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   BFH, 16.03.1999 - IV B 137/97   

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https://dejure.org/1999,3124
BFH, 16.03.1999 - IV B 137/97 (https://dejure.org/1999,3124)
BFH, Entscheidung vom 16.03.1999 - IV B 137/97 (https://dejure.org/1999,3124)
BFH, Entscheidung vom 16. März 1999 - IV B 137/97 (https://dejure.org/1999,3124)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Verwirkung des Steueranspruchs - Untätigkeit der Behörde - Verfahrensmangel

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 115 Abs. 1 Nr. 1
    Verwirkung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.09.1990 - X R 100/89

    Ausweisung von stillen Beteiligungen an eine Gesellschaft als Darlehen -

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - IV B 137/97
    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung mußte es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217, m.w.N.; ebenso BFH-Urteil vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834; zuletzt: Senatsbeschluß vom 4. September 1997 IV B 110/96, BFH/NV 1998, 202).
  • BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90

    Keine Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen, wenn die

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - IV B 137/97
    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung mußte es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217, m.w.N.; ebenso BFH-Urteil vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834; zuletzt: Senatsbeschluß vom 4. September 1997 IV B 110/96, BFH/NV 1998, 202).
  • BFH, 22.06.1971 - VIII 23/65

    Gutachter - Schätzung von Einrichtungsgegenständen - Schätzung von Kunstwerken -

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - IV B 137/97
    Dies ist sogar dann angenommen worden, wenn die --fehlerhafte-- Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden war (BFH-Urteil vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl III 1964, 634) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749).
  • BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S

    Zulässigkeit des Abzugs von Kaffeesteuer - Einbeziehung von Kaffeesteuer in die

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - IV B 137/97
    Dies ist sogar dann angenommen worden, wenn die --fehlerhafte-- Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden war (BFH-Urteil vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl III 1964, 634) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749).
  • BFH, 04.09.1997 - IV B 110/96

    Anforderungen an eine Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - IV B 137/97
    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung mußte es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217, m.w.N.; ebenso BFH-Urteil vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834; zuletzt: Senatsbeschluß vom 4. September 1997 IV B 110/96, BFH/NV 1998, 202).
  • FG Hessen, 15.01.2007 - 11 V 3247/06

    Zur Bindung des Finanzamts an eine unzutreffende Teilwertermittlung

    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (Entscheidungen des BFH vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217 ; vom 23. August 2000 X R 106/97 , BFH/NV 2001, 160 ; vom 6. Februar 2003 X B 153/01 , BFH/NV 2003, 621 , jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des BFH), wenn die - fehlerhafte - Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl. III 1964, 634, und vom 22. Oktober 1993 IX R 3/92, BFH/NV 1994, 698, sowie BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte ( BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl. II 1971, 749).

    Mit Urteil vom 16. März 1999 (IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188) hat der BFH insbesondere die Ansicht vertreten, dass Gegenstand der Verwirkung nur Rechte und Rechtspositionen sein können und dass eine fehlerhafte Rechtsauffassung des Finanzamtes für sich genommen keinen Vertrauenstatbestand in der Weise begründen könne, dass das Finanzamt auch in späteren Veranlagungszeiträumen an die falsche Auffassung gebunden wäre, ohne dass es auf die Länge der Zeit, während derer das Finanzamt die falsche Auffassung vertreten hätte, ankäme.

    Eine Verwirkung wegen Zeitablaufs, d.h. wegen übermäßig langer Untätigkeit der Behörde, kommt nach den Verhältnissen des Streitfalles damit nicht in Betracht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97 a.a.O.).

  • FG Hessen, 15.01.2007 - 11 V 2553/06

    Zur Bindung des Finanzamts an eine unzutreffende Teilwertermittlung

    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (Entscheidungen des BFH vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217 ; vom 23. August 2000 X R 106/97 , BFH/NV 2001, 160 ; vom 6. Februar 2003 X B 153/01 , BFH/NV 2003, 621 , jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des BFH), wenn die - fehlerhafte - Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl. III 1964, 634, und vom 22. Oktober 1993 IX R 3/92 , BFH/NV 1994, 698, sowie BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97 , BFH/NV 1999, 1188) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte ( BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl. II 1971, 749 ).

