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   BFH, 11.09.1996 - IV B 16/96   

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https://dejure.org/1996,6562
BFH, 11.09.1996 - IV B 16/96 (https://dejure.org/1996,6562)
BFH, Entscheidung vom 11.09.1996 - IV B 16/96 (https://dejure.org/1996,6562)
BFH, Entscheidung vom 11. September 1996 - IV B 16/96 (https://dejure.org/1996,6562)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rückwirkungsfähigkeit einer Betriebsaufgabeerklärung und die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rückwirkende Betriebsaufgabeerklärung

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 11.09.1996 - IV B 16/96
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß steuerrechtliche Gestaltungserklärungen, zu denen die Betriebsaufgabeerklärung gehört, nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden können (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, 69, BStBl II 1988, 260, 263; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, 413, BStBl II 1993, 36).

    Wie der Senat ferner mehrfach entschieden hat, ist bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken, oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297, und in BFH/NV 1996, 600).

  • BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94

    Betriebsaufgabe bei Vermächtnisnießbrauch

    Auszug aus BFH, 11.09.1996 - IV B 16/96
    Soweit die Finanzverwaltung (vgl. R 139 Abs. 5 Satz 13 der Einkommensteuer-Richtlinien) die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen längstens drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zuläßt, handelt es sich nicht um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe, sondern um eine Vereinfachungsregelung durch Übernahme früher ermittelter Werte, die auf dem Erfahrungssatz beruht, daß sich die Werte in einem Zeitraum von drei Monaten regelmäßig kaum verändern (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456, und vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600).

    Wie der Senat ferner mehrfach entschieden hat, ist bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken, oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297, und in BFH/NV 1996, 600).

  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 11.09.1996 - IV B 16/96
    Soweit die Finanzverwaltung (vgl. R 139 Abs. 5 Satz 13 der Einkommensteuer-Richtlinien) die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen längstens drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zuläßt, handelt es sich nicht um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe, sondern um eine Vereinfachungsregelung durch Übernahme früher ermittelter Werte, die auf dem Erfahrungssatz beruht, daß sich die Werte in einem Zeitraum von drei Monaten regelmäßig kaum verändern (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456, und vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600).
  • BFH, 12.03.1992 - IV R 29/91

    Betriebsvermögen eines Zahnarztes

    Auszug aus BFH, 11.09.1996 - IV B 16/96
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß steuerrechtliche Gestaltungserklärungen, zu denen die Betriebsaufgabeerklärung gehört, nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden können (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, 69, BStBl II 1988, 260, 263; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, 413, BStBl II 1993, 36).
  • BFH, 13.09.1990 - IV R 60/90

    Folgen der Erklärung des Steuerpflichtigen er habe seinen Betrieb aufgegeben -

    Auszug aus BFH, 11.09.1996 - IV B 16/96
    Wie der Senat ferner mehrfach entschieden hat, ist bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken, oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297, und in BFH/NV 1996, 600).
  • BFH, 14.10.1998 - X B 34/98

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungspflicht

    Der BFH hat wiederholt entschieden, daß steuerrechtliche Gestaltungserklärungen wie die Betriebsaufgabeerklärung nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden können (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36; Beschluß vom 11. September 1996 IV B 16/96, BFH/NV 1997, 219).

    Ebenso hat der BFH mehrfach entschieden, daß bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken, oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297; vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600, und in BFH/NV 1997, 219).

  • BFH, 19.07.2007 - XI B 188/06

    Inhalt einer Betriebsaufgabeerklärung

    Denn nach weit verbreiteter --wenn auch bislang höchstrichterlich noch nicht bestätigter Auffassung (vgl. z.B. offengeblieben in BFH-Beschlüssen vom 11. September 1996 IV B 16/96, BFH/NV 1997, 219, und vom 14. Oktober 1998 X B 34/98, juris Nr: STRE985126560)-- kann eine Betriebsaufgabeerklärung nicht nach § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angefochten werden (vgl. z.B. Schmidt/ Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 711; Reiß, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 16 Rz F 61).
  • FG München, 22.01.2009 - 5 K 2744/07

    Zwangsbetriebsaufgabe bei Verpachtung eines Apothekerbetriebs - Auslegung des in

    Dahinstehen können damit auch die Ausführungen des BFH im Beschluss vom 19. Juli 2007 XI B 188/06 (BFH/NV 2007, 1885), nach weit verbreiteter -wenn auch bislang höchstrichterlich noch nicht bestätigter Auffassung (vgl. z.B. offengeblieben in BFH-Beschlüssen vom 11. September 1996 IV B 16/96, BFH/NV 1997, 219, und vom 14. Oktober 1998 X B 34/98, juris Nr: STRE985126560)- könne eine Betriebsaufgabeerklärung nicht nach § 119 BGB angefochten werden (vgl. z.B. Schmidt/ Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 711; Reiß, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 16 Rz F 61).
  • FG Hessen, 16.10.2000 - 5 K 187/98

    Spitzensportler; Werbung; Betriebsausgaben; Einheitlicher Gewerbebetrieb;

    Daran vermag auch die Aufgabe der aktiven sportlichen Laufbahn der Klägerin nichts zu ändern; selbst wenn man in der entsprechenden Mitteilung an den Beklagten im Schreiben vom ... die Aufgabe ihres Gewerbebetriebs sehen wollte, würde dies nicht zum rückwirkenden Fortfall der gewerblichen Einkünfte in den Streitjahren 1990 und 1991 führen, da die Aufgabeerklärung als steuerrechtlicher Gestaltungsakt nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 11. September 1996 - IV B 16/96 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1997, 219).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2002 - 2 K 3070/01

    Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe

    Bei der Richtlinienregelung des Abschnitts 139 Abs. 5 EStR handelt es sich nicht um eine rückwirkende Betriebsaufgabe, sondern um eine Verwaltungsvereinfachung der Gestalt, dass innerhalb eines Drei-Monats-Zeitraums einer Betriebsaufgabe zum Zeitpunkt der Erklärung die Werte der letzten Bilanz zugrunde gelegt werden können ( BFH Beschluss vom 11.09.1996 - IV B 16/96 , BFH/NV 1997, S. 219).
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