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   BFH, 23.09.2003 - IV B 48/02   

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https://dejure.org/2003,12586
BFH, 23.09.2003 - IV B 48/02 (https://dejure.org/2003,12586)
BFH, Entscheidung vom 23.09.2003 - IV B 48/02 (https://dejure.org/2003,12586)
BFH, Entscheidung vom 23. September 2003 - IV B 48/02 (https://dejure.org/2003,12586)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz; ; AO 1977 § 180 Abs. 3; ; AO 1977 § 180 Abs. 3 Nr. 2; ; AO 1977 § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 13a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Fall von geringer Bedeutung bei Streit um die Höhe eines Entnahmegewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83

    Verzicht auf die gsonderte Feststellung des Gewinns von Landwirts-Eheleuten

    Auszug aus BFH, 23.09.2003 - IV B 48/02
    Die Kläger machen insoweit geltend, der Senat habe im Urteil vom 4. Juli 1985 IV R 136/83 (BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576) bei einer Gewinnschätzung einen Fall von geringer Bedeutung bejaht, weil die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen gewesen seien; so aber verhalte es sich auch im Streitfall, in dem der Entnahmegewinn zwar ebenso streitig sei, im Übrigen aber die Verteilung des Gewinns feststehe.

    Entgegen der Auffassung der Kläger war der geschätzte Gewinn im Senatsurteil in BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576 unstreitig, denn die Kläger waren sog. Schätzungslandwirte, die sich nur insoweit gegen die geschätzten Gewinne gewandt hatten, als sie die Durchführung einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der damals geltenden Fassung begehrten.

    Ob es sich bei der Annahme eines Falls von geringer Bedeutung um eine Ermessensentscheidung handelt und ob der Senat in seinem Urteil in BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576 von einer ermessensgebundenen Entscheidung über den Verzicht auf eine Gewinnfeststellung ausgegangen sein könnte, weil er ausgeführt hat, auf die Feststellung könne nach § 180 Abs. 3 AO 1977 verzichtet werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handele (zu b der Entscheidungsgründe in BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576), ist für den Streitfall nicht erheblich.

  • BFH, 10.07.2002 - X R 65/96

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Anhebung der ESt-Vorauszahlungen

    Auszug aus BFH, 23.09.2003 - IV B 48/02
    Dieses Recht schützt den fachkundig vertretenen Kläger jedoch nicht davor, dass Hinweise auf sachgerechte Anträge unterbleiben und nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert werden (s. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Juli 2002 X R 65/96, BFH/NV 2002, 1567, II. Nr. 5 der Gründe, m.w.N.).
  • BVerfG, 14.01.1991 - 1 BvR 41/88

    Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 23.09.2003 - IV B 48/02
    Unter Hinweis auf eine die Gehörsrüge zurückweisende Entscheidung des BVerfG vom 14. Januar 1991 1 BvR 41/88 (Neue Juristische Wochenschrift 1991, 2078) weisen die Kläger zwar zu Recht darauf hin, dass dieses Verfahrensgrundrecht den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren gewährleistet, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung äußern zu können.
  • BFH, 15.03.1990 - IV R 90/88

    - Zeitpunkt der Erfassung des nach § 6c EStG begünstigten Gewinns bei

    Auszug aus BFH, 23.09.2003 - IV B 48/02
    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 15. März 1990 IV R 90/88 (BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689 zu I.1.) entschieden, dass ein Fall von geringer Bedeutung schon dann nicht vorliegt, wenn die Höhe des Gewinns nicht feststeht, sondern von einer "zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage abhängig" ist.
  • BFH, 18.10.1995 - V B 50/95

    Verfahrensmangel bei nichterhebung des gebotenen Beweises durch Einschaltung

    Auszug aus BFH, 23.09.2003 - IV B 48/02
    Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2001 haben sie weder eine solche Rüge erhoben noch die behaupteten schriftsätzlichen Anträge, ein neutrales Sachverständigengutachten einzuholen, wiederholt, so dass von einem Rügeverzicht auszugehen ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 333; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. April 1996 1 BvR 2640/95, Steuer-Eildienst 1996, 411).
  • BVerfG, 29.04.1996 - 1 BvR 2640/95
    Auszug aus BFH, 23.09.2003 - IV B 48/02
    Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2001 haben sie weder eine solche Rüge erhoben noch die behaupteten schriftsätzlichen Anträge, ein neutrales Sachverständigengutachten einzuholen, wiederholt, so dass von einem Rügeverzicht auszugehen ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 333; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. April 1996 1 BvR 2640/95, Steuer-Eildienst 1996, 411).
  • BFH, 15.05.1997 - IV B 74/96
    Auszug aus BFH, 23.09.2003 - IV B 48/02
    Soweit die Kläger eine mangelhafte Sachaufklärung wegen der Nichteinholung eines neutralen Sachverständigengutachtens rügen, haben sie nicht --wie erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. Mai 1997 IV B 74/96, BFH/NV 1997, 668, Nr. 3 der Gründe)-- dargelegt, warum sie diesen Mangel nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt haben.
  • BFH, 12.06.1996 - XI R 43/94

    Entgelt für umfassendes Wettbewerbsverbot im Zusammenhang mit Beendigung eines

    Auszug aus BFH, 23.09.2003 - IV B 48/02
    Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2001 haben sie weder eine solche Rüge erhoben noch die behaupteten schriftsätzlichen Anträge, ein neutrales Sachverständigengutachten einzuholen, wiederholt, so dass von einem Rügeverzicht auszugehen ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 333; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. April 1996 1 BvR 2640/95, Steuer-Eildienst 1996, 411).
  • BFH, 15.07.2005 - I B 233/04

    NZB: Versagung des rechtlichen Gehörs; nicht bewilligte Akteneinsicht

    Das rechtliche Gehör eines Klägers, der vor dem FG fachkundig vertreten ist, beinhaltet nicht den Anspruch, dass auch nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung erörtert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. September 2003 IV B 48/02, juris; BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 X R 65/96, BFH/NV 2002, 1567).
  • BFH, 15.07.2005 - I B 252/04

    NZB: Rechtsfortbildung

    Das rechtliche Gehör eines Klägers, der wie vorliegend vor dem FG fachkundig vertreten ist, umfasst nicht den Anspruch, auch nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung zu erörtern (vgl. BFH-Beschluss vom 23. September 2003 IV B 48/02, juris; BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 X R 65/96, BFH/NV 2002, 1567).
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