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   FG Hamburg, 04.08.2004 - IV 375/01   

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https://dejure.org/2004,25961
FG Hamburg, 04.08.2004 - IV 375/01 (https://dejure.org/2004,25961)
FG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2004 - IV 375/01 (https://dejure.org/2004,25961)
FG Hamburg, Entscheidung vom 04. August 2004 - IV 375/01 (https://dejure.org/2004,25961)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    EWGV Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3; ; EWGV Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erstattungsberechtigung des Ausführers bei fehlerhafter Eintragung in der Ausfuhranmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.03.2000 - VII R 12/99

    Ausfuhrerstattung; Antragsauslegung

    Auszug aus FG Hamburg, 04.08.2004 - IV 375/01
    Dabei ist nicht nur die Erklärung selbst, sondern die objektive Erklärungsbedeutung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der Nebenumstände in die Auslegung einzubeziehen (Palandt, a.a.O., § 133, Rdnr. 15; BFH, Urt. v. 23.3.2000, VII R 12/99, juris).

    Im Ergebnis erweist sich daher die Eintragung der Firma L GmbH & Co. in Feld 2 der Ausfuhranmeldung als unschädliche Falschbezeichnung (vgl. zur Auslegung eines Erstattungsantrags BFH, Urteil v. 23.3.2000, VII R 12/99, juris).

  • FG Hamburg, 14.05.2002 - IV 482/98

    Kein Ausschluss der Ausfuhrerstattung durch Gewichtsänderungen

    Auszug aus FG Hamburg, 04.08.2004 - IV 375/01
    Davon, dass bei gefrorenem Rindfleisch ein Mindergewicht durch Verdunstung entstehen kann, ist auszugehen (so auch FG Hamburg, Urteil v. 14.5.2002, IV 482/98, juris, das dies für ein Mindergewicht von gut 1 % angenommen hat).

    Hinzu kommt, dass es sich um eine Menge handelt, die möglicherweise noch im Bereich von Wiegetoleranzen liegt (vgl. FG Hamburg, Urteil v. 14.5.2002, IV 482/98, juris und Urteil v. 24.3.2004, IV 275/02).

  • FG Hamburg, 24.02.2004 - IV 137/01

    Ausführer im Sinne des Marktordnungsrechts; Bestehen eines Anspruchs auf

    Auszug aus FG Hamburg, 04.08.2004 - IV 375/01
    Den gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsregelungen liegt also ersichtlich ein materiell-rechtlicher Ausführerbegriff zu Grunde (so auch FG Hamburg, Urteil v. 24.2.2004, IV 137/01).
  • FG Hamburg, 26.02.2004 - IV 212/03

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung; Anforderungen an die

    Auszug aus FG Hamburg, 04.08.2004 - IV 375/01
    Da das CMR-Abkommen primär auf die Funktion des Frachtbriefs als Nachweis für den Beförderungsvertrag abstellt, die Vorlage des Beförderungspapiers im Rahmen des Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 aber ganz andere Zwecke verfolgt, kann ein CMR-Frachtbrief nicht allein deshalb als ein nicht ordnungsgemäßes Beförderungspapier abgelehnt werden, weil er nicht alle im CMR-Abkommen genannten Angaben enthält (vgl. hierzu und insbesondere zu Feld 16 FG Hamburg, Beschluss v. 26.2.2004, IV 212/03).
  • FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 275/02

    Ausfuhrerstattung: Einreihung nach Warenbeschaffenheit, nicht nach Verpackungsart

    Auszug aus FG Hamburg, 04.08.2004 - IV 375/01
    Hinzu kommt, dass es sich um eine Menge handelt, die möglicherweise noch im Bereich von Wiegetoleranzen liegt (vgl. FG Hamburg, Urteil v. 14.5.2002, IV 482/98, juris und Urteil v. 24.3.2004, IV 275/02).
  • FG Hamburg, 22.06.2005 - IV 324/02

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung, wenn notwendige Angaben im

    Das sind insbesondere die Angaben, die die lückenlose Beförderung der Ware zum Bestimmungsort und die Angaben zur genauen Warenbeschreibung betreffen (FG Hamburg, Urteil v. 4.8.2004, IV 375/01).

