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FG Berlin, 06.12.1979 - IV 460/78 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 31.01.2017 - IX R 10/16
Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Voraussetzung ist aber, dass die Zahlungen durch die ehrenamtliche Tätigkeit ausgelöst und die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse den Tatbestand eines auf Leistungsaustausch gerichteten Verhaltens trägt (vgl. FG Berlin vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, EFG 1980, 280 --rechtskräftig--; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 13. März 1996, FR 1996, 328; Pfab/Ch. Schießl, FR 2011, 795, 798 f.;… Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 22 Rz 66 und 69). - FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 1205/14
Qualifizierung von Entschädigungen aus ehrenamtlicher Richtertätigkeit als …
Die Tätigkeit sei auch kein Nebengeschäft zu einer nicht selbstständigen Tätigkeit, weil es an einem Bezug der beiden Aufgaben zueinander in aller Regel fehle und diese allenfalls zufällig bestehe (Finanzgericht -FG- Berlin vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, Entscheidungen -EFG- 1980, 280).Bereits das FG Berlin (vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, EFG 1980, 280) habe entschieden, dass die Vergütung als ehrenamtlicher Richter nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließe und daher die Entschädigungen für Aufwand als auch für Zeit- und Verdienstausfall nach dem JVEG nicht steuerbar seien.
Die Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter sind als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen (a.A. FG Berlin vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, EFG 1980, 280, wonach bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt).
Sowohl das Land als auch der Kläger wollten eindeutig kein Arbeitsverhältnis mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen begründen (FG Berlin vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, EFG 1980, 280).
Die Vergütung ist auch nicht als sonstige Einkünfte zu erfassen (vgl. FG Berlin vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, EFG 1980, 280).