    Mit Urteil vom 16. März 1999 (IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188) hat der BFH insbesondere die Ansicht vertreten, dass Gegenstand der Verwirkung nur Rechte und Rechtspositionen sein können und dass eine fehlerhafte Rechtsauffassung des Finanzamtes für sich genommen keinen Vertrauenstatbestand in der Weise begründen könne, dass das Finanzamt auch in späteren Veranlagungszeiträumen an die falsche Auffassung gebunden wäre, ohne dass es auf die Länge der Zeit, während derer das Finanzamt die falsche Auffassung vertreten hätte, ankäme.

    Eine Verwirkung wegen Zeitablaufs, d.h. wegen übermäßig langer Untätigkeit der Behörde, kommt nach den Verhältnissen des Streitfalles damit nicht in Betracht (vgl. auch BFH Beschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97 a.a.O.).

  • BFH, 12.07.2006 - IV B 9/05

    NZB: Abschnittsbesteuerung - keine Bindung des FA an frühere Rechtsauffassung

    Dies gilt auch dann, wenn die --fehlerhafte-- Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl III 1964, 634, und vom 22. Oktober 1993 IX R 3/92, BFH/NV 1994, 698, sowie Senatsbeschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749).
  • BFH, 13.05.2004 - IV R 47/02

    Bewirtungskosten; Fortbildungskosten

    Denn selbst wenn das FA in den Jahren vor dem Streitjahr eine fehlerhafte Rechtsauffassung vertreten haben sollte, musste es nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut prüfen, rechtlich würdigen und eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (s. nur Senatsbeschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 21.01.2010 - 14 K 575/08

    Insolvenzverwaltertätigkeit eines Rechtsanwaltes gewerbesteuerpflichtig

    Auf die Länge der Zeit, während derer der Beklagte die falsche Auffassung vertreten hat, kommt es dabei nicht an (vgl. BFH-Beschluss vom 16.03.1999 IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • FG Baden-Württemberg, 17.06.2009 - 1 K 337/05

    Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet bei einem von einem Reiseunternehmen

    Dies gilt auch dann, wenn die - fehlerhafte - Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl III 1964, 634, und vom 22. Oktober 1993 IX R 3/92, BFH/NV 1994, 698, sowie Senatsbeschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749).
  • BFH, 05.11.2001 - VI B 128/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Abschnittsbesteuerung - Besteuerungsgrundlagen -

    Eine als falsch anerkannte Rechtsauffassung muss das FA zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige darauf vertraut haben sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188; BFH-Urteile vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289, 5. a; vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217; BFH-Beschluss vom 29. September 2000 IX B 110/00, nicht veröffentlicht).
  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 7 K 283/04

    Qualifizierung der Einkünfte bei Fortbildungseinrichtung

    Eine unzutreffende Rechtsauffassung kann danach für sich genommen keinen Vertrauenstatbestand in der Weise begründen, dass die Behörde auch in späteren Veranlagungszeiträumen an die unzutreffende Auffassung gebunden wäre, ohne dass es auf die Länge der Zeit, während derer die Behörde die unzutreffende Auffassung vertreten hat, ankäme (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188, m.w.N.).
  • BFH, 15.09.2000 - IV B 59/00

    Früherer Tätigkeit als Rechtsanwalt - Verlustabzug - Nachträgliche

    Außerdem entfaltet nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung die rechtliche Beurteilung bestimmter Aufwendungen in einem Veranlagungszeitraum keine Bindungswirkung für einen anderen Veranlagungszeitraum (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188).
  • BFH, 18.12.2003 - IX B 114/03

    Einkünfteermittlung bei Ferienwohnungen

    Es entspricht im Übrigen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das FA nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2000 - 14 K 187/96

    Erhöhung der Grenzleistung der Stromversorgung als immaterielles Wirtschaftsgut;

  • FG München, 16.07.2002 - 6 K 5032/00

    Verkaufsprovisionen als Umsatztantieme; Körperschaftsteuer 1993 u. 1994;

  • FG Berlin, 22.03.2004 - 8 K 8079/03

    Teleskop als Arbeitsmittel eines Lehrers

  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2001 - 10 K 307/97

    Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer in Konkurs gegangenen

  • FG Baden-Württemberg, 10.01.2001 - 10 K 276/98

    Steuerfreiheit der Leistungen von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nur bei

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