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   BFH, 16.07.1964 - IV 372/62   

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BFH, 16.07.1964 - IV 372/62 (https://dejure.org/1964,10112)
BFH, Entscheidung vom 16.07.1964 - IV 372/62 (https://dejure.org/1964,10112)
BFH, Entscheidung vom 16. Juli 1964 - IV 372/62 (https://dejure.org/1964,10112)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 25.10.1963 - IV 373/60 U

    Der Begriff der "leitenden" bzw. "eigenverantwortlichen" Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 16.07.1964 - IV 372/62
    Bei einer Personengesellschaft genügt für die Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit im Sinne des EStG nF § 18 Abs. 1 Ziff 1 S 3, daß ein Gesellschafter in der im BFH-Urteil IV 373/60 U vom 1963-10-25 (BStBl 1963 III S 595) geschilderten Weise in dem ihm zugewiesenen Arbeitsbereich tätig ist.3.
  • BFH, 25.08.1966 - IV 3/64

    Zuordnung eines Autorenhonorars zu den Einkünften aus gewerblicher oder

    Der Streitwert ist nach dem steuerrechtlichen Interesse zu bemessen, das an einer bestimmten Entscheidung besteht, wobei es nur auf die einkommen steuerrechtlichen Auswirkungen ankommt, während die Auswirkungen auf die Gewerbesteuer außer Betracht bleiben, da die Feststellungen im Feststellungsverfahren keine Bindung für die Gewerbesteuer erzeugen (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- I 147/59 vom 29. März 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Reichsabgabenordnung, § 320, Rechtsspruch 21; IV 372/62 vom 16. Juli 1964, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1965 S. 67).

    Insoweit hat die Rechtsprechung angenommen, daß die Einkommensteuer im Regelfall 25 v. H. des Gewinnbetrages ausmachen werde, daß aber dieser Prozentsatz durch die Höhe der Gewinnanteile der Gesellschafter und des dadurch bedingten progressiven Steuersatzes beeinflußt werde, so daß bei Gewinnanteilen über 15 000 DM der Prozentsatz angemessen erhöht werden müsse (vgl. die BFH-Urteile I 268/60 U, a. a. O.; IV 372/62, a. a. O.; IV 284/64 vom 11. Februar 1965, HFR 1965 S. 364).

    Dieser Überlegung trug der erkennende Senat bereits im Urteil IV 372/62 Rechnung.

    Es handelte sich also um die an sich ins Veranlagungsverfahren gehörende Frage der Ermittlung des Charakters der zu versteuernden Einkünfte, die nur, weil über diese Frage allen Gesellschaftern gegenüber einheitlich entschieden werden muß, schon im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung zu prüfen ist (vgl. das Urteil IV 372/62).

    In dem zu beurteilenden Fall liegt es ähnlich wie in dem vom Senat durch das Urteil IV 372/62 entschiedenen.

  • BFH, 23.11.2000 - IV R 48/99

    Freiberufler-GbR mit berufsfremder Person

    Vielmehr reicht es aus, dass die Berufsträger die mit einem übernommenen Auftrag verbundenen Aufgaben untereinander aufteilen und jeder den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich aufgrund seiner Sachkenntnis eigenverantwortlich leitet (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 IV 372/62, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Einkommensteuergesetz --bis 1974--, § 18, Rechtsspruch 336, und vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727).
  • BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83

    Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im

    Es reicht aus, wenn sich die gemeinsam tätigen Berufsträger die mit der Leitung des Unternehmens und der eigenverantwortlichen Bearbeitung der Aufträge verbundenen Aufgaben untereinander aufteilen und jeder von ihnen in seinem Aufgabenbereich aufgrund seiner Fachkenntnis leitend und eigenverantwortlich tätig ist (BFH-Urteil vom 16. Juli 1964 IV 372/62 in Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, Einkommensteuergesetz -bis 1974-, § 18, Rechtsspruch 336).
  • BFH, 09.10.1986 - IV R 235/84

    Steuerberatung durch Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Innengesellschaft)

    Geht ein Angehöriger eines freien Berufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit einer berufsfremden Person eine GbR ein, so ist die GbR gewerbesteuerpflichtig, wenn die berufsfremde Person Mitunternehmer ist (s. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Februar 1956 I 84/55 U, BFHE 62, 277, BStBl III 1956, 103; vom 16. Juli 1964 IV 372/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 78; vom 8. Februar 1966 VI 204/64, BFHE 85, 94, BStBl III 1966, 246; vgl. auch Urteile vom 17. Januar 1980 IV R 115/76, BFHE 130, 58, BStBl II 1980, 336, und vom 11. Juni 1985 VIII R 254/80, BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584, zu Gesellschaften des Handelsrechts).
  • BFH, 12.03.1970 - IV 4/64

    Gewinnfeststellungsverfahren - Einkommensteuerliche Auswirkungen - Streitwert

    Dem Bestreben, den Streitwert für das Gewinnfeststellungsverfahren den einkommensteuerlichen Auswirkungen anzupassen, ohne dabei andere Umstände zu berücksichtigen, als solche, die schon beim Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar sind, entsprach auch das Urteil des erkennenden Senats IV 372/62 vom 16. Juli 1964 (HFR 1965, 78).
  • BFH, 15.04.1975 - VIII R 43/70

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Verwaltung einer freiberuflichen Praxis durch

    Fehlen aber dem Erben einer freiberuflich tätig gewesenen Person die fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung des betreffenden freien Berufes, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Fortführung der Praxis durch den Erben grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit zu erblicken (vgl. zu dieser Rechtsfrage die Urteile vom 14. Februar 1956 I 84/55 U, BFHE 62, 277, BStBl III 1956, 103; vom 9. Juli 1964 IV 427/62 U, BFHE 80, 154, BStBl III 1964, 530; vom 16. Juli 1964 IV 372/62, HFR 1965, 78, und vom 8. Februar 1966 VI 204/64, BFHE 85, 94, BStBl III 1966, 246).
  • BFH, 21.10.1966 - IV 90/64

    Bestehen einer Mitunternehmerschaft im steuerrechtlichen Sinne

    Der Senat ist indessen inzwischen (vgl. Urteil IV 372/62 vom 16. Juli 1964, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965 S. 78 und Beschluß IV 3/64 vom 25. August 1966, BFH 86, 569) von dieser Rechtsprechung für die Fälle abgegangen, in denen sich bei Erfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich eine wesentlich geringere einkommensteuerliche Auswirkung ergibt, als bei Anwendung des Regelsatzes von 25 % oder eines höheren Prozentsatzes auf den zu beurteilenden Gewinnbetrag unterstellt würde.
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