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   FG Hamburg, 16.06.2004 - IV 116/01   

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https://dejure.org/2004,69266
FG Hamburg, 16.06.2004 - IV 116/01 (https://dejure.org/2004,69266)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2004 - IV 116/01 (https://dejure.org/2004,69266)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - IV 116/01 (https://dejure.org/2004,69266)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Analyseverfahren bei nur rezepturmäßigem Nachweis, falls aus einer Beschau verwertbare Probenergebnisse vorliegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Hamburg, 02.03.2005 - IV 150/03

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung - Berufung auf den

    Ausgehend von diesem Verständnis hat der beschließende Senat im Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 26.8.1988 (VII R 130/85, juris) und 3.12.1985 (VII R 124 u. 125/82, BFHE 145, S. 282) vom Ausführer einen urkundlichen Nachweis über den Herstellungsvorgang durch produktionsbezogene Unterlagen verlangt und einen bloß rezepturmäßigen Nachweis grundsätzlich nicht als ausreichend angesehen, weil die Einhaltung des Rezeptes verlässlich nur aufgrund von Produktionsaufzeichnungen über die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse festgestellt werden kann (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 16.6.2004 - IV 116/01 -, juris; Urteil vom 10.6.1993 - IV 43/91 H -, juris).
  • FG Hamburg, 13.05.2005 - IV 55/03

    Nachweispflichten eines Teilnehmers am HEDDA-Verfahren

    Für den nach Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 1222/94 zu erbringenden Beweis hat der erkennende Senat allerdings einen urkundlichen Nachweis verlangt, da die Einhaltung des Rezepts und damit der Produktionsvorgaben verlässlich nur aufgrund von Produktionsaufzeichnungen über die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse festgestellt werden könne (FG Hamburg, Urteil vom 16.6.2004, IV 116/01).
  • FG Hamburg, 15.03.2005 - IV 155/03

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung wegen ungenauer Warenbezeichnung und

    Zutreffend weist der Beklagte zunächst darauf hin, dass der Senat im Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 26.5.1988 ( VII R 130/85, juris) und 3.12.1985 ( VII R 124-125/82, juris) die Vorschriften der Verordnungen Nr. 3035/80 und Nr. 1222/94 in ständiger Rechtsprechung in der Weise ausgelegt hat, dass Ausfuhrerstattung nur gewährt werden kann, wenn der Ausführer die für die Herstellung der Ausfuhrwaren verwendeten Grunderzeugnisse - bzw. Verarbeitungserzeugnisse oder gleichgestellten Erzeugnisse - angibt und Unterlagen besitzt und auf Verlangen der Behörde vorlegt, die für die Richtigkeit seiner Mengenangaben beweiskräftig sind und auf Grund derer die Erstattungsstelle die Richtigkeit der Mengenangaben über die Zusammensetzung der Ausfuhrwaren prüfen kann (FG Hamburg, Urteile v. 10.6.1993, IV 43/91 H; v. 25.4.2001, IV 346/98; v. 16.6.2004, IV 116/01 und v. 2.9.2004, IV 78/02).
  • FG Hamburg, 24.11.2009 - 4 K 207/06

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung - produktionsbezogener

    Vor dem Hintergrund des vorstehend skizzierten Normgefüges hat der erkennende Senat im Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 26.05.1988 (VII R 130/85, juris) und 03.12.1985 (VII R 124 u. 125/82, BFHE 145, S. 282) bislang vom Ausführer regelmäßig einen urkundlichen Nachweis über den Herstellungsvorgang durch produktionsbezogene Unterlagen verlangt und einen bloß rezepturmäßigen Nachweis grundsätzlich nicht als ausreichend angesehen, weil die Einhaltung des Rezeptes verlässlich nur aufgrund von Produktionsaufzeichnungen über die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse festgestellt werden kann (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 16.06.2004 - IV 116/01 -, juris; Urteil vom 10.06.1993 - IV 43/91 H -, juris).
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