ws 340/11
    Dies gilt auch dann, wenn sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Entscheidung der "bisherigen StVK" zur Bewährungszeitverlängerung nach vollständiger Strafverbüßung in der anderen Sache schon wieder auf freiem Fuß befand (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.08.1999 - 2 ARs 161/99 - ).

    - 2 ARs 161/99 -, Rdnr. 1 a.E. ).

  • BGH, 21.12.2010 - 2 ARs 441/10

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bewährungsaufsicht (Befasstsein)

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2011 - 3 Ws 340/11
    28. Januar 2010 Kenntnis von der Verurteilung vom 10. Februar 2009 und dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung erlangt hatte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10 -, Rdnr. 4 ).

    Dass diese Tatsachen nicht bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer in Kleve bekannt wurden, sondern beim (unzuständigen) Landgericht in Bielefeld, ist für das "Befasstsein" der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve mit der Widerrufsfrage unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10 -, Rdnr. 4 a.E. ).

  • OLG Hamm, 03.07.2012 - 3 Ws 150/12

    Sachliche und örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Dass sich das Bewährungsheft zum damaligen Zeitpunkt nicht bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund befand, sondern bei dem - unzuständigen - Amtsgericht Marl, ist für das "Befasstsein" der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10 - ; Senat, Beschluss vom 21. November 2011 - III-3 Ws 340/11 -, BeckRS 2012, 00110).

    Die damit einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund für die Entscheidung über die Widerrufsfrage entfiel auch nicht nachträglich deshalb, weil der Verurteilte am 5. Oktober 2011 zur Verbüßung der durch das Urteil vom 14. Dezember 2010 verhängten dreimonatigen Freiheitsstrafe in die JVA Bielefeld-Senne aufgenommen wurde oder er am 3. Januar 2012 wieder aus der Strafhaft entlassen wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2011 - III-3 Ws 340/11 -, BeckRS 2012, 00110).

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