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   BFH, 02.11.2004 - IV B 32/03   

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https://dejure.org/2004,8847
BFH, 02.11.2004 - IV B 32/03 (https://dejure.org/2004,8847)
BFH, Entscheidung vom 02.11.2004 - IV B 32/03 (https://dejure.org/2004,8847)
BFH, Entscheidung vom 02. November 2004 - IV B 32/03 (https://dejure.org/2004,8847)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.; grundsätzliche Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 13/95

    1. Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor § 15 Abs. 1 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 02.11.2004 - IV B 32/03
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. April 1996 VIII R 13/95 (BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325) ab und beruht auf dieser Abweichung.

    Auf S. 6 der Urteilsreinschrift stellt das FG anhand eines (nicht als solches gekennzeichneten) Zitats aus dem BFH-Urteil in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325 dar, warum bei der Vermietung durch die zu einer vermögensverwaltenden GbR zusammengeschlossenen Gesellschafter die vermieteten Grundstücke Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der nutzenden gewerblichen Mitunternehmerschaft darstellen.

    Dieses Ergebnis widerspricht dem BFH-Urteil in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325.

    Allerdings hat das FG angenommen, die Gesellschafter der Klägerin hätten sich zur Vermietung der Grundstücke nicht --wie im Fall des BFH-Urteils in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325-- zu einer Personengesellschaft (GbR) zusammengeschlossen, sondern den Grundbesitz als Bruchteilsgemeinschaft an die Klägerin vermietet.

    Wäre es nicht in der vorstehend beschriebenen Weise vom BFH-Urteil in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325 abgewichen, hätte es die Frage beantworten müssen, ob die im BFH-Urteil in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325 aufgestellten Grundsätze auch dann gelten, wenn es sich bei dem Besitzunternehmen nicht --wie in dem vom BFH entschiedenen Fall-- um eine Personengesellschaft, sondern um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt.

    Denn die Klägerin rügt nicht die Abweichung des FG-Urteils vom BFH-Urteil in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325.

    Auf dieser Rechtsprechung basiert aber seinerseits das Urteil in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325.

    Zudem weist die Klägerin auf das Urteil in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325 insoweit hin, als sie vorträgt, die Frage, ob die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vertretene Auslegung dieses Urteils zutreffend sei, habe grundsätzliche Bedeutung.

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der

    Auszug aus BFH, 02.11.2004 - IV B 32/03
    Letzteres gilt deshalb, weil auch die Besitzgesellschaft wegen der personellen und wirtschaftlichen Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296).

    Vielmehr macht sie die Abweichung vom BFH-Urteil in BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296 geltend.

  • BFH, 29.08.2001 - VIII R 34/00

    Einkommensteuer - Eheleute - Grundgesetzlicher Schutz der Ehe -

    Auszug aus BFH, 02.11.2004 - IV B 32/03
    Im Hinblick auf die zu erwartenden Stellungnahmen der Beteiligten im Revisionsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Geht man davon aus, dass der Senat im Revisionsverfahren an der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung zur Bilanzierung der zur Nutzung überlassenen Gegenstände im Fall der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung festhalten wird, so wird im zweiten Rechtszug zu klären sein, ob im Streitfall als Vermieterin gegenüber der Klägerin eine GbR auftrat, was auch konkludent hätte geschehen können oder ob Vermieterinnen zum einen die Komplementärin allein und zum anderen eine aus beiden Gesellschaftern bestehende Bruchteilsgemeinschaft waren (vgl. hierzu Schmidt, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 15 Rz. 858; Brandenberg, DB 1998, 2488, 2490; Neu, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1999, 493; vgl. auch BFH-Urteil vom 29. August 2001 VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185).
  • BVerwG, 08.02.1961 - VIII B 193.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 02.11.2004 - IV B 32/03
    Da die Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sich nicht klar voneinander trennen lassen, kann der BFH die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zulassen, wenn der Beschwerdeführer zwar nicht die Abweichung, wohl aber die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in zulässiger Weise dargelegt hat (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 1961 VIII B 193.60, DVBl 1961, 382; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 44; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 160a Rz. 19a, m.w.N.).
  • BFH, 28.01.1971 - V B 58/70

    Revisionskläger - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung -

    Auszug aus BFH, 02.11.2004 - IV B 32/03
    Das gilt jedenfalls dann, wenn --anders als im Fall des BFH-Beschlusses vom 28. Januar 1971 V B 58/70 (BFHE 101, 44, BStBl II 1971, 246)-- die grundsätzliche Bedeutung ausdrücklich auf fehlerhafte Auslegung des Divergenzurteils gestützt ist.
  • BFH, 10.11.2005 - IV R 29/04

    Teilanteilsveräußerung unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen im

    Der BFH ist im Urteil vom 29. August 2001 VIII R 34/00 (BFH/NV 2002, 185) davon ausgegangen, dass zwischen den Miteigentümern einer Bruchteilsgemeinschaft, die ein Grundstück erworben haben, um es einer von ihnen beherrschten Betriebsgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung zu überlassen, regelmäßig eine zumindest konkludent vereinbarte GbR bestehen wird (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. November 2004 IV B 32/03, BFH/NV 2005, 377 unter 4.; Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 15 Rz. 858; Brandenberg, DB 1998, 2488, 2490; Neu, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1999, 493; Stahl, KÖSDI 2003, 13794, 13800).
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