    Da das CMR-Abkommen primär auf die Funktion des Frachtbriefs als Nachweis für den Beförderungsvertrag abstellt, die Vorlage des Beförderungspapiers im Rahmen des Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 aber ganz andere Zwecke verfolgt, kann ein CMR-Frachtbrief nicht bereits deshalb als ein nicht ordnungsgemäßes Beförderungspapier abgelehnt werden, weil er nicht alle im CMR-Abkommen genannten Angaben enthält (FG Hamburg, Urteil v. 4.8.2004, IV 375/01).

    Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 4.8.2004 (IV 375/01).

  • FG Hamburg, 21.07.2005 - IV 51/04

    Keine Rückforderung als Vorschuss gewährter Ausfuhrerstattung, wenn der Zugang

    Das sind insbesondere die Angaben, die die lückenlose Beförderung der Ware zum Bestimmungsort und die Angaben zur genauen Warenbeschreibung betreffen (FG Hamburg, Urteil v. 4.8.2004, IV 375/01).

    Da das CMR-Abkommen primär auf die Funktion des Frachtbriefs als Nachweis für den Beförderungsvertrag abstellt, die Vorlage des Beförderungspapiers im Rahmen des Art. 16 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 aber ganz andere Zwecke verfolgt, kann ein CMR-Frachtbrief nicht bereits deshalb als ein nicht ordnungsgemäßes Beförderungspapier abgelehnt werden, weil er nicht alle im CMR-Abkommen genannten Angaben enthält (FG Hamburg, Urteil v. 4.8.2004, IV 375/01).

  • FG Hamburg, 21.07.2005 - IV 326/03

    Zur Anerkennung eines CMR-Frachtbriefs als Beförderungspapier im Sinne von Art.

    Das sind insbesondere die Angaben, die die lückenlose Beförderung der Ware zum Bestimmungsort und die Angaben zur genauen Warenbeschreibung betreffen (FG Hamburg, Urteil v. 4.8.2004, IV 375/01).

    Da das CMR-Abkommen primär auf die Funktion des Frachtbriefs als Nachweis für den Beförderungsvertrag abstellt, die Vorlage des Beförderungspapiers im Rahmen des Art. 16 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 aber ganz andere Zwecke verfolgt, kann ein CMR-Frachtbrief nicht bereits deshalb als ein nicht ordnungsgemäßes Beförderungspapier abgelehnt werden, weil er nicht alle im CMR-Abkommen genannten Angaben enthält (FG Hamburg, Urteil v. 4.8.2004, IV 375/01).

  • FG Hamburg, 19.02.2008 - 4 K 39/05

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung der Ausfuhrerstattung bei unzureichendem

    Ausgehend von dem Zweck des Beförderungspapiers, scil. die Nämlichkeit der ausgeführten und der im Drittland eingeführten Erstattungsware sicherzustellen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 15.11.2007, 4 K 45/07, [...]; FG Hamburg, Urteil vom 4.8.2004, IV 375/01, [...]), hält das beschließende Gericht dafür, dass als Beförderungspapier allein solche Dokumente anerkannt werden können, die die Ware und den Transport auch tatsächlich begleitet haben und eine lückenlose Beförderung der Erstattungsware vom Ausfuhrmitgliedstaat zum Bestimmungsort nachweisen.
  • FG Hamburg, 12.10.2004 - IV 214/03

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei Nichteinhaltung der Vorlagefrist des

    Da die der Erstellung des Papiers zu Grunde liegenden Normen (in den entschiedenen Fällen das CMR-Abkommen) primär auf die Funktion des Beförderungspapiers als Nachweis für den Beförderungsvertrag abstellen, die Vorlage des Papiers im Rahmen des Ausfuhrerstattungsverfahrens aber ganz andere Zwecke verfolgt, kann ein solches Beförderungspapier nicht schon deswegen als nicht ordnungsgemäß angesehen werden, wenn es nicht alle nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen erforderlichen Angaben enthält, wobei der Senat eine fehlende Unterschrift bei sonst hinreichenden Angaben als nicht erstattungsschädlich angesehen hat (FG Hamburg, Urteil v. 4.8.2004, IV 375/01; Beschluss v. 26.2.2004, IV 212/03, juris).
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